367. Verordnung: Achter Nachtrag zum Arzneibuch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 16/2000, wird verordnet
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Nachtrages 2001 zum Europäischen Arzneibuch, dritte
Ausgabe 1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monografien und Texte des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997 und dessen
Nachtrages 2000 sowie die Monografien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch
Vorschriften des Nachtrages 2001 zum Europäischen Arzneibuch ersetzt werden, werden außer Kraft
gesetzt.
§ 3. Unbeschadet des § 2 werden im Österreichischen Arzneibuch zusätzlich die Monografien
„Acidum nitricum“, „Chininum ferro-citricum“ und „Vinum Chinae ferratum“ sowie der Text „Österreichisches
Arzneibuch (Homöopathischer Teil) Allgemeine Bestimmungen“ außer Kraft gesetzt.
§ 4. Der Nachtrag wird bei der Print Media Austria AG verlegt.