368. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 26/1991, wird wie folgt geändert
1. Der § 5 samt Überschrift lautet
„Monatsprämie für Wehrpflichtige
im Grundwehrdienst
§ 5. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst
oder im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen
außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39
Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebührt für
jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes
eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.
(2) Schließen Wehrpflichtige eine vorbereitende
Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die
ihnen für die letzten drei Monate ihres Grundwehrdienstes
gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die
Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so
gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel
für jeden Kalendertag dieser Bruchteile."
2. Dem § 5 wird folgender § 5 a samt Überschrift
angefügt
„Besoldung der Zeitsoldaten
§ 5 a. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst
als Zeitsoldaten leisten, gebührt für jeden Kalendermonat
eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie.
Die Höhe der Monatsprämie beträgt
1. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat
im Falle eines Verpflichtungszeitraumes
von weniger als einem
Jahr 4797 S;
2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat
im Falle eines Verpflichtungszeitraumes
von mindestens einem
Jahr
a) für Wehrmänner, Gefreite
und Korporale 8637 S,
b) für Zugsführer 9066 S,
c) für Unteroffiziere 9762 S,
d) für Offiziere 10779 S.
(2) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr gebührt für die mit
ihrem Dienst verbundenen Belastungen eine monatliche
Vergütung von 500 S.
(3) Für jene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr, die in der
unmittelbaren Ausbildung von Wehrpflichtigen
tätig sind, insbesondere als Zugs- und Gruppenkommandanten,
und auf Grund der dienstlichen
Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen
haben, erhöht sich die Vergütung nach Abs. 2
monatlich um 300 S.
(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des
Wehrgesetzes 1990 eingesetzt sind, gebührt an
Stelle der Vergütungen nach Abs. 2 und 3 eine
Einsatzvergütung. Die Höhe der Einsatzvergütung
beträgt monatlich
1. für Wehrmänner und Chargen .. 8000 S,
2. für Unteroffiziere 9200 S,
3. für Offiziere 10800 S.
(5) Wehrpflichtigen, die im Anschluß an einen
Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des
Wehrgesetzes 1990 leisten, gebühren die Geldleistungen
nach Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene
Geldleistungen, die ihnen bei einer Fortsetzung
ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden
wären.
(6) Erstreckt sich der Anspruch auf die
Monatsprämie oder die Vergütungen nach Abs. 2
bis 4 auf Bruchteile eines Monats, so gebühren diese
mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag
dieser Bruchteile."
3. Die Überschrift des § 6 lautet
„Auszahlung"
4. Im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des dritten
Satzes folgende Sätze
„Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten,
so sind die genannten Bezüge für die Tage
bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen
nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht
für den Wehrdienst als Zeitsoldat. Die Vergütungen
nach § 5 a Abs. 2 und 3 sind mit der Monatsprämie,
die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie
des dem Einsatz folgenden Kalendermonats
auszuzahlen."
5. Der § 6 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Den Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst
als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen
Wehrdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst
im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990
leisten, sind das Taggeld, die Dienstgradzulage, die
Monatsprämie und die nach § 5 a Abs. 2 bis 4
gebührenden Vergütungen auf ein von ihnen
angegebenes Konto im Inland zu überweisen."
6. Im § 8 Abs. 2 und im § 24 Abs. 5 wird jeweils
die Zitierung „§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b" durch die
Zitierung „§ 5 a Abs. 1 Z 2" ersetzt.
7. Im § 9 Abs. 1 wird nach den Worten
„monatlichen Barbezüge" ein Beistrich gesetzt und
werden die Worte „die Vergütungen nach § 5 a
Abs. 2 und 3" eingefügt.
8. Der § 24 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Als allgemeine Beitragsgrundlage für die
Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
gelten das Taggeld, die Dienstgradzulage, die
Monatsprämie und die nach § 5 a Abs. 2 bis 4
gebührenden Vergütungen."
9. Im § 47 werden die Worte „ausgenommen die
Monatsprämie für Zeitsoldaten und die dieser
entsprechenden Monatsprämie nach § 5 Abs. 1
Z 4," durch die Worte „ausgenommen die Monatsprämie
für Zeitsoldaten und die Vergütungen nach
§ 5 a Abs. 2 bis 4 und für Wehrpflichtige, die im
Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen
außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39
Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten," ersetzt.
10. Nach dem § 47 a wird folgender § 47 b samt
Überschrift eingefügt
„Inkrafttreten
§ 47 b. (1) § 3 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1991
treten mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 5 und 5 a, der § 6 Abs. 1 und 3, der § 8
Abs. 2, der § 9 Abs. 1, der § 24 Abs. 3 und 5 und der
§ 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 368/1991 treten mit 1. Juli 1991 in Kraft."
11. Der § 49 samt Überschrift entfällt.