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368_1968 AT

368. Verordnung: 9. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: 9. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuratursgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, den

Flüchtlingsfonds der Vereinten Nationen, Wien,

rechtlich zu beraten und vor allen Gerichten und

Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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