368. Verordnung: Versandbehälterverordnung 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes,
BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheitsanforderungen
§ 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§ 5 Entwurf, allgemeine Bestimmungen
§ 6 Entwurf, Berechnung
§ 7 Entwurf, Berechnungsfaktoren
§ 8 Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen
§ 9 Werkstoffe, Dokumentation
§ 10 Fertigung, allgemeine Bestimmungen
§ 11 Fertigung, Personal, Verfahren
§ 12 Ausrüstung
§ 13 Technische Regeln
§ 14 Alternative technische Regeln
§ 15 Kennzeichnung
§ 16 Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung
§ 17 Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung
§ 18 Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen
§ 19 Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung
§ 20 Periodische Kontrollen
§ 21 Prüfstellen
§ 22 Äquivalenzbestimmung
§ 23 Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung
§ 24 Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter
§ 25 Reparaturen und Änderungen
§ 26 Übergangsbestimmungen
Anlage A.1
Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter
Anlage A.2
Befüllung
Anlage A.3
Versandbehälterbescheinigung
Anlage A.4.1
Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien
Anlage A.4.2
Nahtlose Stahlflaschen
Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen
Anlage A.4.3
Geschweißte Stahlflaschen
Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen
Anlage A.4.4
Geschweißte Aluminiumflaschen
Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen
Anlage A.4.5
Kleine Stahlflaschen für Kohlendioxid und Distickstoffoxid
Anlage A.4.6
Einwegflaschen
Anlage A.4.7
Flaschen für Versuchszwecke
Anlage A.4.8
Ausrüstung von Flaschen
Anlage A.4.9
Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für Acetylenflaschen
Anlage A.4.10
Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen
Anlage A.5
Flaschenbündel
Anlage A.6
Kraftgastanks
Anlage A.7 Teil 1
Gefäße, Tanks und Silotransportbehälter
Herstellung und Prüfungen
Anlage A.7 Teil 2
Silotransportbehälter
Anlage A.8
Drucklose Gefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase
Anlage A.9
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
Anlage A.10
Druckgaspackungen
Anlage A.11
Kartuschen
Anlage A.12
Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase
Anlage A.13
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke
Anlage A.14
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke
Anlage A.15
Versandbehälter in Kühlapparaten
Anlage A.16
Versandbehälter aus Glas
Anlage B
Verzeichnis technischer Regeln
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
1. für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Inverkehrbringen von Versandbehältern,
2. für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern
und
3. für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.
(2) Versandbehälter sind
1. die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße – ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 357/1995, und in der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl.
Nr. 137/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1995, vorgesehenen Gefäßarten der Klasse 2,
2. Einwegflaschen,
3. Flaschen für Versuchszwecke,
4. Kraftgastanks,
5. Silotransportbehälter,
6. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,
7. kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,
8. Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke,
9. Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,
10. Versandbehälter in Kühlapparaten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden
Absätzen angeführten Ergänzungen.
(2) Festverbundene Tanks, Gefäß- oder Tankbatterien, Aufsetztanks und Tankcontainer werden im
folgenden als Tanks bezeichnet.
(3) Gefäße sind Versandbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 l, soweit sie nicht als
Tanks zugelassen sind oder Flaschen, Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) oder Kartuschen sind.
(4) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb,
der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.
(5) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die
nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
(6) Der Betrieb von Versandbehältern umfaßt deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.
(7) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren
Begriffe des Kesselgesetzes verwendet
1. Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und
Dichtheitsprüfungen.
2. Periodische Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen.
3. Amtliche Gefäßprüfungen gemäß ADR/RID entsprechen den von Prüfstellen gemäß §§ 16, 18
und 19 durchgeführten Prüfungen.
4. Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.
(8) Gase oder Gasegruppen gemäß Randnummer (Rn.) 2201 ADR/201 RID werden jeweils als
„Gase der Ziffer . . .“ oder mit ihrer chemischen Benennung angegeben.
(9) Bei Angabe von Randnummern des ADR/RID wird das Wort „Randnummer“ mit „Rn.“ abgekürzt.
(10) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
Sicherheitsanforderungen
§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des
ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen
entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 10 angeführten Versandbehälter müssen den nachfolgend angeführten
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben
werden.
(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung.
Es gilt für
1. drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase die Anlage A.8 in Ergänzung der
Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID;
2. Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. a
ADR/201a lit. a RID.
(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.
(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung.
