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368_1976 AT

368. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn (Knoten Korneuburg) im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Langenzersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn (Knoten Korneuburg) im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Langenzersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 22

Donauufer Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Korneuburg und Langenzersdorf wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei

km 8,300, verläuft in nordwestlicher Richtung

und endet bei km 9,180 an der bestehenden S 3

Waldviertier Schnellstraße. Die neu herzustellende

Trasse enthält Zu- und Abfahrtsstraßen

zur S 3 Waldviertier Schnellstraße, zur S 43

Wienerwald Schnellstraße und zur B 3 Donau

Straße.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Korneuburg

und Langenzersdorf aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen A 22/13-74; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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