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368_1975 AT

368. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch die Einfügung von Bestimmungen über die umfassende Landesverteidigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch die Einfügung von Bestimmungen über die umfassende Landesverteidigung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird wie folgt geändert

1. Nach Art. 9 wird folgender Art. 9 a eingefügt

„Art. 9 a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden

Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist

es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit

und Einheit des Bundesgebietes

zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung

und Verteidigung der immerwährenden

Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen

Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit

sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner

vor gewaltsamen Angriffen von außen

zu schützen und zu verteidigen.

(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören

die militärische, die geistige, die zivile und

die wirtschaftliche Landesverteidigung.

(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger

ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die

Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon

befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten.

Das Nähere bestimmen die Gesetze."

2. Art. 79 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische

Landesverteidigung.

(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige

zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch

nimmt, ferner bestimmt

1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung

hinaus

a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen

und ihrer Handlungsfähigkeit

sowie der demokratischen Freiheiten der

Einwohner

b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und

Sicherheit im Inneren überhaupt;

2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen

und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden

durch Bundesverfassungsgesetz geregelt."

3. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des Art. 79 erhalten

die Absatzbezeichnungen 4 und 5.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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