Es gilt für
1. Aerosolpackungen die Anlage A.10;
2. Kartuschen die Anlage A.11;
3. kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12 Z 3 bis 5;
4. Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und
3;
5. Gefäße in Kühlapparaten die Anlage A.15 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. b ADR/201a lit. b
RID;
6. Versandbehälter aus Glas die Anlage A.16, sofern es sich nicht um Versandbehälter gemäß Z 4
handelt.
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§ 4. (1) Versandbehälter, die den Bestimmungen des § 3 entsprechen, dürfen in Verkehr gebracht
und betrieben werden.
(2) Versandbehälter, die den Bestimmungen des ADR/RID entsprechen und in einem ausländischen
Vertragsstaat dieser Übereinkommen, welcher nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, dürfen nur im
Durchgangsverkehr befördert oder nur zur Befüllung oder nur zur Entleerung eingeführt werden. Die
Herstellung solcher Versandbehälter in Österreich ist einer Einfuhr gleichzustellen.
Entwurf, allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 sind auf Auslegung und Berechnung von
1. Flaschen,
2. Flaschenbündeln,
3. Tanks,
4. Gefäßen aus Metall,
5. Kraftgastanks,
6. Einwegflaschen,
7. Flaschen für Versuchszwecke,
8. Silotransportbehältern und
9. Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
anzuwenden.
(2) Versandbehälter sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte
während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen. Dem Entwurf
sind geeignete Sicherheitsfaktoren zugrunde zu legen, bei denen umfassende Methoden verwendet
werden, von denen bekannt ist, daß sie geeignete Sicherheitsmargen in bezug auf alle relevanten Ausfallsarten
konsistent einbeziehen.
(3) Versandbehälter sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen
nach vernünftigen Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere
sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen
1. Innen- und Außendruck;
2. Umgebungs- und Betriebstemperaturen;
3. statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;
4. dynamische Belastungen insbesondere im Zusammenhang mit der Beförderung;
5. Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen
usw.;
6. Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;
7. Zersetzung instabiler Stoffe.
Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit
ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen.
Entwurf, Berechnung
§ 6. (1) Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit hat entsprechend einer Berechnung, die
den Grundsätzen des Abs. 2 folgt, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode
zu erfolgen.
(2) Für Versandbehälter sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigem
Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zu begrenzen.
Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, die Unsicherheiten aus der Herstellung,
des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungsmodelle, der Werkstoffeigenschaften
und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken. Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende
Sicherheitsmargen ergeben.
Entwurf, Berechnungsfaktoren
§ 7. (1) Der Auslegungsberechnung nach § 6 sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 zugrunde zu
legen.
(2) Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als der höchstzulässige Betriebsdruck sein, und die
statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Drücke beim Zerfall von instabilen Stoffen sind zu
berücksichtigen. Wird ein Versandbehälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung
der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und
von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen.
(3) Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.
(4) Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen,
die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten
können.
(5) Die maximale Spannung und Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte
liegen.
(6) Bei der Berechnung druckbeanspruchter Wandungen sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende
Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen
des § 6 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden
Werkstoffeigenschaften zählen
1. Streckgrenze, 0,2%- bzw. 1%-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;
2. Zugfestigkeit;
3. Ermüdungsdaten, zB Dauerschwingfestigkeit;
4. Elastizitätsmodul;
5. angemessene plastische Verformung;
6. Kerbschlagzähigkeit;
7. Bruchzähigkeit.
(7) Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren (zB Schweißnahtfaktoren)
anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfung, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen
und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.
(8) Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen
(insbesondere Korrosion, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigten Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen.
(9) Wenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen
läßt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei mit der Beförderung und der Handhabung verbundene
Gefahren zu berücksichtigen sind.
Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind auf Werkstoffe für unter Druck stehende Teile von
1. Flaschen,
2. Flaschenbündeln,
3. Tanks,
4. Gefäßen aus Metall,
5. Kraftgastanks,
6. Einwegflaschen,
7. Flaschen für Versuchszwecke,
8. Silotransportbehältern und
9. Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
anzuwenden.
(2) Die zur Herstellung von Versandbehältern verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt
werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer des Versandbehälters geeignet sein.
(3) Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungsstoffe müssen nur die entsprechenden Auflagen
der Absätze 4, 5 und des § 9 Abs. 1 erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in Verbindung.
(4) Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen
1. Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen
und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend
hohe Duktilität und Zähigkeit aufweisen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt
sein, daß es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muß aus bestimmten Gründen ein
spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.
2. Sie müssen gegen die im Versandbehälter geführten Fluide im ausreichenden Maße beständig
sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften
dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4. Sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein.
5. Sie müssen so ausgewählt sein, daß bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlichen
nachteiligen Wirkungen auftreten.
