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368_1970 AT

368. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einführung einer Sonderabgabe für die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einführung einer Sonderabgabe für die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten Personen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1968, BGBl.

Nr. 304, über die Einführung einer Sonderabgabe

für die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes

1967 genannten Personen

wird abgeändert wie folgt

Im Art. I Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „und 1970" die Worte „bis einschließlich

1972".

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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