368. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch die Einfügung von Bestimmungen über die umfassende Landesverteidigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird wie folgt geändert
1. Nach Art. 9 wird folgender Art. 9 a eingefügt
„Art. 9 a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden
Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist
es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit
und Einheit des Bundesgebietes
zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung
und Verteidigung der immerwährenden
Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit
sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner
vor gewaltsamen Angriffen von außen
zu schützen und zu verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören
die militärische, die geistige, die zivile und
die wirtschaftliche Landesverteidigung.
(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger
ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die
Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon
befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten.
Das Nähere bestimmen die Gesetze."
2. Art. 79 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische
Landesverteidigung.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige
zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch
nimmt, ferner bestimmt
1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung
hinaus
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und ihrer Handlungsfähigkeit
sowie der demokratischen Freiheiten der
Einwohner
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Sicherheit im Inneren überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen
und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden
durch Bundesverfassungsgesetz geregelt."
3. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des Art. 79 erhalten
die Absatzbezeichnungen 4 und 5.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.