368. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,
BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 87/1963, 69/1971 und 325/1975
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 hat es statt „Bundes-Taubstummeninstitut
in Wien" zu lauten: „Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung in Wien".
2. § 13 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Der Schulsprengel kann für die Vorschulstufen
der Volksschulen und für Haupt- und Sonderschulen
— unbeschadet der die Schulpflicht
regelnden Vorschriften — in einen Pflichtsprengel
und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.
(3) Die Schulsprengel der Volksschulen (soweit
nicht Abs. 2 in Betracht kommt) und der Polytechnischen
Lehrgänge sowie zumindest die Berechtigungssprengel
der Vorschulstufen der Volksschu-
len sowie der Hauptschulen und der einzelnen
Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel
der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden
Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen."
Artikel II
Die Ausführungsgesetzgebung kann bestimmen,
daß in jenen Fällen, in denen die Führung der Vorschulstufe
zusätzlichen Raum erfordert, der durch
vorhandenen Schulraum nicht abgedeckt werden
kann, die Schulerhalter die diesbezügliche Vorsorge
bis 31. August 1985 zu treffen haben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind
innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September
1983 in Kraft zu setzen.
Artikel IV
Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des B-VG zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.