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367_2001 AT

367. Verordnung: Achter Nachtrag zum Arzneibuch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Verordnung: Achter Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 16/2000, wird verordnet

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Nachtrages 2001 zum Europäischen Arzneibuch, dritte

Ausgabe 1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monografien und Texte des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997 und dessen

Nachtrages 2000 sowie die Monografien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch

Vorschriften des Nachtrages 2001 zum Europäischen Arzneibuch ersetzt werden, werden außer Kraft

gesetzt.

§ 3. Unbeschadet des § 2 werden im Österreichischen Arzneibuch zusätzlich die Monografien

„Acidum nitricum“, „Chininum ferro-citricum“ und „Vinum Chinae ferratum“ sowie der Text „Österreichisches

Arzneibuch (Homöopathischer Teil) Allgemeine Bestimmungen“ außer Kraft gesetzt.

§ 4. Der Nachtrag wird bei der Print Media Austria AG verlegt.

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