Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
368_1989 AT

368. Bundesgesetz: Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Bundesgesetz: Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat für

Fragen der österreichischen Integrationspolitik

unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers eingerichtet.

(2) Dem Rat für Fragen der österreichischen

Integrationspolitik (im folgenden kurz Rat

genannt) gehören an

1. der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;

2. Vertreter der parlamentarischen Klubs im

National- und Bundesrat, wobei die stimmenstärkste

Fraktion des Nationalrates vier, die

zweitstärkste drei und jede andere im Hauptausschuß

vertretene Fraktion je einen Vertreter

entsenden;

3. zwei Vertreter der Landeshauptmännerkonferenz

und zwei Vertreter der Landtage (Landtagspräsidenten);

4. je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs sowie des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes;

5. je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes

und des Österreichischen Gemeindebundes.

(3) Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie

nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates

sind, werden vom Bundeskanzler zu jenen Sitzungen

eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich

fallende Angelegenheiten beraten werden sollen;

ihnen kommt eine beratende Stimme zu.

(4) Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs

Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des

Nationalrates. Vor der Konstituierung hat der Bundeskanzler

die zur Nominierung von Mitgliedern

berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern,

ihre Vertreter zu bestellen.

(5) Für jedes von einem parlamentarischen Klub

(Abs. 2 Z 2) entsendete Mitglied ist ein ständiges

Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied

hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes

an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an

dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in

einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder

der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen

des B-VG vertreten.

§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung

in Fragen der österreichischen Integrationspolitik,

der Erörterung und Koordination integrationspolitischer

Entscheidungen und der gegenseitigen

Information auf diesem Gebiet.

(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der

österreichischen Integrationspolitik und ihrer Auswirkungen

zu hören, soweit diese von grundsätzlicher

Bedeutung sind.

§ 3. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen,

daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein

Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu

den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei

als Beobachter einzuladen.

(2) Begehren drei Mitglieder des Rates dessen

Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so

hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen,

die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.

§ 4. (1) Schon vor einer Sitzung des Rates können

Vertreter politischer Parteien über Fragen, zu

deren Behandlung der Rat einberufen worden ist

oder über andere vom Rat zu beratende Fragen

(§ 2 Abs. 2) im Wege des Bundeskanzlers oder des

Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten

die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen

einholen. Derartige Informationen sind jedenfalls

bis zur nächstfolgenden Sitzung des Rates vertraulich

zu behandeln.

(2) Der Rat kann in Erfüllung seiner Aufgaben

(§ 2)

1. Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen

einrichten, die ihrerseits Auskunftspersonen

und Sachverständige beiziehen können;

2. zur Beratung besonderer Fragen zu den Sitzungen

sachkundige Personen beiziehen;

3. Bundesministerien, Länder sowie die gesetzlichen

Interessenvertretungen um Vorlagen

gutächtlicher Äußerungen ersuchen und

4. seine Ansichten zu bestimmten Fragen der

österreichischen Integrationspolitik in Empfehlungen

zusammenfassen.

§ 5. (1) Die Beratungen des Rates oder Teile von

ihnen können durch Beschluß des Rates für vertraulich

erklärt werden.

(2) Für Beratungen im Rat ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Beschlüsse faßt der Rat in Verfahrensfragen

mit einfacher Mehrheit, ansonsten mit zwei Drittel

der abgegebenen Stimmen.

§ 6. Die Mitglieder des Rates, der Beobachter

der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen

sachkundigen Personen üben ihre

Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7. Die Geschäftsordnung des Rates, in der vor

allem nähere Bestimmungen über Aufgaben des

Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen

und über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu

treffen sind, erläßt die Bundesregierung durch Verordnung,

die der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates bedarf.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1989 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundeskanzler

bzw. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →