Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
368_1984 AT

368. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea)

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 59/1983, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet

Die Verordnung, BGBl. Nr. 46/1978, über die

Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde

(Ethnologia Europaea) wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet

„a) Geschichte und Methoden der

Volkskunde 10—12"

2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende lit. d angefügt

„d) Vorprüfungsfach (§ 4 Abs. 1) ... 2"

3. § 4 lautet:"

§ 4. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung

hat eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen

abzulegen, in denen die Grundkenntnisse

des wissenschaftlichen Arbeitens und

der wissenschaftlichen Dokumentation und Information

in dem für die Fachgebiete notwendigen

Umfang vermittelt werden.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder

zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung

setzt nach Maßgabe des Studienplanes die

Teilnahme an vier bis sechs Exkursionen in Österreich

in der Dauer von insgesamt 8 bis 14 Tagen

voraus."

4. § 5 Abs. 1 lit. a lautet

„a) Geschichte und Methoden der Volkskunde,"

5. § 7 Abs. 1 lautet

„§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Volkskunde

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die

Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch

und philosophisch vertiefen sowie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen."

6. § 8 lautet

„§ 8. Wurde die Studienrichtung Volkskunde als

erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung

zur kommissionellen Ablegung des zweiten

Teiles der zweiten Diplomprüfung nach Maßgabe

des Studienplanes die Teilnahme an vier bis sechs

Exkursionen in der Dauer von insgesamt 8 bis

14 Tagen, davon eine Exkursion ins europäische

Ausland in der Dauer von höchstens 8 Tagen, voraus."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →