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368_1965 AT

368. Verordnung: Abänderung der 8. Rindermastförderungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Abänderung der 8. Rindermastförderungsverordnung

Auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, wird verordnet

§ 1 der 8. Rindermastförderungsverordnung,

BGBl. Nr. 263/1965, hat zu lauten

„§ 1. Landwirtschaftliche Betriebe, die in der

Zeit vom 1. September 1965 bis 31. August 1966

(im folgenden „Betriebszeitraum" genannt) auf

Grund eines Rübenlieferungsabschlusses Zuckerrüben

eigener Erzeugung den Zuckerfabriksunternehmungen

liefern, und landwirtschaftliche

Brennereien sind nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen verpflichtet, Rinder zur Mästung

(Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen."

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