368. Verordnung: Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
§ 1. (1) Schüler, die durch ein körperliches
Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in
einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert
sind, oder deren Gesundheit durch die
Teilnahme gefährdet wäre, sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme
am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft
eines ordentlichen Schülers nicht verloren wird,
soweit die Befreiung die in den §§ 3 bis 5 gesetzten
Fristen nicht übersteigt und allfällig dort
vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.
(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein
strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen,
ob dem Schüler bei einer individuellen
Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter
Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am
Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand
Leibesübungen ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß die körperliche Durchbildung aller Schüler,
insbesondere der schwächlichen oder behinderten,
aus medizinischen und pädagogischen Gründen
von größter Wichtigkeit ist.
(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche
Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein
Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme
am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen
befreit und besteht der Behinderungsgrund über
die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am
Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen,
ob der Behinderungsgrund noch vorliegt. Nach
Wegfall des Behinderungsgrundes ist die Befreiung
aufzuheben.
§ 2. An allgemeinbildenden Pflichtschulen können
— sofern die körperliche Behinderung nicht
die Aufnahme in eine Sonderschule gemäß § 8
des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, notwendig
macht — in folgenden Pflichtgegenständen
Befreiungen gewährt werden
Musikerziehung
Bildnerische Erziehung
Schreiben
Mädchenhandarbeit
Knabenhandarbeit
Hauswirtschaft
Leibesübungen
Geometrisches Zeichnen
Kurzschrift
Technisches Zeichnen
Hauswirtschaft und Kinderpflege.
§ 3. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen
können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen
gewährt werden
Leibesübungen
Bildnerische Erziehung
Geometrisches Zeichnen
Handarbeit und Werkerziehung
Instrumentalmusik
Darstellende Geometrie.
(2) Im Pflichtgegenstand Leibesübungen kann
die Befreiung für ständig ohne die Auflage von
Prüfungen gewährt werden. Dasselbe gilt für
Bildnerische Erziehung in der Unterstufe aller
Formen der allgemeinbildenden höheren Schule
und für Handarbeit und Werkerziehung in der
Unterstufe des Gymnasiums und des Realgymnasiums.
(3) Im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung
in der Oberstufe kann die Befreiung — ausgenommen
am Musisch-pädagogischen Realgymnasium
— für ständig gewährt werden. Der
Schüler hat jedoch am Ende jedes Beurteilungsabschnittes
eine Prüfung über das Teilgebiet
„Kunstbetrachtung" abzulegen.
(4) Im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung
am Musisch-pädagogischen Realgymnasium, im
Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen, im
Pflichtgegenstand Handarbeit und Werkerziehung
am wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen und am Musisch-pädagogischen
Realgymnasium und in den Pflichtgegenständen
Instrumentalmusik und Darstellende Geometrie
ist die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von
zwölf Monaten zu gewähren. Nach Wegfall des
Behinderungsgrundes ist in diesen Fällen eine
Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen
Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung
der Prüfung sind die Bestimmungen
über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung
(§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes)
sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) An berufsbildenden Schulen kann eine
Befreiung bis zum Höchstausmaß von sechs
Monaten in allen Pflichtgegenständen gewährt
werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes
ist in diesen Fällen eine Prüfung über den während
der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff
abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung
sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und
Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des
Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
(2) In den Pflichtgegenständen der Stenotypie,
Phonotypie und Bürotechnik sowie im Pflichtgegenstand
Leibesübungen kann eine Befreiung
für ständig ohne die Auflage von Prüfungen
gewährt werden.
§ 5. (1) An den mittleren Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung können in
folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt
werden
Instrumentalmusik
Mädchenhandarbeit
Hauswirtschaft
Bildnerische Erziehung
Werkerziehung
Leiheserziehung
Kurzschrift
Maschinschreiben
Fachausbildung
sowie in Pflichtseminaren.
(2) In den in Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen,
ausgenommen Kurzschrift und Maschinschreiben,
ist die Befreiung nur bis zu einem
Höchstausmaß von zwölf Wochen zu gewähren.
Dauert die Befreiung länger als vier Wochen,
so hat der Schüler eine Prüfung über den während
der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff
abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung
sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und
Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des
Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
(3) In den Pflichtgegenständen Kurzschrift und
Maschinschreiben kann eine Befreiung für ständig
ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden,
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen
über die Leistungsbeurteilung nicht
berührt.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1974 in Kraft.