368. Verordnung: Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl.
Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
verordnet
Allgemeines
§ 1. (1) Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ist in der aus der Anlage
ersichtlichen Weise zu gliedern.
(2) Maßgebend für die Einstufung der Fahrzeuge
ist
1. hinsichtlich der Art des Fahrzeuges, der
Motorleistung, des Hubraums, der Nutzlast
oder der Anzahl der Plätze die Eintragung im
Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung);
Bruchteile der Angabe der Motorleistung
sind auf volle Zahlen aufzurunden;
2. hinsichtlich der Verwendungsbestimmung der
Fahrzeuge die im Zulassungsschein angegebene
Verwendungsbestimmung.
(3) Fahrzeuge, die nicht unter eine Position des
Tarifs fallen, sind in die Position einzustufen, die
ihnen nach den für die vom Versicherer getragene
Gefahr maßgebenden Merkmalen am ehesten entspricht.
Motorleistung
§ 2. (1) Bei der Einstufung von Fahrzeugen nach
der Motorleistung, für die im Typenschein
(Bescheid über die Einzelgenehmigung) die Leistung
sowohl in kW als auch in PS bemessen wird,
ist die Bemessung in kW maßgebend.
(2) Bei Fahrzeugen mit Kompressor ist der
Berechnung die kleinere der als Motorleistung
angegebenen Zahlen zugrunde zu legen.
Wechselkennzeichen
§ 3. Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichens
ist der Prämienbemessung die Position
des Fahrzeuges mit der höchsten Prämie
zugrunde zu legen. Veränderungen der Prämie auf
Grund der §§ 2 oder 3 der Verordnung über die
Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl.
Nr. 369/1987, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung
§ 4. (1) Für Kraftwagen zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Gütern ist die Prämie gesondert
festzusetzen. Kraftwagen von Spediteuren sind
stets wie Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung
von Gütern zu behandeln.
(2) Für die Einstufung von Sattelzugfahrzeugen
ist die Nutzlast des Sattelanhängers mit der höchsten
zulässigen Nutzlast, der mit dem Sattelzugfahrzeug
gezogen werden darf, maßgebend.
Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge
§ 5. Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge sind
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
ihren Nebenbetrieben und in Betrieben land- und
forstwirtschaftlicher Genossenschaften mit Ausnahme
der der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung
unterliegenden Betriebe bestimmt sind.
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter
§ 6. Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher
Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung
gemäß § 17 GGSt bedürfen, gelten die in § 7
Abs. 4 KHVG 1987 festgesetzten Summen nur
während eines Transportes im Sinne des GGSt. Für
Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gelten
die in § 7 Abs. 4 KHVG 1987 festgesetzten
Summen in jedem Fall.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl.
Nr. 63, über die Festsetzung eines Tarifes für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977,
BGBl. Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.
Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981, BGBl.
Nr. 364/1982, BGBl. Nr. 348/1983, BGBl.
Nr. 529/1984 und BGBl. Nr. 264/1986, soweit sie
im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz
noch eine Grundlage hatte, außer Kraft.
(3) Wurden Personen- und Kombinationskraftwagen,
die unter § 5 Abs. 5 Z 1 oder 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1952 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 189/1985 fallen, vor
Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Motorleistung
abweichend von anderen gleichartigen
Fahrzeugen eingestuft, so bleibt diese Einstufung
während des Bestehens des Vertrages aufrecht.