368. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat
Liechtenstein das Übereinkommen zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 434/1971) ratifiziert, haben Ungarn
und Zypern Beitrittserklärungen zum genannten
Übereinkommen hinterlegt und haben
Tonga und Lesotho erklärt, sich an das Übereinkommen
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
gebunden zu erachten.
Das Übereinkommen ist für Liechtenstein am
17. September 1972 in Kraft getreten, im Verhältnis
zwischen Österreich und Ungarn tritt es
am 18. Jänner 1973, im Verhältnis zwischen
Österreich und Zypern am 30. April 1973 in
Kraft.
Ungarn hat mitgeteilt, daß zur Ausstellung
der Apostille nach Artikel 3 des Übereinkommens
hinsichtlich von Gerichtsbehörden ausgestellter
öffentlicher Urkunden und von Gerichtsbehörden
vorgenommener Beglaubigungen
der Justizminister, hinsichtlich von anderen Behörden
ausgestellter öffentlicher Urkunden und
von anderen Behörden vorgenommener Beglaubigungen
der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
zuständig ist.
Zypern hat mitgeteilt, daß zur Ausstellung der
Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des Übereinkommens
der Justizminister zuständig ist.
Ferner hat Lesotho mitgeteilt, daß zur Ausstellung
der Apostille nach der angeführten Bestimmung
folgende Behörden zuständig sind
a) der Generalanwalt (Attorney-General),
b) der Ständige Sekretär eines Ministeriums
(Permanent Secretary of a Ministry or
Department),
c) der Urkundsbeamte des Obergerichtes
(Registrar of the High Court),
d) ein Richter mit festem Amtssitz (Resident
Magistrate),
e) ein Richter erster Klasse (Magistrate of the
First Class),
f) jede andere Person, die der Minister ernennt
und deren Ernennung im Gesetzblatt
(Gazette) kundgemacht wurde.