367. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr-
und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.
Nr. 463/1974, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 392/1986 und 657/1987 wird wie folgt
geändert
1. § 3 samt Überschrift lautet
„Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende
§ 3. Gastprofessoren und Gastvortragenden kann
eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt
werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf
die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2
Abs. 2 bis 4 beziehungsweise auf die Höhe der
Bezüge der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professoren Bedacht zu nehmen. Die Vergütung
wird nach Richtlinien, die vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen
sind, in den Fällen des § 33 Abs. 2 und 4 UOG, des
§ 33 Abs. 4 Kunsthochschul-Organisationsgesetz,
des § 52 Abs. 2 und 4 sowie des § 53 Abs. 2 und 3
AOG vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, in allen anderen Fällen von jenem
Kollegialorgan der Universität (Hochschule) festgesetzt,
das die Bestellung des Gastprofessors (die
Einladung des Gastvortragenden) beschlossen hat.
Das Kollegialorgan wird hiebei im übertragenen
Wirkungsbereich tätig. Die für die erwähnte
Vergütung zur Verfügung stehenden Mittel sind
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
den Fakultäten (Universitäten, Hochschulen)
jährlich im voraus bekanntzugeben. Vergütungen
für Gastprofessoren und Gastvortragende, die
in den Richtlinien nicht erfaßt sind, sind durch den
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festzusetzen."
2. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent
oder Vertragsassistent bei der Abnahme schriftlicher
Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1
lit. b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
verantwortlich mit (§ 184 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979), so gebührt ihm die Hälfte der
für den Prüfer vorgesehenen Entschädigung.
Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)assistenten
oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so
ist der sich ergebende Betrag auf sie nach Maßgabe
ihres Anteils aufzuteilen."
3. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent
oder Vertragsassistent bei der Beurteilung des
Erfolges der Teilnehmer an einer Lehrveranstaltung
verantwortlich mit, so gebührt ihm die Hälfte der
für den Beurteiler vorgesehenen Entschädigung.
Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß."
4. Im § 7 Abs. 3 entfallen die Worte „oder ein
Gastdozent".
5. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, hinsichtlich des § 4 Abs. 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
betraut."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in
Kraft.