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368_1991 AT

368. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 26/1991, wird wie folgt geändert

1. Der § 5 samt Überschrift lautet

„Monatsprämie für Wehrpflichtige

im Grundwehrdienst

§ 5. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst

oder im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen

außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39

Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebührt für

jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes

eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.

(2) Schließen Wehrpflichtige eine vorbereitende

Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die

ihnen für die letzten drei Monate ihres Grundwehrdienstes

gebührenden Monatsprämien um je 700 S.

(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die

Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so

gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel

für jeden Kalendertag dieser Bruchteile."

2. Dem § 5 wird folgender § 5 a samt Überschrift

angefügt

„Besoldung der Zeitsoldaten

§ 5 a. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst

als Zeitsoldaten leisten, gebührt für jeden Kalendermonat

eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie.

Die Höhe der Monatsprämie beträgt

1. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat

im Falle eines Verpflichtungszeitraumes

von weniger als einem

Jahr 4797 S;

2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat

im Falle eines Verpflichtungszeitraumes

von mindestens einem

Jahr

a) für Wehrmänner, Gefreite

und Korporale 8637 S,

b) für Zugsführer 9066 S,

c) für Unteroffiziere 9762 S,

d) für Offiziere 10779 S.

(2) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr gebührt für die mit

ihrem Dienst verbundenen Belastungen eine monatliche

Vergütung von 500 S.

(3) Für jene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr, die in der

unmittelbaren Ausbildung von Wehrpflichtigen

tätig sind, insbesondere als Zugs- und Gruppenkommandanten,

und auf Grund der dienstlichen

Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen

haben, erhöht sich die Vergütung nach Abs. 2

monatlich um 300 S.

(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des

Wehrgesetzes 1990 eingesetzt sind, gebührt an

Stelle der Vergütungen nach Abs. 2 und 3 eine

Einsatzvergütung. Die Höhe der Einsatzvergütung

beträgt monatlich

1. für Wehrmänner und Chargen .. 8000 S,

2. für Unteroffiziere 9200 S,

3. für Offiziere 10800 S.

(5) Wehrpflichtigen, die im Anschluß an einen

Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des

Wehrgesetzes 1990 leisten, gebühren die Geldleistungen

nach Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene

Geldleistungen, die ihnen bei einer Fortsetzung

ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden

wären.

(6) Erstreckt sich der Anspruch auf die

Monatsprämie oder die Vergütungen nach Abs. 2

bis 4 auf Bruchteile eines Monats, so gebühren diese

mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag

dieser Bruchteile."

3. Die Überschrift des § 6 lautet

„Auszahlung"

4. Im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des dritten

Satzes folgende Sätze

„Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten,

so sind die genannten Bezüge für die Tage

bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen

nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht

für den Wehrdienst als Zeitsoldat. Die Vergütungen

nach § 5 a Abs. 2 und 3 sind mit der Monatsprämie,

die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie

des dem Einsatz folgenden Kalendermonats

auszuzahlen."

5. Der § 6 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Den Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst

als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen

Wehrdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst

im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990

leisten, sind das Taggeld, die Dienstgradzulage, die

Monatsprämie und die nach § 5 a Abs. 2 bis 4

gebührenden Vergütungen auf ein von ihnen

angegebenes Konto im Inland zu überweisen."

6. Im § 8 Abs. 2 und im § 24 Abs. 5 wird jeweils

die Zitierung „§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b" durch die

Zitierung „§ 5 a Abs. 1 Z 2" ersetzt.

7. Im § 9 Abs. 1 wird nach den Worten

„monatlichen Barbezüge" ein Beistrich gesetzt und

werden die Worte „die Vergütungen nach § 5 a

Abs. 2 und 3" eingefügt.

8. Der § 24 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Als allgemeine Beitragsgrundlage für die

Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

gelten das Taggeld, die Dienstgradzulage, die

Monatsprämie und die nach § 5 a Abs. 2 bis 4

gebührenden Vergütungen."

9. Im § 47 werden die Worte „ausgenommen die

Monatsprämie für Zeitsoldaten und die dieser

entsprechenden Monatsprämie nach § 5 Abs. 1

Z 4," durch die Worte „ausgenommen die Monatsprämie

für Zeitsoldaten und die Vergütungen nach

§ 5 a Abs. 2 bis 4 und für Wehrpflichtige, die im

Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen

außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39

Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten," ersetzt.

10. Nach dem § 47 a wird folgender § 47 b samt

Überschrift eingefügt

„Inkrafttreten

§ 47 b. (1) § 3 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 3 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1991

treten mit 1. September 1990 in Kraft.

(2) Die §§ 5 und 5 a, der § 6 Abs. 1 und 3, der § 8

Abs. 2, der § 9 Abs. 1, der § 24 Abs. 3 und 5 und der

§ 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 368/1991 treten mit 1. Juli 1991 in Kraft."

11. Der § 49 samt Überschrift entfällt.

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