(5) Die für die Berechnung im Hinblick auf § 6 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen
Anforderungen an die Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Abs. 4 sind vom Hersteller des Versandbehälters
sachgerecht festzulegen.
(6) Der Hersteller des Versandbehälters hat Werkstoffe entsprechend einschlägiger Normen oder
von Erstprüfstellen ausgestellte Werkstoffzulassungen zu verwenden.
Werkstoffe, Dokumentation
§ 9. (1) Der Hersteller des Versandbehälters muß geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,
daß der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen
für alle Werkstoffe von Werkstoffherstellern ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden, durch die die
Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird.
(2) Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Versandbehältern erfolgt der Nachweis in Form
einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte.
(3) Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen
zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in bezug auf die Werkstoffe einer
spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, daß die vom Hersteller ausgestellten
Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen
dieses Abschnittes bieten.
Fertigung, allgemeine Bestimmungen
§ 10. (1) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 sind auf die Herstellung und Fertigungsprüfung von
1. Flaschen,
2. Flaschenbündeln,
3. Tanks,
4. Gefäßen aus Metall,
5. Kraftgastanks,
6. Einwegflaschen,
7. Flaschen für Versuchszwecke,
8. Silotransportbehältern und
9. Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
anzuwenden.
(2) Der Hersteller muß die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase (§ 5) festgelegten
Maßnahmen gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet und
qualifiziertes Personal einsetzt. Hiebei ist insbesondere nach Abs. 3 bis 6 vorzugehen.
(3) Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu
Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, die die Sicherheit
des Versandbehälters beeinträchtigen könnten.
(4) Die Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im
Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten. Die Eigenschaften
der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften
entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere
Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt. Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen
der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und der unmittelbar damit verbundenen
Teile von qualifiziertem und geprüftem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich
einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt werden.
(5) Besteht die Gefahr, daß Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert
werden, daß hiedurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so muß in einem geeigneten
Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt werden.
(6) Es sind geeignete Verfahren einzuführen und anzuwenden, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes,
die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozeß
bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können.
Fertigung, Personal, Verfahren
§ 11. (1) Der Hersteller hat entsprechend qualifiziertes Personal
1. zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,
2. zur Ausführung von Werkstoffverbindung,
3. zur Durchführung erforderlicher Prüfungen
einzusetzen.
(2) Die Bewertung von Arbeitsverfahren und Personal ist von Erstprüfstellen oder von hiefür akkreditierten
Stellen vorzunehmen.
(3) Bei Versandbehältern müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen
von zugelassenem und qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung durchgeführt werden. Die
Überprüfung der Qualifikation des Personals ist von einer Erstprüfstelle oder einer entsprechend akkreditierten
Stelle durchzuführen.
Ausrüstung
§ 12. (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter
(§ 1 Abs. 2 Z 1), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für
1. Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und 9;
2. Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;
3. Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Z 5, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung
ausgerüstet sind.
(2) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen
1. Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.
2. Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.
3. Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
4. Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
5. Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
die Bestimmungen der Anlage A.9.
(3) Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen
1. Die Ausrüstung muß ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.
2. Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender
Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.
3. Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische
Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.
4. In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die
zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden
Schutzeinrichtungen auszustatten.
5. In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die
Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen
ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.
6. Die Prüfung der Ausrüstung umfaßt deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende
Bemessung und Kennzeichnung.
Technische Regeln
§ 13. (1) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte, dem ADR/RID unterliegende Versandbehälter
(§ 1 Abs. 2 Z 1) bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als
erfüllt
1. Flaschen in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen der Anlagen A.4.1 bis
A.4.5 und A.4.9 bis A.4.10;
2. Flaschenbündel in Übereinstimmung mit der Anlage A.5;
3. Tanks und Gefäße in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen des
ADR/RID, ergänzt mit der Anlage A.7 Teil 1.
(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte Versandbehälter bei Übereinstimmung mit
nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt
1. Kraftgastanks in Übereinstimmung mit der Anlage A.6;
2. Einwegflaschen in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.6;
3. Flaschen für Versuchszwecke in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.7;
4. Silotransportbehälter in Übereinstimmung mit der Anlage A.7 Teil 2;
5. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
in Übereinstimmung mit der Anlage A.9.
(3) Der § 12 Abs. 3 gilt bei Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Bestimmungen der Anlage
A.1 als erfüllt.
Alternative technische Regeln
§ 14. (1) Soweit die §§ 5 bis 7 und § 12 Abs. 3 erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln
durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden
1. Die im § 13 angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID.
2. Die im § 12 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 hinsichtlich der ÖNORM
M 7390-4.
(2) Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung
oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten.
Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die
in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten technischen Regeln.
