Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
368_1978 AT

368. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung. 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Vermögensberater (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 49 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über

die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8)

nachzuweisen.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 48

Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater

notwendigen beruflich-fachlichen

Kenntnisse zu erstrecken und als Prüfungsaufgabe

die Ausarbeitung eines Veranlagungsvorschlages

unter Berücksichtigung von mindestens

drei verschiedenen Anlagemöglichkeiten, jedenfalls

aber entweder eines Sparplanes oder eines

Anlageplanes zu umfassen. Die Ausarbeitung des

Veranlagungsvorschlages muß vom Prüfling in

vier Stunden erwartet werden können; die

schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater

notwendigen beruflich-fachlichen

Kenntnisse (Abs. 4) und kaufmännisch-rechtlichen

Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Sachgebieten zu stellen

Vergleichende Kredit- und Finanzierungsberatung;

Devisenberatung für Deviseninländer und

-ausländer;

Sparberatung;

Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche

Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen

Beratung hinsichtlich des Marktes für bewegliche

und nichtbewegliche Güter, die Vermögen

darstellen, wie z. B. Wertpapiere,

Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände,

Grundstücke, Beteiligungen, Investitionen

u. dgl.; Beratung hinsichtlich der Beschaffung,

des Ankaufes, der Vermittlung oder

der Aufbewahrung, Sicherung und Besicherung

dieser Güter.

(5) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen

Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Gebieten zu stellen

Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche

Grundbegriffe, Buchhaltung, Schrift- und

Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation,

Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht,

Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches

Recht, Wettbewerbsrecht, Devisenrecht.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder

(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse über

Vermögens- und Anlageformen rund auf dem Gebiete

der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind;

das andere muß in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem

Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse nachweist

1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule

für Welthandel in Wien entsprechend der

Studien- und Prüfungsordnung BGBl.

Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen, soziologischen,

sozialwirtschaftlichen, sozial-

und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen

oder wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung einer inländischen

Universität und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

(§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie

oder einer Sonderform der Handelsakademie

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe

entsprechenden Lehrberuf oder

den erfolgreichen Besuch einer nicht

unter die Z. 1 oder 2 fallenden Schule,

durch den die Lehrabschlußprüfung in

einem solchen Lehrberuf auf Grund von

Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969,

ersetzt wird, und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

4. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht

unter die 2. 2 oder 3 fallenden berufsbildenden

höheren Schule oder einer

allgemeinbildenden höheren Schule und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

oder

5. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit.

Ansuchen um Zulassung zur Püfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind

dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung

sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die

zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen

und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 7 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der

Prüfungswerber die Prüfungsgebühr seihst zu

tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe

wegen seiner Einkommensverhältnisse oder

Sorgepflichten ein; erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten

das Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel

des sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages

zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe vom Prüfungstermin

zurückzutreten; eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung

des Befähigungsnachweises für das gebundene

Gewerbe der Vermögensberater betrifft, mit Ablauf

das 31. Juli 1978 außer Kraft.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. August

1978 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →