368. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13
der Gewerbeordnung. 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Vermögensberater (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 49 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über
die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8)
nachzuweisen.
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 48
Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater
notwendigen beruflich-fachlichen
Kenntnisse zu erstrecken und als Prüfungsaufgabe
die Ausarbeitung eines Veranlagungsvorschlages
unter Berücksichtigung von mindestens
drei verschiedenen Anlagemöglichkeiten, jedenfalls
aber entweder eines Sparplanes oder eines
Anlageplanes zu umfassen. Die Ausarbeitung des
Veranlagungsvorschlages muß vom Prüfling in
vier Stunden erwartet werden können; die
schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater
notwendigen beruflich-fachlichen
Kenntnisse (Abs. 4) und kaufmännisch-rechtlichen
Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Sachgebieten zu stellen
Vergleichende Kredit- und Finanzierungsberatung;
Devisenberatung für Deviseninländer und
-ausländer;
Sparberatung;
Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche
Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen
Beratung hinsichtlich des Marktes für bewegliche
und nichtbewegliche Güter, die Vermögen
darstellen, wie z. B. Wertpapiere,
Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände,
Grundstücke, Beteiligungen, Investitionen
u. dgl.; Beratung hinsichtlich der Beschaffung,
des Ankaufes, der Vermittlung oder
der Aufbewahrung, Sicherung und Besicherung
dieser Güter.
(5) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen
Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Gebieten zu stellen
Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe, Buchhaltung, Schrift- und
Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation,
Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches
Recht, Wettbewerbsrecht, Devisenrecht.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder
(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse über
Vermögens- und Anlageformen rund auf dem Gebiete
der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind;
das andere muß in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem
Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse nachweist
1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule
für Welthandel in Wien entsprechend der
Studien- und Prüfungsordnung BGBl.
Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen, soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial-
und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen
oder wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung einer inländischen
Universität und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
(§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
oder
2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie
oder einer Sonderform der Handelsakademie
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe
entsprechenden Lehrberuf oder
den erfolgreichen Besuch einer nicht
unter die Z. 1 oder 2 fallenden Schule,
durch den die Lehrabschlußprüfung in
einem solchen Lehrberuf auf Grund von
Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969,
ersetzt wird, und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
4. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht
unter die 2. 2 oder 3 fallenden berufsbildenden
höheren Schule oder einer
allgemeinbildenden höheren Schule und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
5. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit.
Ansuchen um Zulassung zur Püfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind
dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung
sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die
zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen
und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 7 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der
Prüfungswerber die Prüfungsgebühr seihst zu
tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung
der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe
wegen seiner Einkommensverhältnisse oder
Sorgepflichten ein; erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten
das Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel
des sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages
zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe vom Prüfungstermin
zurückzutreten; eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung
des Befähigungsnachweises für das gebundene
Gewerbe der Vermögensberater betrifft, mit Ablauf
das 31. Juli 1978 außer Kraft.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. August
1978 in Kraft.