Kennzeichnung
§ 15. (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter
(§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende
Bestimmungen
1. An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen
a) Vom Hersteller ist zur Darstellung der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnung der Buchstabe „a“ rechts neben dem Datum der ersten Druckprüfung in die
Wandung einzuschlagen. Der Buchstabe „a“ hat nachstehendem Schriftbild zu entsprechen
a
Die Mindesthöhe hat 5 mm zu betragen.
b) Neben dem in lit. a angeführten Konformitätszeichen ist, sofern eine Prüfstelle mit der
Durchführung der Erstprüfung betraut ist, deren Kennzeichen für Prüfungen im Rahmen des
Kesselgesetzes einzuschlagen.
c) Für nahtlose Flaschen gelten die Bestimmungen der ÖNORM M 7377, für nahtlose Flaschen
gemäß Anlage A.4 Teil 1 ist die ÖNORM M 7377 nur hinsichtlich der gasebezogenen Kennzeichnung
anzuwenden.
d) An Flaschen für Gase für medizinische Zwecke sind die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375
anzubringen.
e) Flaschen für Prüfgase sind mit der Buchstabenfolge „PRG“ zu kennzeichnen.
2. Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen
a) Flaschen, Flaschenbündel und Gefäße mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden
Farben
Sauerstoff............................................................................................................................... blau
brennbare Gase.........................................................................................................................rot
Stickstoff................................................................................................................................grün
Acetylen................................................................................................................................ weiß
alle anderen Gase..................................................................................................................grau.
Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen
und muß in sichtbarem Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung ist auch entsprochen,
wenn der Behälter als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen, die als Handfeuerlöscher
verwendet werden, sind von der Farbkennzeichnung befreit.
b) Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren
Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich
wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen
anzubringen.
3. Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse)
eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges
ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.
Die höchstzulässige Gesamtmasse entspricht dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Masse),
das ist das höchste Gesamtgewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung,
dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen, welches das Fahrzeug erreichen darf.
Die höchste zulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeuges darf nicht höher sein, als sich dies nach
den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt.
Bei Tankfahrzeugen darf die höchstzulässige Masse der Füllung, bei Gefäßbatterie-Fahrzeugen
die Summe der höchstzulässigen Massen der Füllung eines jeden Elements, nicht höher sein als
die höchste zulässige Nutzlast, das ist das höchste Gewicht (Masse), das die Ladung des Fahrzeuges
nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erreichen darf.
Zusätzlich sind bei Tanks für Gase der Z 3 und 4, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen
gemäß Anlage A.2 Z 1.7 geeignet sind, der Hinweis „geeignet zum volumetrischen Füllen
ohne Nachwägung“ sowie die Bezugstemperatur anzubringen.
4. Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall
dauerhaft anzubringen.
5. Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.
(2) Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen
1. Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.
2. Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7
Teil 2.
3. Für die Kennzeichnung von Einwegflaschen gelten die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
4. Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten die Bestimmungen der Anlage
A.4.7.
(3) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Z 1.3, 2.6, 3.6, 3.8 und 3.10 zu erfolgen.
Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.
(4) Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie von diesen gebildete Versandstücke sind ferner
nach den Bestimmungen des ADR/RID mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften
zu versehen.
Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung
§ 16. (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung
sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen
gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen
Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.
(2) Für die dem ADR/RID unterliegenden Flaschen gelten die Anlagen A.4.1 bis 4.5. Diese Flaschen
sind keiner Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit
und die Überprüfung der Konformität sind anläßlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.
(3) Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten
Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes
durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden
1. Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.
2. Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen,
Dokumentation und Personalschulung umfassen.
3. Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt.
4. Der Hersteller muß über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung
verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muß kontrolliert erfolgen.
5. Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der
Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung
der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.
(4) Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.
(5) Für die zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend
angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen
1. Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
2. Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
3. Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.
4. Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 1 und 2.
(6) Grundsätzlich gilt für die im Abs. 1 genannten Prüfungen an Versandbehältern,
1. die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen
Muster eines Versandbehälters durchzuführen,
2. die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.
(7) Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen
1. Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen
a) Vollständigkeit,
b) Art der Ausrüstung,
c) technische Daten,
d) Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.
2. Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung
oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch bei
eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der Ausrüstung
sind in der Anlage A.1 angeführt.
Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung
§ 17. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an
1. Tanks,
2. Gefäßen aus Metall,
3. Flaschenbündeln,
4. Kraftgastanks und
5. Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2 Z 3,
sind von einer Erstprüfstelle Versandbehälterbescheinigungen auszustellen.
(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich, es gilt
das in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.
