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368_1979 AT

368. Verordnung: Schulzeitrechtliche Regelungen für Übungsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Schulzeitrechtliche Regelungen für Übungsschulen

Artikel I

Auf Grund der §§ 2 Abs. 8 und 4 Abs. 1 des

Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1974

und 142/1978 wird verordnet

§ 1. Der Samstag wird für die Übungsvolksschulen

folgender Pädagogischer Akademien

schulfrei erklärt

Pädagogische Akademie Burgenland in Eisenstadt

Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten

Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich

Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht

der Diözese St. Pölten in Krems an

der Donau

Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich

Pädagogiische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht

der Diözese Linz in Linz an der Donau

Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg

Pädagogische Akademie des Bundes in Steiermark

Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht

der Diözese Graz-Seckau in Graz

Pädagogische Akademie des Bundes in Wien

Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht

der Erzdiözese Wien in Wien.

§ 2. Für die Übungsschulen aller Pädagogischer

Akademien wird die Dauer aller Unterrichtsstunden

mit 45 Minuten festgesetzt.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 11. August 1978, BGBl.

Nr. 450, mit der der Samstag an einigen Übungsvolksschulen

schulfrei erklärt wird, außer Kraft.

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