368. Verordnung: Theologischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Universität Graz wird von September
1980 bis Juli 1981 ein zehnmonatiger
Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung
zu den in § 3 Abs. 1 genanntes
Studien eingerichtet.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die
Fächer
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder
Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten
des Faches „Philosophisch-theologische
Grundlagen" um bis zu zehn und jedes der
übrigen Fächer um bis zu fünf Unterrichtseinheiten
vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach
„Philosophisch-theologische Grundlagen" entsprechenden
Prüfungsteiles ist ausgeschlossen.
(4) Das Fach „Philosophisch-theologische
Grundlagen" ist schriftlich und mündlich zu
prüfen.
(5) Im übrigen ist die Verordnung über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der fachtheologischen,
der selbständigen religionspädagogischen
lind der kombinierten religionspädagogischen
Studienrichtung nach dem Bundesgesetz über
katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 293/1969.
(2) Absolventen des theologischen Vorbereitungslehrganges,
die ein Studium der kombinierten
religionspädagogischen Studienrichtung anstreben,
haben gemäß den geltenden Kombinationsvorschriften
zunächst die Studienberechtigung
für eine weitere Studienrichtung (einen
weiteren Studienzweig) zur wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen zu erwerben.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung über einen theologischen
Vorbereitungslehrgang, BGBl. Nr. 374/1978, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 366/1979
mit Ausnahme des Abschnittes B der Anlage
außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung
ist auf Teilnehmer des
von September 1979 bis Juli 1980 an der Universität
Wien eingerichteten theologischen Vorbereitungslehrganges
nicht anzuwenden.