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368_1985 AT

368. Verordnung: 2. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: 2. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4, 5 und

8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.

Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im

Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben, ausgenommen

die Geldleistungen

a) der nach dem Kollektivvertrag für die

Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen

Gutsbetrieben und in

anderen nichtbäuerlichen Betrieben der

Bundesländer Niederösterreich, Burgenland

und Wien Beschäftigten und

b) der nach dem Kollektivvertrag für landwirtschaftliche

Saisonarbeiter in den landwirtschaftlichen

Betrieben der Bundesländer

Niederösterreich, Burgenland und

Wien Beschäftigten;

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung von Entschädigungen für

Nebentätigkeiten;

3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der Ausbildungsbeihilfen für

Praktikanten der Studienrichtung Veterinärmedizin

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 430/1975.

§ 2. Die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben sind vom

Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung zu

besorgen

1. für die bei folgenden Universitäten eingerichteten

Quästuren

a) die Universität Wien (auch hinsichtlich

des Österreichischen Archäologischen

Institutes sowie des Institutes für Österreichische

Geschichtsforschung),

b) die Universität Graz,

c) die Universität Innsbruck,

d) die Universität Salzburg,

e) die Technische Universität Wien,

f) die Technische Universität Graz,

g) die Montanuniversität Leoben,

h) die Universität für Bodenkultur Wien,

i) die Veterinärmedizinische Universität

Wien,

j) die Wirtschaftsuniversität Wien,

k) die Universität Linz (auch hinsichtlich der

Bundesstaatlichen Studienbibliothek in

Linz),

1) die Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt;

2. für die beim Naturhistorischen Museum eingerichtete

Kasse, der auch die Durchführung

der Kassengeschäfte für

das Kunsthistorische Museum,

das Museum der Völkerkunde,

die Österreichische Galerie,

die Graphische Sammlung Albertina,

das Österreichische Museum für angewandte

Kunst,

das Museum Moderner Kunst,

das Technische Museum für Industrie und

Gewerbe,

das Pathologisch-anatomische Bundesmuseum

und

das Österreichische Theatermuseum

obliegt.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 20. Mai 1981, BGBl. Nr. 269, außer

Kraft.

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