368. Verordnung: 2. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4, 5 und
8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.
Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben, ausgenommen
die Geldleistungen
a) der nach dem Kollektivvertrag für die
Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen
Gutsbetrieben und in
anderen nichtbäuerlichen Betrieben der
Bundesländer Niederösterreich, Burgenland
und Wien Beschäftigten und
b) der nach dem Kollektivvertrag für landwirtschaftliche
Saisonarbeiter in den landwirtschaftlichen
Betrieben der Bundesländer
Niederösterreich, Burgenland und
Wien Beschäftigten;
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung von Entschädigungen für
Nebentätigkeiten;
3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der Ausbildungsbeihilfen für
Praktikanten der Studienrichtung Veterinärmedizin
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 430/1975.
§ 2. Die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben sind vom
Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung zu
besorgen
1. für die bei folgenden Universitäten eingerichteten
Quästuren
a) die Universität Wien (auch hinsichtlich
des Österreichischen Archäologischen
Institutes sowie des Institutes für Österreichische
Geschichtsforschung),
b) die Universität Graz,
c) die Universität Innsbruck,
d) die Universität Salzburg,
e) die Technische Universität Wien,
f) die Technische Universität Graz,
g) die Montanuniversität Leoben,
h) die Universität für Bodenkultur Wien,
i) die Veterinärmedizinische Universität
Wien,
j) die Wirtschaftsuniversität Wien,
k) die Universität Linz (auch hinsichtlich der
Bundesstaatlichen Studienbibliothek in
Linz),
1) die Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt;
2. für die beim Naturhistorischen Museum eingerichtete
Kasse, der auch die Durchführung
der Kassengeschäfte für
das Kunsthistorische Museum,
das Museum der Völkerkunde,
die Österreichische Galerie,
die Graphische Sammlung Albertina,
das Österreichische Museum für angewandte
Kunst,
das Museum Moderner Kunst,
das Technische Museum für Industrie und
Gewerbe,
das Pathologisch-anatomische Bundesmuseum
und
das Österreichische Theatermuseum
obliegt.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 20. Mai 1981, BGBl. Nr. 269, außer
Kraft.