Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
368_1972 AT

368. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat

Liechtenstein das Übereinkommen zur Befreiung

ausländischer öffentlicher Urkunden von

der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 434/1971) ratifiziert, haben Ungarn

und Zypern Beitrittserklärungen zum genannten

Übereinkommen hinterlegt und haben

Tonga und Lesotho erklärt, sich an das Übereinkommen

auch nach Erlangung der Unabhängigkeit

gebunden zu erachten.

Das Übereinkommen ist für Liechtenstein am

17. September 1972 in Kraft getreten, im Verhältnis

zwischen Österreich und Ungarn tritt es

am 18. Jänner 1973, im Verhältnis zwischen

Österreich und Zypern am 30. April 1973 in

Kraft.

Ungarn hat mitgeteilt, daß zur Ausstellung

der Apostille nach Artikel 3 des Übereinkommens

hinsichtlich von Gerichtsbehörden ausgestellter

öffentlicher Urkunden und von Gerichtsbehörden

vorgenommener Beglaubigungen

der Justizminister, hinsichtlich von anderen Behörden

ausgestellter öffentlicher Urkunden und

von anderen Behörden vorgenommener Beglaubigungen

der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

zuständig ist.

Zypern hat mitgeteilt, daß zur Ausstellung der

Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des Übereinkommens

der Justizminister zuständig ist.

Ferner hat Lesotho mitgeteilt, daß zur Ausstellung

der Apostille nach der angeführten Bestimmung

folgende Behörden zuständig sind

a) der Generalanwalt (Attorney-General),

b) der Ständige Sekretär eines Ministeriums

(Permanent Secretary of a Ministry or

Department),

c) der Urkundsbeamte des Obergerichtes

(Registrar of the High Court),

d) ein Richter mit festem Amtssitz (Resident

Magistrate),

e) ein Richter erster Klasse (Magistrate of the

First Class),

f) jede andere Person, die der Minister ernennt

und deren Ernennung im Gesetzblatt

(Gazette) kundgemacht wurde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →