368. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland —
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten,
in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiete
der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im
Hochschulbereich zu fördern,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten
die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums
im jeweils anderen Staat zu erleichtern,
im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich
des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung
bestehenden Gemeinsamkeiten —
haben hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten
und Studienleistungen zum Zwecke des
Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die
Führung akademischer und sonstiger Hochschulgrade
folgendes vereinbart
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
— der Ausdruck „Hochschule" alle Universitäten
und Hochschulen, denen in der Republik
Österreich und in den Ländern der Bundesrepublik
Deutschland gesetzlich Hochschulcharakter
zuerkannt wird und die berechtigt
sind, den Doktorgrad zu verleihen, oder an
denen Studien mit einem akademischen Grad
oder mit einer Staatsprüfung abgeschlossen
werden können;
— der Ausdruck „akademischer Grad" jenen
Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad,
der von einer Hochschule als Abschluß eines
Studiums verliehen wird;
— die Bezeichnung „Prüfung" beziehungsweise
„Staatsprüfung" sowohl Abschlußprüfungen
eines Studiums als auch Zwischenprüfungen
oder andere Formen von Teilprüfungen
innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.
Artikel 2
(1) Einschlägige Studien in der Bundesrepublik
Deutschland werden auf Antrag in dem Umfang
auf ein Studium in der Republik Österreich angerechnet
und Prüfungen anerkannt, in welchem sie
an einer Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland angerechnet beziehungsweise anerkannt
wurden.
(2) Einschlägige Studien in der Republik Österreich
werden auf Antrag in dem Umfang auf ein
Studium in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet
und Prüfungen anerkannt, in welchem sie
an einer Hochschule in der Republik Österreich
angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
(3) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten
die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen
und Anerkennungen nach Maßgabe des
innerstaatlichen Prüfungsrechts.
Artikel 3
Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen
berechtigen den Inhaber im Hinblick auf
ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium
an den Hochschulen des jeweils anderen
Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder
Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der
Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise
des Zeugnisses über die Staatsprüfung im
Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium
oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder
Ergänzungsprüfungen berechtigt ist.
Artikel 4
(1) Der Inhaber eines Doktorgrades oder eines
akademischen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme
eines Doktorstudiums/Doktoratsstudiums
berechtigt, hat das Recht, diesen in der Form zu
führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden
darf.
(2) Der Inhaber eines anderen akademischen
Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen,
wie er im Staate der Verleihung auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf,
unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen
hat.
Artikel 5
Dieses Abkommen findet nur auf Angehörige
der beiden Staaten Anwendung. Wer Angehöriger
eines der beiden Staaten ist, bestimmt sich nach
dem Recht dieses Staates.
Artikel 6
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige
Expertenkommission eingesetzt, die aus je vier von
den beiden Staaten zu nominierenden Mitgliedern
besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils
anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt
werden.
(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf
Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten.
Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem
Wege vereinbart werden.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten
Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem
die beiden Staaten einander schriftlich auf diplomatischem
Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bonn, am 19. Januar 1983 in zwei
Urschriften.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Franz Pein m. p.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Werner Lautenschlager m. p.
DER STAATSSEKRETÄR
IM AUSWÄRTIGEN AMT
Bonn, den 19. Januar 1983
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme
auf das heute unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich folgende ergänzende
Vereinbarung vorzuschlagen
1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen
und Anrechnungen werden zum
Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden
Studiums gewährt.
2. Der Gegenstand des Abkommens über die
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen
für eine Zulassung zu
einem Studium in den Prüfungsbegriffen der
beiden Vertragsparteien festzulegen. Das
Abkommen über die Anerkennung von
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis
der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen
nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise
weiterführenden Studiums. Die Anerkennung
der Gleichwertigkeit führt nicht zur
Verleihung des Diploms, des Grades oder des
Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.
Die nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien
und Studienabschnitten geltenden allgemeinen
und besonderen Zulassungsvoraussetzungen,
wie Zulassungsbeschränkungen und ähnliches,
werden durch das Abkommen über die
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich nicht berührt.
3. Das Abkommen über die Anerkennung von
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
umfaßt nicht den effectus civilis. Nach
Abschluß dieses Abkommens werden beide
Vertragsparteien prüfen, inwieweit Fragen
des effectus civilis in einem besonderen
Abkommen geregelt werden können.
4. Die Anrechnung einschlägiger Studien und
die Anerkennung von Prüfungen setzen voraus,
daß die Anrechnung beziehungsweise
Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen
ist, die der Hochschule entspricht,
an der das Studium fortgesetzt werden soll.
5. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien,
die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden
gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens
Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen
nur anerkannt nach Maßgabe des
jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechts.
6. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich auf deutscher Seite ist auf
Grund der Zuständigkeitsverteilung zwischen
dem Bund, den Ländern und den Hochschulen
wie folgt gegeben
a) Soweit für Entscheidungen auf Grund dieses
Abkommens staatliche Stellen zuständig
sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung
zuständig sind, gilt dieses Abkommen
als Empfehlung. Es gilt unmittelbar,
wenn in die jeweilige Prüfungsordnung
die Bestimmung des § 6 Absatz 2 Satz 3
der „Allgemeinen Bestimmungen für
Diplomprüfungsordnungen" („Für die
Gleichwertigkeit von Studienzeiten und
Studienleistungen an ausländischen Hochschulen
sind die von der Ständigen Konferenz
der Kultusminister und der Westdeutschen
Rektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen maßgebend")
übernommen worden ist.
7. In Schleswig-Holstein kann ein ausländischer
akademischer Grad nur in Originalform unter
Angabe der verleihenden Hochschule geführt
werden.
8. Diese ergänzende Vereinbarung gilt auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Regierung der Republik Österreich innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Falls sich die Regierung der Republik Österreich
mit den oben angegebenen Vorschlägen einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, die zusammen mit dem Abkommen, das
durch diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in
Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses
Abkommens bildet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Hans Werner Lautenschlager m. p.
Staatssekretär
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Republik Österreich
Herrn Dr. Franz PEIN
Bonn
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Bonn, den 19. Januar 1983
Herr Staatssekretär!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme
auf das heute unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich folgende ergänzende
Vereinbarung vorzuschlagen
1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen
und Anrechnungen werden zum
Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden
Studiums gewährt.
2. Der Gegenstand des Abkommens über die
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen
für eine Zulassung zu
einem Studium in den Prüfungsbegriffen der
beiden Vertragsparteien festzulegen. Das
Abkommen über die Anerkennung von
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis
der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen
nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise
weiterführenden Studiums. Die Anerkennung
der Gleichwertigkeit führt nicht zur
Verleihung des Diploms, des Grades oder des
Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.
Die nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien
und Studienabschnitten geltenden allgemeinen
und besonderen Zulassungsvoraussetzungen,
wie Zulassungsbeschränkungen und ähnliches,
werden durch das Abkommen über die
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich nicht berührt.
3. Das Abkommen über die Anerkennung von
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
umfaßt nicht den effectus civilis. Nach
Abschluß dieses Abkommens werden beide
Vertragsparteien prüfen, inwieweit Fragen
des effectus civilis in einem besonderen
Abkommen geregelt werden können.
4. Die Anrechnung einschlägiger Studien und
die Anerkennung von Prüfungen setzen voraus,
daß die Anrechnung beziehungsweise
Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen
ist, die der Hochschule entspricht,
an der das Studium fortgesetzt werden soll.
5. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien,
die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden
gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens
Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen
nur anerkannt nach Maßgabe des
jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechts.
6. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich auf deutscher Seite ist auf
Grund der Zuständigkeitsverteilung zwischen
dem Bund, den Ländern und den Hochschulen
wie folgt gegeben
a) Soweit für Entscheidungen auf Grund dieses
Abkommens staatliche Stellen zuständig
sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung
zuständig sind, gilt dieses Abkommen
als Empfehlung. Es gilt unmittelbar,
wenn in die jeweilige Prüfungsordnung
die Bestimmung des § 6 Absatz 2 Satz 3
der „Allgemeinen Bestimmungen für
Diplomprüfungsordnungen" („Für die
Gleichwertigkeit von Studienzeiten und
Studienleistungen an ausländischen Hochschulen
sind die von der Ständigen Konferenz
der Kultusminister und der Westdeutschen
Rektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen maßgebend")
übernommen worden ist.
7. In Schleswig-Holstein kann ein ausländischer
akademischer Grad nur in Originalform unter
Angabe der verleihenden Hochschule geführt
werden.
8. Diese ergänzende Vereinbarung gilt auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Regierung der Republik Österreich innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Falls sich die Regierung der Republik Österreich
mit den oben angegebenen Vorschlägen einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, die zusammen mit dem Abkommen, das
durch diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in
Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses
Abkommens bildet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die
Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt
Ihres Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Franz Pein m. p.
Botschafter
An den
Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Herrn Dr. Hans Werner LAUTENSCHLAGER
Bonn
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 8 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 am
1. September 1983 in Kraft.