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368_1994 AT

368. Verordnung: Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1 Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

(3) Dieses Aufenthaltsrecht besteht" bis zum 31. Dezember 1994.

§ 2. Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, auf die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen und die sich mit ihren Familien bereits längere Zeit in Österreich aufhaken, können im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte teilweise Integration bei der Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Übergangsregelung des § 13 des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt berücksichtigt werden.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 außer Kraft.

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