(3) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen
sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung dokumentiert.
Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Prüfung in die Versandbehälterbe-
scheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung
anzuschließen.
(4) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken
auszuführen.
(5) Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein
Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das
Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.
(6) Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband
und der Aufschrift „Versandbehälterbescheinigung“ zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen
Anlagen sind detailliert aufzulisten.
(7) Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Z 3 sowie A.8 bis A.16 angeführten Versandbehälter
ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich
des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten
Anlagen zu erklären.
(8) Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme
durch zuständige Behörden bereitzuhalten.
(9) Anläßlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von
Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen
vom Betreiber vorzulegen.
Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen
§ 18. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im
Rahmen der periodischen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID
betreffend die periodischen Prüfungen gelten mit den in den §§ 18 und 19 angeführten Maßgaben und
Ergänzungen.
(2) An Gefäßen für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen
1. giftig ätzend,
2. giftig, brennbar (entzündbar) ätzend und
3. giftig, oxidierend ätzend
sind die wiederkehrenden Untersuchungen spätestens alle drei Jahre durchzuführen.
(3) An Gefäßen für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen
1. giftig,
2. giftig, brennbar (entzündbar) und
3. giftig, oxidierend
sowie an Gefäßen für unter Druck gelöste Gase sind die wiederkehrenden Untersuchungen spätestens alle
fünf Jahre durchzuführen.
(4) An Gefäßen für verdichtete oder verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte Gase der Gruppen
1. erstickend,
2. oxidierend und
3. brennbar (entzündbar)
sind die wiederkehrenden Untersuchungen spätestens alle zehn Jahre durchzuführen.
(5) Die Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks beträgt
10 Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfaßt eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren
und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung.
(6) Abweichend von der im Absatz 2 angeführten Frist sind die wiederkehrenden Untersuchungen
an
1. Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtetes Fluor und
2. Gefäßen für wasserfreies Ammoniak oder Chlor
spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.
(7) Abweichend von der im Absatz 3 angeführten Frist darf für Flaschen, für unter Druck gelöstes
Acetylen mit einer monolitischen (festen) porösen Füllmasse, die Frist zwischen den wiederkehrenden
Untersuchungen auf zehn Jahre ausgedehnt werden.
(8) Abweichend von den in Absätzen 2 bis 6 angeführten Fristen sind für Gefäße aus Verbundwerkstoffen
die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von
einer Erstprüfstelle festzulegen.
(9) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen
der Anlage A.7 Teil 2.
(10) Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen
1. Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muß gegeben sein.
2. Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen
zu übergeben
a) Gas,
b) Erzeugungsnummer,
c) Baujahr,
d) Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,
e) Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,
f) Leermasse „soll“ (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,
g) Leermasse „ist“ (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.
(11) Bei Gefäßen nach Rn. 2207/207 (1) ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tanks mit
Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt
werden. Diese Dichtheitsprüfung an Versandbehältern für Gase der Ziffern 3 bis 6 und 9 ist mit einem
Druck von 4 bar, für Gase der Ziffern 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen.
Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen
Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung oder, sofern
diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers mit hinreichender
Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der Druck während
eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen,
die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung
der Dichtheitsprüfung brauchen Wärmeschutzeinrichtungen nicht entfernt zu werden.
(12) Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Abs. 1 bis 11 angeführten Versandbehälter
gelten folgende allgemeine Bestimmungen
1. Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen.
Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.
2. Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter
unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender
Vermerk einzutragen.
3. Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden
Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die
abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung.
Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser
Versandbehälter vorzunehmen.
(13) Die Durchführung nachfolgender wiederkehrender Untersuchungen durch die einmal für eine
wiederkehrende Untersuchung oder erste Betriebsprüfung gewählte Kesselprüfstelle darf entfallen, sofern
die nachfolgenden wiederkehrenden Untersuchungen durch andere Kesselprüfstellen durchgeführt werden.
Diesfalls hat das Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 Kesselgesetz keine Anwendung zu finden. Der Auftrag
zur Durchführung einer bestimmten wiederkehrenden Untersuchung ist vom Betreiber jeweils nur an
eine Kesselprüfstelle zu vergeben.
Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung
§ 19. (1) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung
eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters
erzielt werden, dürfen diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt
werden.
(2) Die Gasdruckprüfung darf als Ersatz der Flüssigkeitsdruckprüfung im Sinne des Abs. 1 angewandt
werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie die
Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Falle
unter Anwendung der Bestimmungen des Kesselgesetzes § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3
durchgeführt werden, wenn
1. eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen, ohne Beanstandung
unmittelbar vorausgegangen ist,
2. besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen
von Schutzwänden oder Absperren des Raumes, in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung
des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.
