368. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die internationale Konferenz für die unverzügliche Unabhängigkeit von Namibia
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
IM HINBLICK auf die Resolution 40/97 C vom
13. Dezember 1985, Absatz 20, mit der die Generalversammlung
der Vereinten Nationen beschloß,
daß vor Abhaltung der Sondertagung der Generalversammlung
betreffend die Frage von Namibia
eine internationale Konferenz für die unverzügliche
Unabhängigkeit von Namibia in Westeuropa
während des Jahres 1986 abgehalten werden sollte;
IM HINBLICK, daß die Generalversammlung in
Absatz 21 der gleichen Resolution den Generalsekretär
der Vereinten Nationen beauftragt hat, diese
Konferenz in Zusammenarbeit mit dem Namibiarat
der Vereinten Nationen zu organisieren;
IM HINBLICK auf die Entscheidung des Namibiarates,
diese Konferenz in der Hofburg, Wien
(Österreich), vom 7. bis 11. Juli 1986 abzuhalten;
IN ANBETRACHT dessen haben die Vereinten
Nationen und die österreichische Bundesregierung
(in der Folge als die „Regierung" bezeichnet) folgendes
vereinbart
ARTIKEL I
Zeit und Ort der Konferenz
Die internationale Konferenz für die unverzügliche
Unabhängigkeit von Namibia (in der Folge als
„die Konferenz" bezeichnet) wird im Kongreßzentrum
Hofburg in der Zeit vom 7. bis 11. Juli 1986
stattfinden.
ARTIKEL II
Teilnahme an der Konferenz
1. Die Teilnahme an der Konferenz steht auf
Grund Benennung oder Einladung durch den
Generalsekretär den folgenden Personen offen
a) Vertretern aller Staaten
b) Vertretern des Namibiarates der Vereinten
Nationen als Vertreter Namibias
c) Vertretern von Organisationen, welche
gemäß den Resolutionen 3237 (XXIX) vom
22. November 1974 und 31/152 vom
20. Dezember 1976 der Generalversammlung
von dieser eine ständige Einladung erhalten
haben, an den Tagungen und der Arbeit aller
internationaler Konferenzen, die unter ihrer
Ägide einberufen werden, in der Eigenschaft
von Beobachtern teilzunehmen.
d) Vertretern nationaler Freiheitsbewegungen,
die in ihrem Gebiet von der Organisation der
Afrikanischen Einheit anerkannt sind, als
Beobachter gemäß Resolution der Generalversammlung
3280 (XXIX) vom 10. Dezember
1974.
e) Vertretern der internationalen zwischenstaatlichen
Organisationen, die zur Teilnahme an
der Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern
eingeladen werden.
2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen
der Konferenz steht auch den Vertretern der Massenmedien
offen, die bei den Vereinten Nationen
akkreditiert sind oder von ihnen aus freiem Entschluß
eingeladen werden.
ARTIKEL III
Konferenzort
1. Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten
und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum
Hofburg in dem für die Abhaltung der Konferenz
nötigen Ausmaß kostenlos zur Verfügung stellen.
2. Die Konferenzräumlichkeiten werden den
Vereinten Nationen während der gesamten Dauer
der Konferenz sowie für jene zusätzlichen Zeiträume
vor der Eröffnung und nach ihrem Abschluß
zur Verfügung stehen, die vom Sekretariat der Vereinten
Nationen in Beratung mit der Regierung zur
Vorbereitung und zur Abwicklung aller mit der
Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten
für nötig erachtet werden.
ARTIKEL IV
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung stellen, die erforderlich sind,
um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten
Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.
Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht
und Überwachung eines von der Regierung
zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser
wird mit dem Vertreter des Generalsekretärs für
die Konferenz oder einem für diesen für den vorliegenden
Zweck ernannten Beamten des Sekretariates
eng zusammenarbeiten, um eine angemessene
Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
ARTIKEL V
Privilegien und Immunitäten
1. Hinsichtlich der Konferenz werden die
Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten
des zwischen den Vereinten Nationen und
der Republik Österreich über den Amtssitz der
UNIDO am B.April 1967 unterzeichneten
Abkommens zur Anwendung gelangen; die Konvention
über Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen wird hierdurch nicht berührt.
2. Alle Staatenvertreter und die Vertreter des
Namibiarates der Vereinten Nationen, die an der
Konferenz auf Grund von Benennung oder Einladung
des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
teilnehmen, genießen die Privilegien und Immunitäten,
die den Vertretern der Mitgliedstaaten nach
dem in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Amtssitzabkommen
mit der UNIDO gewährt werden.
3. Vertreter nationaler Befreiungsbewegungen,
die in ihrer Region durch die Organisation der
Afrikanischen Einheit anerkannt sind und an der
Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern auf
Grund von Benennung oder Einladung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen teilnehmen,
genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion hinsichtlich
der von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz
gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen
sowie Handlungen.
4. Vertreter von internationalen zwischenstaatlichen
Organisationen, die an der Konferenz in der
Eigenschaft von Beobachtern auf Grund von
Benennung oder Einladung durch den Generalsekretär
der Vereinten Nationen teilnehmen, genießen
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz
gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen
sowie Handlungen.
5. Hervorragende Persönlichkeiten und Vertreter
von nichtstaatlichen Organisationen, die an der
Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern auf
Grund von Benennung oder Einladung durch den
Generalsekretär der Vereinten Nationen teilnehmen,
genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion
in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz
gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen sowie Handlungen.
6. Alle Personen, die in Artikel II erwähnt sind
haben das Recht, nach Österreich einzureisen und
aus Österreich auszureisen, und ihren Bewegungen
zum oder vom Konferenzort wird kein Hindernis
auferlegt werden. Sichtvermerke und Einreiseerlaubnisse
werden, sofern notwendig, gebührenfrei
und so schnell wie möglich erteilt werden. Es wird
auch dafür gesorgt werden, daß Einreisesichtvermerke
für die Dauer der Konferenz am Flugplatz
Wien für all jene Teilnehmer ausgestellt werden,
die zu einer früheren Beschaffung derselben nicht
in der Lage waren. Ausreiseerlaubnisse werden, so
notwendig, gebührenfrei und so schnell wie möglich
erteilt werden.
ARTIKEL VI
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen den
Vereinten Nationen und der Regierung betreffend
die Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch
Verhandlung oder eine andere Art der Streitschlichtung
beigelegt werden kann, wird auf Verlangen
einer der beiden Parteien zur endgültigen
Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern
verwiesen werden, von welchen einer vom
Generalsekretär der Vereinten Nationen, einer von
der Regierung ausgewählt und der dritte von die-
sen beiden oder, wenn sie sich innerhalb von
60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht auf den dritten
Schiedsrichter einigen können, vom Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes benannt wird.
ARTIKEL VII
Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung abgeändert werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tag seiner
Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und
die Regierung in Kraft und bleibt gültig während
der Dauer der Konferenz und für jene Zeit danach,
die zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten erforderlich ist.
Unterzeichnet am 20. Juni 1986 und 1. Juli 1986
in New York.
Für die Vereinten Nationen
Najmuddine Rifai
Generalsekretär der Internationalen Konferenz für
die unverzügliche Unabhängigkeit von Namibia
Für die Regierung
Karl Fischer
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten
Nationen