367. Verordnung: Akkreditierung der Agrovet
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002 wird verordnet
§ 1. Die Agrovet – Lebens- und Umwelt Sicherungs GmbH mit Sitz in 2202 Enzersfeld, Königsbrunner
Straße 8, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten
1. gemäß EU Verordnung 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie
EU Verordnung 1825/2000, in der jeweils geltenden Fassung,
2. gemäß Codexrichtlinie zur Definition der „Gentechnikfreiheit“ gemäß Erlass des Bundesministers
für soziale Sicherheit und Generationen vom 7. März 2001.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.