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367_2003 AT

367. Verordnung: Akkreditierung der Agrovet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Verordnung: Akkreditierung der Agrovet – Lebens- und Umwelt Sicherungs GmbH

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002 wird verordnet

§ 1. Die Agrovet – Lebens- und Umwelt Sicherungs GmbH mit Sitz in 2202 Enzersfeld, Königsbrunner

Straße 8, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten

1. gemäß EU Verordnung 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung

von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie

EU Verordnung 1825/2000, in der jeweils geltenden Fassung,

2. gemäß Codexrichtlinie zur Definition der „Gentechnikfreiheit“ gemäß Erlass des Bundesministers

für soziale Sicherheit und Generationen vom 7. März 2001.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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