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367. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 409/1990, wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen

Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des

Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt,

dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum

Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die

Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil,

der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des

anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann

auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings

nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch

nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen

werden.

(3) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt

der Eltern und erfüllt der Elternteil, der die

Familienbeihilfe bis 31. Dezember 1991 bezogen

hat, nicht die Voraussetzungen des Abs. 1, so wird

vermutet, daß der vorrangig anspruchsberechtigte

Elternteil zugunsten jenes Elternteiles, der die

Familienbeihilfe bezieht, verzichtet hat. Die Antragstellung

des nach Abs. 1 vorrangig anspruchsberechtigten

Elternteiles gilt als Widerruf des Verzichtes."

2. Im § 3 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt

überwiegend führt (§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer

Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf

Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer

Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen

nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."

3. § 9 a lautet

„§ 9 a. Der Anspruch auf den Familienzuschlag

steht zu, wenn das Einkommen des auf die

Familienbeihilfe Anspruchsberechtigten und seines

im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder

Lebensgefährten folgende Grenze nicht überschreitet

bei Familien mit einem Kind jährlich 113000 S;

für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um

jährlich 23000 S. Die vorstehende Grenze gilt auch

für Alleinerzieher, Vollwaisen (§ 6 Abs. 1 und 2)

oder Kinder nach § 6 Abs. 5."

4. § 9 b Abs. 1 lautet

„(1) Als Einkommen gilt der Gesamtbetrag der

steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des

Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, die

die im § 9 a genannten Personen in dem Kalenderjahr

bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt,

für das der Antrag auf Gewährung des Familienzuschlages

gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge

1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte

und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte

Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen

Bestimmungen sowie auf Grund

des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964,

2. das Wochengeld und vergleichbare Bezüge

aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie

dem Grunde und der Höhe nach

gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und

Unterstützungseinrichtungen der Kammern

der selbständig Erwerbstätigen,

3. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld

und die Notstandshilfe oder an deren Stelle

tretende Ersatzleistungen,

4. das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle

tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe

auf Grund der besonderen gesetzlichen

Regelungen,

5. die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete

nach den besonderen gesetzlichen

Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die

auf Grund besonderer landesgesetzlicher

Regelungen gewährt werden,

6. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, soweit es sich um

eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

handelt,

7. jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in

dem Staat der Besteuerung unterliegen, in

dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,

8. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer

Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit

von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn

die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen

über den Zeitraum von einem Monat

hinausgeht,

9. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe

(Entwicklungshelfer oder Experten) als

Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen

im Sinne des § 1 Abs. 2 des

Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/

1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern

im Rahmen von Vorhaben beziehen, die

dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des

Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,

10. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den

Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes

1985, BGBl. Nr. 87,

11. Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in

das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

12. Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz

1986,

13. die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung

von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige

österreichischer Einheiten, die zur

Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen

internationaler Organisationen entsendet

werden, BGBl. Nr. 375/1972"

5. § 9 b Abs. 4 lautet

„(4) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften

der im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten

gelten beim Leistungsempfänger insoweit als

Einkommen nach Abs. 1, als sie mehr als 40000 S

jährlich betragen."

6. § 9 c Abs. 1 letzter Satz lautet

„In den Fällen des § 24 und in den Fällen, in

denen der Familienzuschlag für abgelaufene Kalenderjahre

beantragt wird, sind die Anträge unmittelbar

beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen."

7. § 9 c Abs. 3 lautet

„(3) Der Familienzuschlag ist für jedes Kalenderjahr

gesondert zu beantragen; er wird höchstens für

fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der

Antragstellung gewährt."

8. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte

Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind

(§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre

rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung

gewährt."

9. § 24 lautet

„§ 24. (1) Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten),

die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem

Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe

überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich

nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder

über Antrag monatlich auszuzahlen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen

eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten)

die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto

gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum

10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu

erfolgen."

10. Im § 30 a Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck

„3 km" jeweils durch den Ausdruck „2 km" ersetzt.

11. Im § 30 b Abs. 1 wird der Ausdruck „3 km"

durch den Ausdruck „2 km" ersetzt.

12. § 35 Abs. 3 vierter Satz lautet

„Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit

der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie."

13. § 35 Abs. 4 und Abs. 5 lauten

„(4) Die Kosten für die im § 32 Abs. 5

vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für

die im Abs. 1 lit. c genannten Personen zur Gänze

vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz zu tragen; für die übrigen

Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei

Drittel vom Bundesminister für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von

den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz zu tragenden

Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die

einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu

leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz

können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(5) Die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen

Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

genannten Personen und deren Angehörigen,

für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser

durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen

werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen

zu zwei Drittel vom Bundesminister für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ersetzt,

soweit sie die zwischen dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger und der

Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten

nicht überschreiten (Abs. 3). Der

vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie pauschaliert werden.

Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse

geleistet werden."

