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368_1982 AT

368. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,

BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 87/1963, 69/1971 und 325/1975

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 hat es statt „Bundes-Taubstummeninstitut

in Wien" zu lauten: „Bundesinstitut für

Gehörlosenbildung in Wien".

2. § 13 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Der Schulsprengel kann für die Vorschulstufen

der Volksschulen und für Haupt- und Sonderschulen

— unbeschadet der die Schulpflicht

regelnden Vorschriften — in einen Pflichtsprengel

und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen (soweit

nicht Abs. 2 in Betracht kommt) und der Polytechnischen

Lehrgänge sowie zumindest die Berechtigungssprengel

der Vorschulstufen der Volksschu-

len sowie der Hauptschulen und der einzelnen

Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel

der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden

Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen."

Artikel II

Die Ausführungsgesetzgebung kann bestimmen,

daß in jenen Fällen, in denen die Führung der Vorschulstufe

zusätzlichen Raum erfordert, der durch

vorhandenen Schulraum nicht abgedeckt werden

kann, die Schulerhalter die diesbezügliche Vorsorge

bis 31. August 1985 zu treffen haben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage der

Kundmachung in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind

innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September

1983 in Kraft zu setzen.

Artikel IV

Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des B-VG zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

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