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368_1986 AT

368. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die internationale Konferenz für die unverzügliche Unabhängigkeit von Namibia

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die internationale Konferenz für die unverzügliche Unabhängigkeit von Namibia

(Übersetzung)

IM HINBLICK auf die Resolution 40/97 C vom

13. Dezember 1985, Absatz 20, mit der die Generalversammlung

der Vereinten Nationen beschloß,

daß vor Abhaltung der Sondertagung der Generalversammlung

betreffend die Frage von Namibia

eine internationale Konferenz für die unverzügliche

Unabhängigkeit von Namibia in Westeuropa

während des Jahres 1986 abgehalten werden sollte;

IM HINBLICK, daß die Generalversammlung in

Absatz 21 der gleichen Resolution den Generalsekretär

der Vereinten Nationen beauftragt hat, diese

Konferenz in Zusammenarbeit mit dem Namibiarat

der Vereinten Nationen zu organisieren;

IM HINBLICK auf die Entscheidung des Namibiarates,

diese Konferenz in der Hofburg, Wien

(Österreich), vom 7. bis 11. Juli 1986 abzuhalten;

IN ANBETRACHT dessen haben die Vereinten

Nationen und die österreichische Bundesregierung

(in der Folge als die „Regierung" bezeichnet) folgendes

vereinbart

ARTIKEL I

Zeit und Ort der Konferenz

Die internationale Konferenz für die unverzügliche

Unabhängigkeit von Namibia (in der Folge als

„die Konferenz" bezeichnet) wird im Kongreßzentrum

Hofburg in der Zeit vom 7. bis 11. Juli 1986

stattfinden.

ARTIKEL II

Teilnahme an der Konferenz

1. Die Teilnahme an der Konferenz steht auf

Grund Benennung oder Einladung durch den

Generalsekretär den folgenden Personen offen

a) Vertretern aller Staaten

b) Vertretern des Namibiarates der Vereinten

Nationen als Vertreter Namibias

c) Vertretern von Organisationen, welche

gemäß den Resolutionen 3237 (XXIX) vom

22. November 1974 und 31/152 vom

20. Dezember 1976 der Generalversammlung

von dieser eine ständige Einladung erhalten

haben, an den Tagungen und der Arbeit aller

internationaler Konferenzen, die unter ihrer

Ägide einberufen werden, in der Eigenschaft

von Beobachtern teilzunehmen.

d) Vertretern nationaler Freiheitsbewegungen,

die in ihrem Gebiet von der Organisation der

Afrikanischen Einheit anerkannt sind, als

Beobachter gemäß Resolution der Generalversammlung

3280 (XXIX) vom 10. Dezember

1974.

e) Vertretern der internationalen zwischenstaatlichen

Organisationen, die zur Teilnahme an

der Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern

eingeladen werden.

2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen

der Konferenz steht auch den Vertretern der Massenmedien

offen, die bei den Vereinten Nationen

akkreditiert sind oder von ihnen aus freiem Entschluß

eingeladen werden.

ARTIKEL III

Konferenzort

1. Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten

und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum

Hofburg in dem für die Abhaltung der Konferenz

nötigen Ausmaß kostenlos zur Verfügung stellen.

2. Die Konferenzräumlichkeiten werden den

Vereinten Nationen während der gesamten Dauer

der Konferenz sowie für jene zusätzlichen Zeiträume

vor der Eröffnung und nach ihrem Abschluß

zur Verfügung stehen, die vom Sekretariat der Vereinten

Nationen in Beratung mit der Regierung zur

Vorbereitung und zur Abwicklung aller mit der

Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten

für nötig erachtet werden.

ARTIKEL IV

Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung stellen, die erforderlich sind,

um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten

Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.

Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht

und Überwachung eines von der Regierung

zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser

wird mit dem Vertreter des Generalsekretärs für

die Konferenz oder einem für diesen für den vorliegenden

Zweck ernannten Beamten des Sekretariates

eng zusammenarbeiten, um eine angemessene

Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

ARTIKEL V

Privilegien und Immunitäten

1. Hinsichtlich der Konferenz werden die

Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten

des zwischen den Vereinten Nationen und

der Republik Österreich über den Amtssitz der

UNIDO am B.April 1967 unterzeichneten

Abkommens zur Anwendung gelangen; die Konvention

über Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen wird hierdurch nicht berührt.

2. Alle Staatenvertreter und die Vertreter des

Namibiarates der Vereinten Nationen, die an der

Konferenz auf Grund von Benennung oder Einladung

des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

teilnehmen, genießen die Privilegien und Immunitäten,

die den Vertretern der Mitgliedstaaten nach

dem in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Amtssitzabkommen

mit der UNIDO gewährt werden.

3. Vertreter nationaler Befreiungsbewegungen,

die in ihrer Region durch die Organisation der

Afrikanischen Einheit anerkannt sind und an der

Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern auf

Grund von Benennung oder Einladung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen teilnehmen,

genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion hinsichtlich

der von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz

gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen

sowie Handlungen.

4. Vertreter von internationalen zwischenstaatlichen

Organisationen, die an der Konferenz in der

Eigenschaft von Beobachtern auf Grund von

Benennung oder Einladung durch den Generalsekretär

der Vereinten Nationen teilnehmen, genießen

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz

gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen

sowie Handlungen.

5. Hervorragende Persönlichkeiten und Vertreter

von nichtstaatlichen Organisationen, die an der

Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern auf

Grund von Benennung oder Einladung durch den

Generalsekretär der Vereinten Nationen teilnehmen,

genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion

in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz

gemachten mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen sowie Handlungen.

6. Alle Personen, die in Artikel II erwähnt sind

haben das Recht, nach Österreich einzureisen und

aus Österreich auszureisen, und ihren Bewegungen

zum oder vom Konferenzort wird kein Hindernis

auferlegt werden. Sichtvermerke und Einreiseerlaubnisse

werden, sofern notwendig, gebührenfrei

und so schnell wie möglich erteilt werden. Es wird

auch dafür gesorgt werden, daß Einreisesichtvermerke

für die Dauer der Konferenz am Flugplatz

Wien für all jene Teilnehmer ausgestellt werden,

die zu einer früheren Beschaffung derselben nicht

in der Lage waren. Ausreiseerlaubnisse werden, so

notwendig, gebührenfrei und so schnell wie möglich

erteilt werden.

ARTIKEL VI

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen den

Vereinten Nationen und der Regierung betreffend

die Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch

Verhandlung oder eine andere Art der Streitschlichtung

beigelegt werden kann, wird auf Verlangen

einer der beiden Parteien zur endgültigen

Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern

verwiesen werden, von welchen einer vom

Generalsekretär der Vereinten Nationen, einer von

der Regierung ausgewählt und der dritte von die-

sen beiden oder, wenn sie sich innerhalb von

60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht auf den dritten

Schiedsrichter einigen können, vom Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes benannt wird.

ARTIKEL VII

Schlußbestimmungen

1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen

und der Regierung abgeändert werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tag seiner

Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und

die Regierung in Kraft und bleibt gültig während

der Dauer der Konferenz und für jene Zeit danach,

die zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten erforderlich ist.

Unterzeichnet am 20. Juni 1986 und 1. Juli 1986

in New York.

Für die Vereinten Nationen

Najmuddine Rifai

Generalsekretär der Internationalen Konferenz für

die unverzügliche Unabhängigkeit von Namibia

Für die Regierung

Karl Fischer

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten

Nationen

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