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368_1990 AT

368. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 619/1989, wird wie folgt geändert

1. Dem §'1 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen,

die nach den Bestimmungen des UOG, des

AOG und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen

ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden."

2. Dem § 35 Z 6 wird folgender Halbsatz

angefügt

„ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach

den Bestimmungen des UOG, des AOG und des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes in den jeweils

geltenden Fassungen im Rahmen ihrer

Rechtspersönlichkeit tätig werden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in

Kraft.

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