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368_1987 AT

368. Verordnung: Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl.

Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

verordnet

Allgemeines

§ 1. (1) Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

ist in der aus der Anlage

ersichtlichen Weise zu gliedern.

(2) Maßgebend für die Einstufung der Fahrzeuge

ist

1. hinsichtlich der Art des Fahrzeuges, der

Motorleistung, des Hubraums, der Nutzlast

oder der Anzahl der Plätze die Eintragung im

Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung);

Bruchteile der Angabe der Motorleistung

sind auf volle Zahlen aufzurunden;

2. hinsichtlich der Verwendungsbestimmung der

Fahrzeuge die im Zulassungsschein angegebene

Verwendungsbestimmung.

(3) Fahrzeuge, die nicht unter eine Position des

Tarifs fallen, sind in die Position einzustufen, die

ihnen nach den für die vom Versicherer getragene

Gefahr maßgebenden Merkmalen am ehesten entspricht.

Motorleistung

§ 2. (1) Bei der Einstufung von Fahrzeugen nach

der Motorleistung, für die im Typenschein

(Bescheid über die Einzelgenehmigung) die Leistung

sowohl in kW als auch in PS bemessen wird,

ist die Bemessung in kW maßgebend.

(2) Bei Fahrzeugen mit Kompressor ist der

Berechnung die kleinere der als Motorleistung

angegebenen Zahlen zugrunde zu legen.

Wechselkennzeichen

§ 3. Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichens

ist der Prämienbemessung die Position

des Fahrzeuges mit der höchsten Prämie

zugrunde zu legen. Veränderungen der Prämie auf

Grund der §§ 2 oder 3 der Verordnung über die

Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in

der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl.

Nr. 369/1987, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung

§ 4. (1) Für Kraftwagen zur gewerbsmäßigen

Beförderung von Gütern ist die Prämie gesondert

festzusetzen. Kraftwagen von Spediteuren sind

stets wie Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung

von Gütern zu behandeln.

(2) Für die Einstufung von Sattelzugfahrzeugen

ist die Nutzlast des Sattelanhängers mit der höchsten

zulässigen Nutzlast, der mit dem Sattelzugfahrzeug

gezogen werden darf, maßgebend.

Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge

§ 5. Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge sind

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung

in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und

ihren Nebenbetrieben und in Betrieben land- und

forstwirtschaftlicher Genossenschaften mit Ausnahme

der der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung

unterliegenden Betriebe bestimmt sind.

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 6. Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher

Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung

gemäß § 17 GGSt bedürfen, gelten die in § 7

Abs. 4 KHVG 1987 festgesetzten Summen nur

während eines Transportes im Sinne des GGSt. Für

Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gelten

die in § 7 Abs. 4 KHVG 1987 festgesetzten

Summen in jedem Fall.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1987 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl.

Nr. 63, über die Festsetzung eines Tarifes für die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977,

BGBl. Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.

Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981, BGBl.

Nr. 364/1982, BGBl. Nr. 348/1983, BGBl.

Nr. 529/1984 und BGBl. Nr. 264/1986, soweit sie

im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz

noch eine Grundlage hatte, außer Kraft.

(3) Wurden Personen- und Kombinationskraftwagen,

die unter § 5 Abs. 5 Z 1 oder 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1952 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 189/1985 fallen, vor

Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Motorleistung

abweichend von anderen gleichartigen

Fahrzeugen eingestuft, so bleibt diese Einstufung

während des Bestehens des Vertrages aufrecht.

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