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368_1980 AT

368. Verordnung: Theologischer Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Theologischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4

Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. An der Universität Graz wird von September

1980 bis Juli 1981 ein zehnmonatiger

Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung

zu den in § 3 Abs. 1 genanntes

Studien eingerichtet.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die

Fächer

Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder

Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten

des Faches „Philosophisch-theologische

Grundlagen" um bis zu zehn und jedes der

übrigen Fächer um bis zu fünf Unterrichtseinheiten

vorsehen.

(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach

„Philosophisch-theologische Grundlagen" entsprechenden

Prüfungsteiles ist ausgeschlossen.

(4) Das Fach „Philosophisch-theologische

Grundlagen" ist schriftlich und mündlich zu

prüfen.

(5) Im übrigen ist die Verordnung über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt zum Studium der fachtheologischen,

der selbständigen religionspädagogischen

lind der kombinierten religionspädagogischen

Studienrichtung nach dem Bundesgesetz über

katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 293/1969.

(2) Absolventen des theologischen Vorbereitungslehrganges,

die ein Studium der kombinierten

religionspädagogischen Studienrichtung anstreben,

haben gemäß den geltenden Kombinationsvorschriften

zunächst die Studienberechtigung

für eine weitere Studienrichtung (einen

weiteren Studienzweig) zur wissenschaftlichen

oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen zu erwerben.

Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung über einen theologischen

Vorbereitungslehrgang, BGBl. Nr. 374/1978, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 366/1979

mit Ausnahme des Abschnittes B der Anlage

außer Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

ist auf Teilnehmer des

von September 1979 bis Juli 1980 an der Universität

Wien eingerichteten theologischen Vorbereitungslehrganges

nicht anzuwenden.

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