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367_1990 AT

367. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr-

und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.

Nr. 463/1974, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 392/1986 und 657/1987 wird wie folgt

geändert

1. § 3 samt Überschrift lautet

„Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende

§ 3. Gastprofessoren und Gastvortragenden kann

eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt

werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf

die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2

Abs. 2 bis 4 beziehungsweise auf die Höhe der

Bezüge der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)

professoren Bedacht zu nehmen. Die Vergütung

wird nach Richtlinien, die vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen

sind, in den Fällen des § 33 Abs. 2 und 4 UOG, des

§ 33 Abs. 4 Kunsthochschul-Organisationsgesetz,

des § 52 Abs. 2 und 4 sowie des § 53 Abs. 2 und 3

AOG vom Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, in allen anderen Fällen von jenem

Kollegialorgan der Universität (Hochschule) festgesetzt,

das die Bestellung des Gastprofessors (die

Einladung des Gastvortragenden) beschlossen hat.

Das Kollegialorgan wird hiebei im übertragenen

Wirkungsbereich tätig. Die für die erwähnte

Vergütung zur Verfügung stehenden Mittel sind

vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

den Fakultäten (Universitäten, Hochschulen)

jährlich im voraus bekanntzugeben. Vergütungen

für Gastprofessoren und Gastvortragende, die

in den Richtlinien nicht erfaßt sind, sind durch den

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

festzusetzen."

2. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent

oder Vertragsassistent bei der Abnahme schriftlicher

Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1

lit. b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

verantwortlich mit (§ 184 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979), so gebührt ihm die Hälfte der

für den Prüfer vorgesehenen Entschädigung.

Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)assistenten

oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so

ist der sich ergebende Betrag auf sie nach Maßgabe

ihres Anteils aufzuteilen."

3. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent

oder Vertragsassistent bei der Beurteilung des

Erfolges der Teilnehmer an einer Lehrveranstaltung

verantwortlich mit, so gebührt ihm die Hälfte der

für den Beurteiler vorgesehenen Entschädigung.

Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß."

4. Im § 7 Abs. 3 entfallen die Worte „oder ein

Gastdozent".

5. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, hinsichtlich des § 4 Abs. 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

betraut."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in

Kraft.

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