Die Gasdruckprüfung darf mit Luft oder inerten Gasen, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen
oder heißen Gasen, anderen Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden.
(3) Die Druckprüfungen als Flüssigkeitsdruckprüfungen an Flaschen können auch von Sachkundigen
des Füllbetriebes, des Herstellerwerkes oder Betrieben, die sich auf solche Druckprüfungen spezialisiert
haben, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind
1. Die Kesselprüfstelle delegiert die Druckprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;
2. die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen,
Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulung umfassen;
3. das Prüfverfahren wird zwischen der prüfenden Stelle einerseits und der Kesselprüfstelle andererseits
vereinbart und bestätigt;
4. die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der
Druckprüfung. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muß kontrolliert erfolgen;
5. die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Geräte und der ordnungsgemäßen
Durchführung der Druckprüfungen zu überzeugen.
Periodische Kontrollen
§ 20. (1) An nachstehend angeführten Versandbehältern ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung
und der wiederkehrenden Untersuchungen nicht erforderlich
1. Flaschen für Gase der Ziffern 1a, 2a, 3a, 3b, 4a und 4b, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Prüfdruck
30 bar nicht überschreiten,
2. Flaschen für Versuchszwecke,
3. drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,
4. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sowie Treibgasflaschen für Handfeuerlöscher,
5. Silotransportbehälter mit einem Fülldruck oder Entleerungsdruck von höchstens 1 bar,
6. Flaschen und Gefäße für kohlensäurehältige Getränke,
7. Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke.
(2) An den in Abs. 1 angeführten Versandbehältern sind auf Veranlassung des Betreibers von sachkundigen
Personen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Versandbehälter
erlauben, durchzuführen.
(3) Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen
und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Gegebenenfalls sind in diese Untersuchungen
1. Korrosion,
2. mechanische Beschädigung,
3. Rißbildung,
4. Undichtheiten,
5. Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,
6. Kennzeichnung,
7. Aufstellungsbedingungen,
einzuschließen.
(4) Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der
Bedienungsanweisung des Versandbehälterherstellers und der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 vom Betreiber
auf Grund seiner Erfahrungen mit der angewandten Betriebsweise festgelegt.
(5) Handfeuerlöscher, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten
werden, sind in der Regel alle zwei Jahre einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hievon abweichende
Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist
zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, daß
für bestimmte Handfeuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten
bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.
(6) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.
(7) Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das Inverkehrbringen und über die periodischen
Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.
Prüfstellen
§ 21. (1) Als behördlich befugte Sachverständige im Sinne des ADR/RID gelten unbeschadet der
Bestimmungen des § 22 Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.
(2) Zur Durchführung von EWG-Bauartzulassungen und EWG-Prüfungen entsprechend der Richtlinie
76/767/EWG Richtlinie 76/767/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über
Verfahren zu deren Prüfung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 262 vom 27. 9.
1976. , in der Fassung der Richtlinien 88/665/EWGRichtlinie 88/665/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Änderung
mehrerer Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Veröffentlichung
der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen und Zertifikate im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 382 vom 31. 12. 1988., 84/525/EWG Richtlinie 84/525/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen
aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984., 84/526/EWG Richtlinie 84/526/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen
aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 300 vom 19. 11. 1984. und
84/527/EWG Richtlinie 84/527/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweißte Gasflaschen
aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom
19. 11. 1984., sind ausschließlich Prüfstellen befugt, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder von einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 13 der
EG-Richtlinie 76/767/EWG benannt worden sind.
(3) Prüfungen an Versandbehältern bis zu deren Inverkehrbringen dürfen unbeschadet der Bestimmungen
des § 22 von Erstprüfstellen oder von Versandbehälterherstellern in dem ihnen vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 22 Abs. 1 Kesselgesetz übertragenen Umfang durchgeführt
werden.
(4) Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen an Versandbehältern dürfen unbeschadet
der Bestimmungen des § 22 von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz
entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.
Äquivalenzbestimmung
§ 22. (1) Bei Versandbehältern, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr
gebracht, überwacht werden und die gleiche Sicherheit sicherstellen wie Versandbehälter nach dieser
Verordnung, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Anforderungen des § 3 erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde
nachzuweisen.