14. Nach § 35 sind die §§ 35 a bis 35 f einzufügen,

die lauten

„§ 35 a. (1) Ein Elternteil hat Anspruch auf einen

Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er

ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in

dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst

betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist,

und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den

ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige

Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c

ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem

Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.

(2) Kein Anspruch auf den Zuschlag zur

Geburtenbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein

Elternteil

1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes

der Mutter nach den §§ 3 und 5

des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder

gleichartiger Rechtsvorschriften oder

2. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils

geltenden Fassung, oder

3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen

Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen

Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe

bezieht.

§ 35 b. (1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe

steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen

den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage

zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG)

für einen vollen Kalendermonat entspricht.

(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß

§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

die die das Kind betreuende Person und deren im

gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder

Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich

folgender Bezüge

1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte

und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte

Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen

Bestimmungen sowie auf Grund

des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964,

2. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld

und die Notstandshilfe oder an deren Stelle

tretende Ersatzleistungen,

3. die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete

nach den besonderen gesetzlichen

Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die

auf Grund besonderer landesgesetzlicher

Regelungen gewährt werden,

4. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, soweit es sich um

eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

handelt,

5. jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in

dem Staat der Besteuerung unterliegen, in

dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,

6. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer

Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit

von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn

die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen

über den Zeitraum von einem Monat

hinausgeht,

7. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe

(Entwicklungshelfer oder Experten) als

Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen

im Sinne des § 1 Abs. 2 des

Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/

1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern

im Rahmen von Vorhaben beziehen, die

dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des

Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,

8. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den

Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes

1985, BGBl. Nr. 87,

9. Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in

das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

10. Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz

1986,

11. die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung

von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige

österreichischer Einheiten, die zur

Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen

internationaler Organisationen entsendet

werden, BGBl. Nr. 375/1972.

(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1988 zugrunde zu legen.

(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen

ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid

ergebenden Gesamtbetrages der

Einkünfte, zuzüglich der in Abs. 2 genannten

Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor

oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid

weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des

Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich

zwischen den Einkünften der im gemeinsamen

Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten

ist nicht zulässig.

§ 35 c. Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird

nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist

von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim

Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit

einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist

ein Bescheid zu erlassen.

§ 35 d. (1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe

wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die

Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für

zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der

Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person

gewährt.

(2) Der einer Person zustehende Zuschlag zur

Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1000 S. Die

Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten

Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.

§ 35 e. (1) Personen, denen der Zuschlag zur

Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet,

Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf

diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des

Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des

Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines

Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens

der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt

zu erfolgen.

(2) Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind

die Bestimmungen der §§ 36 und 37 anzuwenden.

§ 35 f. (1) Ein erwerbstätiger Elternteil hat

Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er

ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in

dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut,

wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den

ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.

(2) Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für

die Zeit, für die ein Elternteil

1. Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe

nach § 35 a hat oder

2. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes

der Mutter nach den §§ 3 und 5

des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder

gleichartiger Rechtsvorschriften oder

3. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils

geltenden Fassung, oder

4. das nach bundes- oder landesgesetzlichen

Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

5. die nach bundes- oder landesgesetzlichen

Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe

bezieht.

(3) Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat

gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen,

jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen

Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person

gewährt.

(4) Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt

monatlich 1000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich,

jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres

durch das Wohnsitzfinanzamt.

(5) Die §§ 35 b, 35 c und 35 e sind auf den

Zuschuß anzuwenden."

15. § 39 a Abs. 1 lautet

„(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen ist an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

für die gesetzliche Unfallversicherung

der Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h

und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

ab dem Jahr 1991 ein jährlicher Beitrag von

60 Millionen Schilling zu zahlen."

16. Nach § 39 d ist § 39 e einzufügen, der lautet

„§ 39 e. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die von

diesem nach § 35 Abs. 4 und 5 zu tragenden Kosten

für Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß

und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-

Passes zu überweisen. Die Überweisung durch den

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat

innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung

durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag

hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig

zu leistender Vorschüsse an den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger bzw.

über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten

Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des

Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie

nachzuweisen."

17. Nach § 50 wird folgender § 50 a eingefügt

„§ 50 a. (1) Die §§ 9 a, 9 b Abs. 1 und 35 a bis 35 f

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Die §§ 30 a Abs. 1 und 2 sowie 30 b Abs. 1 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 367/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(3) Die §§ 2 a, 3 Abs. 3 und 24 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit

1. Jänner 1992 in Kraft.

(4) Die §§ 9 b Abs. 4, 9 c Abs. 1 und 3, 10 Abs. 3,

35 Abs. 3 vierter Satz, 35 Abs. 4 und 5, 39 a Abs. 1

und 39 e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 367/1991 treten an dem der Kundmachung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag

in Kraft.

(5) § 11 tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(6) § 35 Abs. 6 tritt mit dem der Kundmachung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden

Tag außer Kraft.

(7) § 2 a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 367/1991 tritt mit 31. Dezember 1994

außer Kraft."

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