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368_1977 AT

368. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes

über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der

Verordnungen des Bundesministers für Justiz

vom 14. Juni 1972, BGBl. Nr. 198, und vom 6.

November 1974, BGBl. Nr. 646, angeführten

festen Beträgen wird ein Zuschlag von 20 v. H.

festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung

des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli

1977 in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte

anzuwenden, die nach dem 14. Juli 1977 bewirkt

werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere

Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung

unberührt.

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