(2) Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit sind insbesondere
1. eine Beschaffenheit entsprechend technischen Regeln, die ebenso sichere Lösungen darstellen,
wie die in den §§ 5 bis 11 und 12 Abs. 3 angeführten technischen Regeln;
2. ein Konformitätsbewertungsverfahren, welches die Einbeziehung unabhängiger Prüfstellen oder
Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser
Verordnung erfordert. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheinigungen
von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,
wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen,
Prüfungen und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige
Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere
in den einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind;
3. bei den Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnung und Anschlußarmaturen, daß diese den Bestimmungen
der Verordnung soweit entsprechen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind;
4. bei den dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern, daß die Bestimmungen des ADR/RID
für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt sind.
(3) Auf Gasflaschen gemäß den in Anlage A.4.1 angeführten EG-Richtlinien sind die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.
Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung
§ 23. (1) Hinsichtlich der Befüllung von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern mit Gasen
gilt, daß Versandbehälter nur mit jenen Gasen befüllt werden dürfen, die im ADR/RID oder den von der
Republik Österreich gemäß ADR/RID abgeschlossenen Vereinbarungen angeführt sind. Die Zulassung
weiterer Gase für die Befüllung von Versandbehältern erfolgt erforderlichenfalls auf Antrag durch den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sofern den Sicherheitszielen des Kesselgesetzes
entsprochen wird.
(2) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen befüllt
werden, wenn
1. sie samt ihrer gegebenenfalls erforderlichen Ausrüstung entsprechend den Bestimmungen dieser
Verordnung oder den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gekennzeichnet sind,
2. die Frist für die Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen wiederkehrenden Untersuchung
noch nicht abgelaufen ist,
3. eine bei der Bereitstellung zur Befüllung durchgeführte äußere Besichtigung oder gleichwertige
Prüfung keine sicherheitstechnischen Mängel erkennen ließ.
(3) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen nur in
jenen Mengen befüllt werden, die sich aus den Angaben auf dem Versandbehälter über Druck, Volumen
oder Masse ergeben.
(4) Die Befüllung von Versandbehältern hat unter Anwendung von Einrichtungen und Verfahren zu
erfolgen, durch die eine Überfüllung der Versandbehälter vermieden wird.
(5) Die Dichtheit der Versandbehälter muß in einem für sicherheitstechnische Erfordernisse und
Funktionssicherheit erforderlichen Maße sichergestellt werden.
(6) Für nachstehende Versandbehälter gelten zusätzlich zu den Abs. 1 bis 5 die Bestimmungen der
Anlage A.2
1. Flaschen, ausgenommen Flaschen für Versuchszwecke,
2. Flaschenbündel,
3. Tanks,
4. Gefäße aus Metall,
5. Kraftgastanks,
6. Löschmittelbehälter, die ständig druckbeaufschlagt sind (Druckgaslöscher),
7. Aerosolpackungen,
8. Kartuschen und
9. kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase.
(7) Für die Befüllung nachstehender Versandbehälter gelten anstelle der Absätze 2 bis 5 folgende
Bestimmungen
1. Für Flaschen für Versuchszwecke die Anlage A.4.7;
2. Für Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke die Anlage A.13 Z 2.2, 3.1 und 3.2.
Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter
§ 24. (1) Für den Betrieb von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten
in Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen
1. Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend ÖNORM M 7395 zu erfolgen.
2. Einrichtungen zur Befüllung oder Entleerung der Versandbehälter für Gase der Ziffern 7 und 8
müssen mit mindestens einem Sicherheitsventil abgesichert sein, sofern ein unzulässiger Überdruck
entstehen kann.
3. Versandbehälter für Gase der Ziffern 4c und 4ct, ausgenommen Flaschen, dürfen nur über die
flüssige Phase entleert werden.
4. Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtungen, die mit Gasen der Ziffern 3 bis 6 und der Ziffern
9 bis 13 befüllt sind, sind während der Lagerung, des Transportes und der Benützung vor unzulässiger
Erwärmung über 65 °C zu schützen.
(2) Für Silotransportbehälter gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 4.
Reparaturen und Änderungen
§ 25. (1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein Versandbehälter, der den Sicherheitsbestimmungen
dieser Verordnung nicht mehr entspricht, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB
Ausformen, Instandsetzungsschweißung, Ersatz oder Einfügung neuer Komponenten oder Vormaterialien,
und gegebenfalls dem Ersatz von Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der dem der Einreichung
zur Erst- bzw. Baumusterprüfung entspricht.
(2) Wird durch Anwendung technologischer Verfahren und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien
ein anderer Zustand erzielt als der Einreichzustand zur Erst- bzw. Baumusterprüfung, so ist dies als
Änderung zu betrachten.
(3) Reparaturen gemäß Abs. 1, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wandungen
des Versandbehälters bewirken, oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen
beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung solcher
Versandbehälter entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.
