368. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 59/1983, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet
Die Verordnung, BGBl. Nr. 46/1978, über die
Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde
(Ethnologia Europaea) wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet
„a) Geschichte und Methoden der
Volkskunde 10—12"
2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende lit. d angefügt
„d) Vorprüfungsfach (§ 4 Abs. 1) ... 2"
3. § 4 lautet:"
§ 4. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung
hat eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen
abzulegen, in denen die Grundkenntnisse
des wissenschaftlichen Arbeitens und
der wissenschaftlichen Dokumentation und Information
in dem für die Fachgebiete notwendigen
Umfang vermittelt werden.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder
zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung
setzt nach Maßgabe des Studienplanes die
Teilnahme an vier bis sechs Exkursionen in Österreich
in der Dauer von insgesamt 8 bis 14 Tagen
voraus."
4. § 5 Abs. 1 lit. a lautet
„a) Geschichte und Methoden der Volkskunde,"
5. § 7 Abs. 1 lautet
„§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Volkskunde
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die
Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch
und philosophisch vertiefen sowie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen."
6. § 8 lautet
„§ 8. Wurde die Studienrichtung Volkskunde als
erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung
zur kommissionellen Ablegung des zweiten
Teiles der zweiten Diplomprüfung nach Maßgabe
des Studienplanes die Teilnahme an vier bis sechs
Exkursionen in der Dauer von insgesamt 8 bis
14 Tagen, davon eine Exkursion ins europäische
Ausland in der Dauer von höchstens 8 Tagen, voraus."