368. Bundesgesetz: Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat für
Fragen der österreichischen Integrationspolitik
unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers eingerichtet.
(2) Dem Rat für Fragen der österreichischen
Integrationspolitik (im folgenden kurz Rat
genannt) gehören an
1. der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
2. Vertreter der parlamentarischen Klubs im
National- und Bundesrat, wobei die stimmenstärkste
Fraktion des Nationalrates vier, die
zweitstärkste drei und jede andere im Hauptausschuß
vertretene Fraktion je einen Vertreter
entsenden;
3. zwei Vertreter der Landeshauptmännerkonferenz
und zwei Vertreter der Landtage (Landtagspräsidenten);
4. je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs sowie des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes;
5. je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes
und des Österreichischen Gemeindebundes.
(3) Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie
nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates
sind, werden vom Bundeskanzler zu jenen Sitzungen
eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich
fallende Angelegenheiten beraten werden sollen;
ihnen kommt eine beratende Stimme zu.
(4) Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs
Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des
Nationalrates. Vor der Konstituierung hat der Bundeskanzler
die zur Nominierung von Mitgliedern
berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern,
ihre Vertreter zu bestellen.
(5) Für jedes von einem parlamentarischen Klub
(Abs. 2 Z 2) entsendete Mitglied ist ein ständiges
Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied
hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes
an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an
dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in
einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder
der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen
des B-VG vertreten.
§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung
in Fragen der österreichischen Integrationspolitik,
der Erörterung und Koordination integrationspolitischer
Entscheidungen und der gegenseitigen
Information auf diesem Gebiet.
(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der
österreichischen Integrationspolitik und ihrer Auswirkungen
zu hören, soweit diese von grundsätzlicher
Bedeutung sind.
§ 3. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen,
daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein
Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu
den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei
als Beobachter einzuladen.
(2) Begehren drei Mitglieder des Rates dessen
Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so
hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen,
die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.
§ 4. (1) Schon vor einer Sitzung des Rates können
Vertreter politischer Parteien über Fragen, zu
deren Behandlung der Rat einberufen worden ist
oder über andere vom Rat zu beratende Fragen
(§ 2 Abs. 2) im Wege des Bundeskanzlers oder des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen
einholen. Derartige Informationen sind jedenfalls
bis zur nächstfolgenden Sitzung des Rates vertraulich
zu behandeln.
(2) Der Rat kann in Erfüllung seiner Aufgaben
(§ 2)
1. Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen
einrichten, die ihrerseits Auskunftspersonen
und Sachverständige beiziehen können;
2. zur Beratung besonderer Fragen zu den Sitzungen
sachkundige Personen beiziehen;
3. Bundesministerien, Länder sowie die gesetzlichen
Interessenvertretungen um Vorlagen
gutächtlicher Äußerungen ersuchen und
4. seine Ansichten zu bestimmten Fragen der
österreichischen Integrationspolitik in Empfehlungen
zusammenfassen.
§ 5. (1) Die Beratungen des Rates oder Teile von
ihnen können durch Beschluß des Rates für vertraulich
erklärt werden.
(2) Für Beratungen im Rat ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse faßt der Rat in Verfahrensfragen
mit einfacher Mehrheit, ansonsten mit zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen.
§ 6. Die Mitglieder des Rates, der Beobachter
der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen
sachkundigen Personen üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7. Die Geschäftsordnung des Rates, in der vor
allem nähere Bestimmungen über Aufgaben des
Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen
und über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu
treffen sind, erläßt die Bundesregierung durch Verordnung,
die der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates bedarf.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1989 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundeskanzler
bzw. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
betraut.