368. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes
über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der
Verordnungen des Bundesministers für Justiz
vom 14. Juni 1972, BGBl. Nr. 198, und vom 6.
November 1974, BGBl. Nr. 646, angeführten
festen Beträgen wird ein Zuschlag von 20 v. H.
festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung
des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli
1977 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte
anzuwenden, die nach dem 14. Juli 1977 bewirkt
werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere
Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung
unberührt.