367. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 409/1990, wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen
Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des
Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt,
dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum
Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die
Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil,
der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des
anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann
auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings
nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch
nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen
werden.
(3) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt
der Eltern und erfüllt der Elternteil, der die
Familienbeihilfe bis 31. Dezember 1991 bezogen
hat, nicht die Voraussetzungen des Abs. 1, so wird
vermutet, daß der vorrangig anspruchsberechtigte
Elternteil zugunsten jenes Elternteiles, der die
Familienbeihilfe bezieht, verzichtet hat. Die Antragstellung
des nach Abs. 1 vorrangig anspruchsberechtigten
Elternteiles gilt als Widerruf des Verzichtes."
2. Im § 3 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt
überwiegend führt (§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."
3. § 9 a lautet
„§ 9 a. Der Anspruch auf den Familienzuschlag
steht zu, wenn das Einkommen des auf die
Familienbeihilfe Anspruchsberechtigten und seines
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten folgende Grenze nicht überschreitet
bei Familien mit einem Kind jährlich 113000 S;
für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um
jährlich 23000 S. Die vorstehende Grenze gilt auch
für Alleinerzieher, Vollwaisen (§ 6 Abs. 1 und 2)
oder Kinder nach § 6 Abs. 5."
4. § 9 b Abs. 1 lautet
„(1) Als Einkommen gilt der Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, die
die im § 9 a genannten Personen in dem Kalenderjahr
bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt,
für das der Antrag auf Gewährung des Familienzuschlages
gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge
1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte
und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte
Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen
Bestimmungen sowie auf Grund
des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.
Nr. 27/1964,
2. das Wochengeld und vergleichbare Bezüge
aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie
dem Grunde und der Höhe nach
gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen,
3. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
und die Notstandshilfe oder an deren Stelle
tretende Ersatzleistungen,
4. das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle
tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe
auf Grund der besonderen gesetzlichen
Regelungen,
5. die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete
nach den besonderen gesetzlichen
Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die
auf Grund besonderer landesgesetzlicher
Regelungen gewährt werden,
6. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, soweit es sich um
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
handelt,
7. jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in
dem Staat der Besteuerung unterliegen, in
dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
8. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer
Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit
von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn
die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen
über den Zeitraum von einem Monat
hinausgeht,
9. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe
(Entwicklungshelfer oder Experten) als
Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen
im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/
1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern
im Rahmen von Vorhaben beziehen, die
dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des
Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
10. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den
Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes
1985, BGBl. Nr. 87,
11. Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in
das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
12. Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz
1986,
13. die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung
von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige
österreichischer Einheiten, die zur
Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen
internationaler Organisationen entsendet
werden, BGBl. Nr. 375/1972"
5. § 9 b Abs. 4 lautet
„(4) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften
der im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten
gelten beim Leistungsempfänger insoweit als
Einkommen nach Abs. 1, als sie mehr als 40000 S
jährlich betragen."
6. § 9 c Abs. 1 letzter Satz lautet
„In den Fällen des § 24 und in den Fällen, in
denen der Familienzuschlag für abgelaufene Kalenderjahre
beantragt wird, sind die Anträge unmittelbar
beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen."
7. § 9 c Abs. 3 lautet
„(3) Der Familienzuschlag ist für jedes Kalenderjahr
gesondert zu beantragen; er wird höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der
Antragstellung gewährt."
8. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt."
9. § 24 lautet
„§ 24. (1) Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten),
die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem
Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe
überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich
nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder
über Antrag monatlich auszuzahlen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen
eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten)
die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto
gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum
10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu
erfolgen."
10. Im § 30 a Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck
„3 km" jeweils durch den Ausdruck „2 km" ersetzt.
11. Im § 30 b Abs. 1 wird der Ausdruck „3 km"
durch den Ausdruck „2 km" ersetzt.
12. § 35 Abs. 3 vierter Satz lautet
„Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit
der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie."
13. § 35 Abs. 4 und Abs. 5 lauten
„(4) Die Kosten für die im § 32 Abs. 5
vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für
die im Abs. 1 lit. c genannten Personen zur Gänze
vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz zu tragen; für die übrigen
Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei
Drittel vom Bundesminister für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von
den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz zu tragenden
Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die
einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu
leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz
können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(5) Die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen
Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
genannten Personen und deren Angehörigen,
für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser
durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen
werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen
zu zwei Drittel vom Bundesminister für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ersetzt,
soweit sie die zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger und der
Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten
nicht überschreiten (Abs. 3). Der
vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie pauschaliert werden.
Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse
geleistet werden."
