368. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964, 170/1965, 299/
1969, 46/1971 und 443/1972 wird geändert wie
folgt
1. Im § 10 haben die Abs. 6 und 7 zu lauten
„(6) Wasserversorgungsanlagen im Sinne des
Abs. 1 sind sämtliche Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen
und Einrichtungen) — mit Ausnahme
der Inneninstallation —, die zur Beschaffung,
Reinigung oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung,
Speicherung und Verteilung von Trink- oder
Nutzwasser erforderlich sind.
(7) Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind sämtliche Anlagen (Bauwerke,
Kanäle und Einrichtungen) — mit Ausnahme
der Inneninstallation —, die zur Sammlung,
Weiter- und Ableitung von Abwässern und
Niederschlagswässern (Kanalisationsanlagen), zur
dazugehörigen Behandlung (zentrale Kläranlage),
Beseitigung oder Verwertung der Abwässer und
Rückstände und zur Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle)
erforderlich sind. Anlagen für die Reinigung
betrieblicher Abwässer im Sinne des Abs. 4
sind sämtliche Bauwerke und Einrichtungen einschließlich
innerbetrieblicher Anlagen zur Verbesserung
der Abwasserbeschaffenheit oder zur
Verminderung des Abwasseranfalles."
2. Im § 10 Abs. 11 ist nach dem ersten Satz
folgender zweiter Satz einzufügen
„Jedoch sind Darlehen gemäß Abs. 1, die für
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen,
die regionalen Seenreinhaltemaßnahmen dienen,
d. s. Abwasserbehandlungsanlagen (zentrale Kläranlagen)
mit mehrstufiger Reinigung, Ufersammler,
Seedruckleitungen, Hebeanlagen (Pumpwerke)
sowie Verbindungsleitungen zwischen diesen Anlagen
und den Ortskanalnetzen oder den Vorflutern
im näheren Einzugsgebiet von Seen, gewährt
werden, in höchstens 100 gleichbleibenden
halbjährlichen Tilgungsraten zurückzuzahlen."
3. Dem Abs. 15 des § 10 wird nachstehender
neuer Abs. 16 angefügt
„(16) Ausfertigungen, die mittels elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden,
bedürfen weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung. Hievon sind schriftliche Zusicherungen
im Sinne des Abs. 9 und Endabrechnungen
(§ 16) ausgenommen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Auf die erteilten schriftlichen Zusicherungen
für die Errichtung und Erweiterung von Anlagen,
die regionalen Seenreinhaltemaßnahmen dienen,
im Sinne des Art. I Z. 2 (§ 10 Abs. 11 zweiter
Satz) finden, sofern das Förderungsausmaß für
diese Bauvorhaben vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes noch nicht endgültig festgestellt
ist (§ 16 Abs. 4), die Bestimmungen des Art. I
Anwendung. Die Änderung der schriftlichen Zusicherung
hat auf Antrag des Darlehensnehmers
zu erfolgen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie
mit der Wahrnehmung der Aufgaben des
Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem
Bundesgesetz bezüglich der Verwaltung des Wasserwirtschaftsfonds
ist im Sinne des § 19 des
Wasserbautenförderungsgesetzes in der Fassung
des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/1969
der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.