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368_1983 AT

368. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland —

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten,

in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiete

der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im

Hochschulbereich zu fördern,

in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten

die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums

im jeweils anderen Staat zu erleichtern,

im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich

des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung

bestehenden Gemeinsamkeiten —

haben hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten

und Studienleistungen zum Zwecke des

Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die

Führung akademischer und sonstiger Hochschulgrade

folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

— der Ausdruck „Hochschule" alle Universitäten

und Hochschulen, denen in der Republik

Österreich und in den Ländern der Bundesrepublik

Deutschland gesetzlich Hochschulcharakter

zuerkannt wird und die berechtigt

sind, den Doktorgrad zu verleihen, oder an

denen Studien mit einem akademischen Grad

oder mit einer Staatsprüfung abgeschlossen

werden können;

— der Ausdruck „akademischer Grad" jenen

Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad,

der von einer Hochschule als Abschluß eines

Studiums verliehen wird;

— die Bezeichnung „Prüfung" beziehungsweise

„Staatsprüfung" sowohl Abschlußprüfungen

eines Studiums als auch Zwischenprüfungen

oder andere Formen von Teilprüfungen

innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.

Artikel 2

(1) Einschlägige Studien in der Bundesrepublik

Deutschland werden auf Antrag in dem Umfang

auf ein Studium in der Republik Österreich angerechnet

und Prüfungen anerkannt, in welchem sie

an einer Hochschule in der Bundesrepublik

Deutschland angerechnet beziehungsweise anerkannt

wurden.

(2) Einschlägige Studien in der Republik Österreich

werden auf Antrag in dem Umfang auf ein

Studium in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet

und Prüfungen anerkannt, in welchem sie

an einer Hochschule in der Republik Österreich

angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.

(3) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten

die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen

und Anerkennungen nach Maßgabe des

innerstaatlichen Prüfungsrechts.

Artikel 3

Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen

berechtigen den Inhaber im Hinblick auf

ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium

an den Hochschulen des jeweils anderen

Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder

Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der

Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise

des Zeugnisses über die Staatsprüfung im

Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium

oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder

Ergänzungsprüfungen berechtigt ist.

Artikel 4

(1) Der Inhaber eines Doktorgrades oder eines

akademischen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme

eines Doktorstudiums/Doktoratsstudiums

berechtigt, hat das Recht, diesen in der Form zu

führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund

der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden

darf.

(2) Der Inhaber eines anderen akademischen

Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen,

wie er im Staate der Verleihung auf Grund der

gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf,

unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen

hat.

Artikel 5

Dieses Abkommen findet nur auf Angehörige

der beiden Staaten Anwendung. Wer Angehöriger

eines der beiden Staaten ist, bestimmt sich nach

dem Recht dieses Staates.

Artikel 6

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus

diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige

Expertenkommission eingesetzt, die aus je vier von

den beiden Staaten zu nominierenden Mitgliedern

besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils

anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt

werden.

(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf

Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten.

Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem

Wege vereinbart werden.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten

Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem

die beiden Staaten einander schriftlich auf diplomatischem

Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Bonn, am 19. Januar 1983 in zwei

Urschriften.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Franz Pein m. p.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Dr. Hans Werner Lautenschlager m. p.

DER STAATSSEKRETÄR

IM AUSWÄRTIGEN AMT

Bonn, den 19. Januar 1983

Herr Botschafter,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme

auf das heute unterzeichnete Abkommen

zwischen der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland und der Regierung der Republik

Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten

im Hochschulbereich folgende ergänzende

Vereinbarung vorzuschlagen

1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen

und Anrechnungen werden zum

Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden

Studiums gewährt.

2. Der Gegenstand des Abkommens über die

Anerkennung von Gleichwertigkeiten im

Hochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen

für eine Zulassung zu

einem Studium in den Prüfungsbegriffen der

beiden Vertragsparteien festzulegen. Das

Abkommen über die Anerkennung von

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis

der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen

nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise

weiterführenden Studiums. Die Anerkennung

der Gleichwertigkeit führt nicht zur

Verleihung des Diploms, des Grades oder des

Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.

Die nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien

und Studienabschnitten geltenden allgemeinen

und besonderen Zulassungsvoraussetzungen,

wie Zulassungsbeschränkungen und ähnliches,

werden durch das Abkommen über die

Anerkennung von Gleichwertigkeiten im

Hochschulbereich nicht berührt.

3. Das Abkommen über die Anerkennung von

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

umfaßt nicht den effectus civilis. Nach

Abschluß dieses Abkommens werden beide

Vertragsparteien prüfen, inwieweit Fragen

des effectus civilis in einem besonderen

Abkommen geregelt werden können.

4. Die Anrechnung einschlägiger Studien und

die Anerkennung von Prüfungen setzen voraus,

daß die Anrechnung beziehungsweise

Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen

ist, die der Hochschule entspricht,

an der das Studium fortgesetzt werden soll.

5. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien,

die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden

gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens

Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen

nur anerkannt nach Maßgabe des

jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechts.

6. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die

Anerkennung von Gleichwertigkeiten im

Hochschulbereich auf deutscher Seite ist auf

Grund der Zuständigkeitsverteilung zwischen

dem Bund, den Ländern und den Hochschulen

wie folgt gegeben

a) Soweit für Entscheidungen auf Grund dieses

Abkommens staatliche Stellen zuständig

sind, gilt das Abkommen unmittelbar.

b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung

zuständig sind, gilt dieses Abkommen

als Empfehlung. Es gilt unmittelbar,

wenn in die jeweilige Prüfungsordnung

die Bestimmung des § 6 Absatz 2 Satz 3

der „Allgemeinen Bestimmungen für

Diplomprüfungsordnungen" („Für die

Gleichwertigkeit von Studienzeiten und

Studienleistungen an ausländischen Hochschulen

sind die von der Ständigen Konferenz

der Kultusminister und der Westdeutschen

Rektorenkonferenz gebilligten

Äquivalenzvereinbarungen maßgebend")

übernommen worden ist.

7. In Schleswig-Holstein kann ein ausländischer

akademischer Grad nur in Originalform unter

Angabe der verleihenden Hochschule geführt

werden.

8. Diese ergänzende Vereinbarung gilt auch für

das Land Berlin, sofern nicht die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland gegenüber

der Regierung der Republik Österreich innerhalb

von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser

Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Falls sich die Regierung der Republik Österreich

mit den oben angegebenen Vorschlägen einverstanden

erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis

ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine

Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen

bilden, die zusammen mit dem Abkommen, das

durch diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in

Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses

Abkommens bildet.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Hans Werner Lautenschlager m. p.

Staatssekretär

Seiner Exzellenz

dem Botschafter der Republik Österreich

Herrn Dr. Franz PEIN

Bonn

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Bonn, den 19. Januar 1983

Herr Staatssekretär!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Herr Botschafter,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme

auf das heute unterzeichnete Abkommen

zwischen der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland und der Regierung der Republik

Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten

im Hochschulbereich folgende ergänzende

Vereinbarung vorzuschlagen

1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen

und Anrechnungen werden zum

Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden

Studiums gewährt.

2. Der Gegenstand des Abkommens über die

Anerkennung von Gleichwertigkeiten im

Hochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen

für eine Zulassung zu

einem Studium in den Prüfungsbegriffen der

beiden Vertragsparteien festzulegen. Das

Abkommen über die Anerkennung von

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis

der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen

nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise

weiterführenden Studiums. Die Anerkennung

der Gleichwertigkeit führt nicht zur

Verleihung des Diploms, des Grades oder des

Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.

Die nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien

und Studienabschnitten geltenden allgemeinen

und besonderen Zulassungsvoraussetzungen,

wie Zulassungsbeschränkungen und ähnliches,

werden durch das Abkommen über die

Anerkennung von Gleichwertigkeiten im

Hochschulbereich nicht berührt.

3. Das Abkommen über die Anerkennung von

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

umfaßt nicht den effectus civilis. Nach

Abschluß dieses Abkommens werden beide

Vertragsparteien prüfen, inwieweit Fragen

des effectus civilis in einem besonderen

Abkommen geregelt werden können.

4. Die Anrechnung einschlägiger Studien und

die Anerkennung von Prüfungen setzen voraus,

daß die Anrechnung beziehungsweise

Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen

ist, die der Hochschule entspricht,

an der das Studium fortgesetzt werden soll.

5. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien,

die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden

gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens

Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen

nur anerkannt nach Maßgabe des

jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechts.

6. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die

Anerkennung von Gleichwertigkeiten im

Hochschulbereich auf deutscher Seite ist auf

Grund der Zuständigkeitsverteilung zwischen

dem Bund, den Ländern und den Hochschulen

wie folgt gegeben

a) Soweit für Entscheidungen auf Grund dieses

Abkommens staatliche Stellen zuständig

sind, gilt das Abkommen unmittelbar.

b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung

zuständig sind, gilt dieses Abkommen

als Empfehlung. Es gilt unmittelbar,

wenn in die jeweilige Prüfungsordnung

die Bestimmung des § 6 Absatz 2 Satz 3

der „Allgemeinen Bestimmungen für

Diplomprüfungsordnungen" („Für die

Gleichwertigkeit von Studienzeiten und

Studienleistungen an ausländischen Hochschulen

sind die von der Ständigen Konferenz

der Kultusminister und der Westdeutschen

Rektorenkonferenz gebilligten

Äquivalenzvereinbarungen maßgebend")

übernommen worden ist.

7. In Schleswig-Holstein kann ein ausländischer

akademischer Grad nur in Originalform unter

Angabe der verleihenden Hochschule geführt

werden.

8. Diese ergänzende Vereinbarung gilt auch für

das Land Berlin, sofern nicht die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland gegenüber

der Regierung der Republik Österreich innerhalb

von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser

Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Falls sich die Regierung der Republik Österreich

mit den oben angegebenen Vorschlägen einverstanden

erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis

ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine

Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen

bilden, die zusammen mit dem Abkommen, das

durch diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in

Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses

Abkommens bildet.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die

Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt

Ihres Schreibens einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Franz Pein m. p.

Botschafter

An den

Staatssekretär im Auswärtigen Amt

Herrn Dr. Hans Werner LAUTENSCHLAGER

Bonn

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 8 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 am

1. September 1983 in Kraft.

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