368. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 619/1989, wird wie folgt geändert
1. Dem §'1 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen,
die nach den Bestimmungen des UOG, des
AOG und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen
ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden."
2. Dem § 35 Z 6 wird folgender Halbsatz
angefügt
„ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach
den Bestimmungen des UOG, des AOG und des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes in den jeweils
geltenden Fassungen im Rahmen ihrer
Rechtspersönlichkeit tätig werden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in
Kraft.