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368_1974 AT

368. Verordnung: Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

§ 1. (1) Schüler, die durch ein körperliches

Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in

einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert

sind, oder deren Gesundheit durch die

Teilnahme gefährdet wäre, sind nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme

am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft

eines ordentlichen Schülers nicht verloren wird,

soweit die Befreiung die in den §§ 3 bis 5 gesetzten

Fristen nicht übersteigt und allfällig dort

vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.

(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein

strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen,

ob dem Schüler bei einer individuellen

Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter

Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am

Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand

Leibesübungen ist darauf Bedacht zu nehmen,

daß die körperliche Durchbildung aller Schüler,

insbesondere der schwächlichen oder behinderten,

aus medizinischen und pädagogischen Gründen

von größter Wichtigkeit ist.

(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche

Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein

Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme

am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen

befreit und besteht der Behinderungsgrund über

die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am

Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen,

ob der Behinderungsgrund noch vorliegt. Nach

Wegfall des Behinderungsgrundes ist die Befreiung

aufzuheben.

§ 2. An allgemeinbildenden Pflichtschulen können

— sofern die körperliche Behinderung nicht

die Aufnahme in eine Sonderschule gemäß § 8

des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, notwendig

macht — in folgenden Pflichtgegenständen

Befreiungen gewährt werden

Musikerziehung

Bildnerische Erziehung

Schreiben

Mädchenhandarbeit

Knabenhandarbeit

Hauswirtschaft

Leibesübungen

Geometrisches Zeichnen

Kurzschrift

Technisches Zeichnen

Hauswirtschaft und Kinderpflege.

§ 3. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen

können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen

gewährt werden

Leibesübungen

Bildnerische Erziehung

Geometrisches Zeichnen

Handarbeit und Werkerziehung

Instrumentalmusik

Darstellende Geometrie.

(2) Im Pflichtgegenstand Leibesübungen kann

die Befreiung für ständig ohne die Auflage von

Prüfungen gewährt werden. Dasselbe gilt für

Bildnerische Erziehung in der Unterstufe aller

Formen der allgemeinbildenden höheren Schule

und für Handarbeit und Werkerziehung in der

Unterstufe des Gymnasiums und des Realgymnasiums.

(3) Im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung

in der Oberstufe kann die Befreiung — ausgenommen

am Musisch-pädagogischen Realgymnasium

— für ständig gewährt werden. Der

Schüler hat jedoch am Ende jedes Beurteilungsabschnittes

eine Prüfung über das Teilgebiet

„Kunstbetrachtung" abzulegen.

(4) Im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung

am Musisch-pädagogischen Realgymnasium, im

Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen, im

Pflichtgegenstand Handarbeit und Werkerziehung

am wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen und am Musisch-pädagogischen

Realgymnasium und in den Pflichtgegenständen

Instrumentalmusik und Darstellende Geometrie

ist die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von

zwölf Monaten zu gewähren. Nach Wegfall des

Behinderungsgrundes ist in diesen Fällen eine

Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen

Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung

der Prüfung sind die Bestimmungen

über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung

(§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes)

sinngemäß anzuwenden.

§ 4. (1) An berufsbildenden Schulen kann eine

Befreiung bis zum Höchstausmaß von sechs

Monaten in allen Pflichtgegenständen gewährt

werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes

ist in diesen Fällen eine Prüfung über den während

der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff

abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung

sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und

Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des

Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

(2) In den Pflichtgegenständen der Stenotypie,

Phonotypie und Bürotechnik sowie im Pflichtgegenstand

Leibesübungen kann eine Befreiung

für ständig ohne die Auflage von Prüfungen

gewährt werden.

§ 5. (1) An den mittleren Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung können in

folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt

werden

Instrumentalmusik

Mädchenhandarbeit

Hauswirtschaft

Bildnerische Erziehung

Werkerziehung

Leiheserziehung

Kurzschrift

Maschinschreiben

Fachausbildung

sowie in Pflichtseminaren.

(2) In den in Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen,

ausgenommen Kurzschrift und Maschinschreiben,

ist die Befreiung nur bis zu einem

Höchstausmaß von zwölf Wochen zu gewähren.

Dauert die Befreiung länger als vier Wochen,

so hat der Schüler eine Prüfung über den während

der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff

abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung

sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und

Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des

Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

(3) In den Pflichtgegenständen Kurzschrift und

Maschinschreiben kann eine Befreiung für ständig

ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden,

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen

über die Leistungsbeurteilung nicht

berührt.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

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