(4) Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß
Abs. 3 entsprechen.
(5) Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluß auf die drucktragenden Wandungen, wie in
Abs. 3 festgelegt, ausüben, sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, durchzuführen.
Die Vorprüfung kann entfallen, wenn durch die Reparaturen keine Einflüsse auftreten, die nicht
grundsätzlich von der Erst- bzw. Baumusterprüfung abgedeckt sind.
(6) Die Prüfungen von Reparaturen, wie in Abs. 5 festgelegt, dürfen unter folgenden Voraussetzungen
auch von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen durchgeführt werden
1. Die zur Reparatur eingesetzten Werkstoffe, Vormaterialien, Komponenten usw. entsprechen
einschließlich ihrer Eigenschaften den ursprünglich am Versandbehälter eingesetzten und sind in
gleicher Art dokumentiert.
2. Die für die Reparatur eingesetzten Verfahren
a) entsprechen jenen der Fertigung, oder sind speziell für Reparaturen an den Versandbehältern
vorgesehen und
b) sind entsprechend dokumentiert und gemäß § 11 zugelassen.
3. Durch die eingesetzten Verfahren oder durch die örtliche Anwendung entstehen keine die Integrität
des Versandbehälters beeinträchtigende Zusatzbeanspruchungen, wie zB durch erhebliche
Schweißeigen- oder Zwängspannungen oder Reparaturen in hochbeanspruchten Zonen, ausgenommen
derartige zusätzliche Beanspruchungen sind in den Verfahren gemäß Z 2 ausreichend
berücksichtigt.
4. Die Reparaturen und die Prüfungen werden dokumentiert.
5. Eine von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle gewählte Erstprüfstelle, in deren technischen
Befugnisbereich die zu reparierenden Versandbehälter fallen, gibt vor der Ausführung der Reparaturen
die Zustimmung zur Überwachung und Prüfung der Reparaturen an eine Kesselprüfstelle
oder Werksprüfstelle, die über folgendes zu verfügen haben
a) einen Befugnisumfang, der die zu reparierenden Versandbehälter beinhaltet,
b) Personal und Einrichtungen zur Festlegung, Überwachung und Prüfung der Reparaturen,
c) Qualitätssichernde Maßnahmen zur Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation
der Reparaturen sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung.
6. Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Festlegung,
Überwachung, Prüfung und Dokumentation sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung
durch die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu überzeugen.
(7) Die Prüfung von Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen
des § 22, durchzuführen.
(8) Reparaturen gemäß Abs. 1, die keinen Einfluß auf die drucktragenden Wandungen wie in Abs. 3
festgelegt bewirken, dürfen auch von anderen als in Abs. 3 bis 6 angeführten Stellen durchgeführt und
geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
1. Die Reparaturen sind von geschultem Personal nach geeigneten Verfahren durchzuführen und zu
überprüfen.
2. Die Stelle hat für die Durchführung und Prüfung der Reparaturen geeignete qualitätssichernde
Maßnahmen zu unterhalten.
3. Die gemäß Z 1 anzuwendenden Verfahren und die gemäß Z 2 unterhaltenen Maßnahmen sind zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.
(9) Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die
Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Abs. 8.
(10) Für die Durchführung der Reparaturen und Änderungen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen
der §§ 5 bis 12.
(11) Änderungen an Versandbehältern, durch die die Bauart des Versandbehälters geändert wird,
machen eine Neuaufnahme des jeweils zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich.
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Versandbehälter, die entsprechend einer Vor- oder Baumusterprüfung (Bauartprüfung)
nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und bis zum Ablauf des 31. Dezembers
1998 mittels Bauprüfung, erster Druckprüfung und gegebenenfalls Dichtheitsprüfung die Konformität
mit den bisher geltenden Bestimmungen nachgewiesen werden kann, dürfen auch weiterhin in Verkehr
gebracht werden.
(2) Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse
Füllmassen sowie Baumusterprüfbescheinigungen für Flaschen und Flaschenbündel gemäß ÖNORM
M 7395 sowie Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher und Ausrüstung gemäß ÖNORM M 7390 behalten
ihre Gültigkeit.
(3) Ausrüstungsteile von Versandbehältern, die entsprechend einer Baumusterprüfung nach den bisher
geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt werden, dürfen weiterhin auf Versandbehälter montiert
werden, soferne die Ausrüstungsteile bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1999 in Verkehr gebracht
werden.
(4) Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis
zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.
(5) Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen
behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung, längstens jedoch bis zum
Ablauf des 31. Dezembers 1998 ihre Gültigkeit.
(6) Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen,
Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden,
soferne festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt
sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.