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368_1973 AT

368. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964, 170/1965, 299/

1969, 46/1971 und 443/1972 wird geändert wie

folgt

1. Im § 10 haben die Abs. 6 und 7 zu lauten

„(6) Wasserversorgungsanlagen im Sinne des

Abs. 1 sind sämtliche Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen

und Einrichtungen) — mit Ausnahme

der Inneninstallation —, die zur Beschaffung,

Reinigung oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung,

Speicherung und Verteilung von Trink- oder

Nutzwasser erforderlich sind.

(7) Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind sämtliche Anlagen (Bauwerke,

Kanäle und Einrichtungen) — mit Ausnahme

der Inneninstallation —, die zur Sammlung,

Weiter- und Ableitung von Abwässern und

Niederschlagswässern (Kanalisationsanlagen), zur

dazugehörigen Behandlung (zentrale Kläranlage),

Beseitigung oder Verwertung der Abwässer und

Rückstände und zur Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle)

erforderlich sind. Anlagen für die Reinigung

betrieblicher Abwässer im Sinne des Abs. 4

sind sämtliche Bauwerke und Einrichtungen einschließlich

innerbetrieblicher Anlagen zur Verbesserung

der Abwasserbeschaffenheit oder zur

Verminderung des Abwasseranfalles."

2. Im § 10 Abs. 11 ist nach dem ersten Satz

folgender zweiter Satz einzufügen

„Jedoch sind Darlehen gemäß Abs. 1, die für

die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen,

die regionalen Seenreinhaltemaßnahmen dienen,

d. s. Abwasserbehandlungsanlagen (zentrale Kläranlagen)

mit mehrstufiger Reinigung, Ufersammler,

Seedruckleitungen, Hebeanlagen (Pumpwerke)

sowie Verbindungsleitungen zwischen diesen Anlagen

und den Ortskanalnetzen oder den Vorflutern

im näheren Einzugsgebiet von Seen, gewährt

werden, in höchstens 100 gleichbleibenden

halbjährlichen Tilgungsraten zurückzuzahlen."

3. Dem Abs. 15 des § 10 wird nachstehender

neuer Abs. 16 angefügt

„(16) Ausfertigungen, die mittels elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden,

bedürfen weder einer Unterschrift noch einer

Beglaubigung. Hievon sind schriftliche Zusicherungen

im Sinne des Abs. 9 und Endabrechnungen

(§ 16) ausgenommen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Auf die erteilten schriftlichen Zusicherungen

für die Errichtung und Erweiterung von Anlagen,

die regionalen Seenreinhaltemaßnahmen dienen,

im Sinne des Art. I Z. 2 (§ 10 Abs. 11 zweiter

Satz) finden, sofern das Förderungsausmaß für

diese Bauvorhaben vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes noch nicht endgültig festgestellt

ist (§ 16 Abs. 4), die Bestimmungen des Art. I

Anwendung. Die Änderung der schriftlichen Zusicherung

hat auf Antrag des Darlehensnehmers

zu erfolgen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie

mit der Wahrnehmung der Aufgaben des

Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem

Bundesgesetz bezüglich der Verwaltung des Wasserwirtschaftsfonds

ist im Sinne des § 19 des

Wasserbautenförderungsgesetzes in der Fassung

des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/1969

der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

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