368. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn (Knoten Korneuburg) im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Langenzersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 22
Donauufer Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Korneuburg und Langenzersdorf wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei
km 8,300, verläuft in nordwestlicher Richtung
und endet bei km 9,180 an der bestehenden S 3
Waldviertier Schnellstraße. Die neu herzustellende
Trasse enthält Zu- und Abfahrtsstraßen
zur S 3 Waldviertier Schnellstraße, zur S 43
Wienerwald Schnellstraße und zur B 3 Donau
Straße.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Korneuburg
und Langenzersdorf aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen A 22/13-74; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.