14. Nach § 35 sind die §§ 35 a bis 35 f einzufügen,
die lauten
„§ 35 a. (1) Ein Elternteil hat Anspruch auf einen
Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er
ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in
dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst
betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist,
und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den
ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige
Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c
ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem
Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.
(2) Kein Anspruch auf den Zuschlag zur
Geburtenbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein
Elternteil
1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach den §§ 3 und 5
des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder
gleichartiger Rechtsvorschriften oder
2. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen
Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen
Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht.
§ 35 b. (1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe
steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen
den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage
zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG)
für einen vollen Kalendermonat entspricht.
(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
die die das Kind betreuende Person und deren im
gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder
Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich
folgender Bezüge
1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte
und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte
Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen
Bestimmungen sowie auf Grund
des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.
Nr. 27/1964,
2. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
und die Notstandshilfe oder an deren Stelle
tretende Ersatzleistungen,
3. die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete
nach den besonderen gesetzlichen
Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die
auf Grund besonderer landesgesetzlicher
Regelungen gewährt werden,
4. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, soweit es sich um
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
handelt,
5. jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in
dem Staat der Besteuerung unterliegen, in
dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
6. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer
Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit
von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn
die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen
über den Zeitraum von einem Monat
hinausgeht,
7. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe
(Entwicklungshelfer oder Experten) als
Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen
im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/
1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern
im Rahmen von Vorhaben beziehen, die
dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des
Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
8. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den
Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes
1985, BGBl. Nr. 87,
9. Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in
das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
10. Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz
1986,
11. die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung
von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige
österreichischer Einheiten, die zur
Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen
internationaler Organisationen entsendet
werden, BGBl. Nr. 375/1972.
(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1988 zugrunde zu legen.
(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen
ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid
ergebenden Gesamtbetrages der
Einkünfte, zuzüglich der in Abs. 2 genannten
Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor
oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid
weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des
Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich
zwischen den Einkünften der im gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
ist nicht zulässig.
§ 35 c. Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird
nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist
von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim
Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit
einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist
ein Bescheid zu erlassen.
§ 35 d. (1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe
wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die
Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für
zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der
Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person
gewährt.
(2) Der einer Person zustehende Zuschlag zur
Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1000 S. Die
Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten
Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.
§ 35 e. (1) Personen, denen der Zuschlag zur
Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet,
Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf
diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des
Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des
Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines
Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens
der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt
zu erfolgen.
(2) Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind
die Bestimmungen der §§ 36 und 37 anzuwenden.
§ 35 f. (1) Ein erwerbstätiger Elternteil hat
Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er
ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in
dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut,
wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den
ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.
(2) Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für
die Zeit, für die ein Elternteil
1. Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe
nach § 35 a hat oder
2. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach den §§ 3 und 5
des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder
gleichartiger Rechtsvorschriften oder
3. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
4. das nach bundes- oder landesgesetzlichen
Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
5. die nach bundes- oder landesgesetzlichen
Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht.
(3) Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat
gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen,
jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen
Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person
gewährt.
(4) Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt
monatlich 1000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich,
jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres
durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5) Die §§ 35 b, 35 c und 35 e sind auf den
Zuschuß anzuwenden."
15. § 39 a Abs. 1 lautet
„(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ist an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
für die gesetzliche Unfallversicherung
der Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h
und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
ab dem Jahr 1991 ein jährlicher Beitrag von
60 Millionen Schilling zu zahlen."
16. Nach § 39 d ist § 39 e einzufügen, der lautet
„§ 39 e. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die von
diesem nach § 35 Abs. 4 und 5 zu tragenden Kosten
für Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß
und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-
Passes zu überweisen. Die Überweisung durch den
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat
innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung
durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag
hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig
zu leistender Vorschüsse an den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger bzw.
über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten
Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des
Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie
nachzuweisen."
17. Nach § 50 wird folgender § 50 a eingefügt
„§ 50 a. (1) Die §§ 9 a, 9 b Abs. 1 und 35 a bis 35 f
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Die §§ 30 a Abs. 1 und 2 sowie 30 b Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 367/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(3) Die §§ 2 a, 3 Abs. 3 und 24 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit
1. Jänner 1992 in Kraft.
(4) Die §§ 9 b Abs. 4, 9 c Abs. 1 und 3, 10 Abs. 3,
35 Abs. 3 vierter Satz, 35 Abs. 4 und 5, 39 a Abs. 1
und 39 e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 367/1991 treten an dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag
in Kraft.
(5) § 11 tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(6) § 35 Abs. 6 tritt mit dem der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden
Tag außer Kraft.
(7) § 2 a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 367/1991 tritt mit 31. Dezember 1994
außer Kraft."