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367_1989 AT

367. Bundesgesetz: Änderung des Altölgesetzes 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Bundesgesetz: Änderung des Altölgesetzes 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Altölgesetz 1986, BGBl. Nr. 373, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Altölsammler im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist, wer Altöle von Altölbesitzern abholt oder

entgegennimmt. Nicht als Altölsammler gilt, wer

ausschließlich eine Sammelstelle betreibt oder wer

Altöle im direkten Auftrag des AJtölbesitzers nur

befördert und hiezu nach den einschlägigen

gewerbe-, eisenbahn- und schiffahrtsrechtlichen

Bestimmungen befugt ist (Transporteur)."

2. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Altöle dürfen im Inland nur an Sammelstellen,

Transporteure, Altölsammler, Altölverwerter

oder im Sinne des Abs. 3 weitergegeben werden.

Eine andere Weitergabe ist verboten."

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wird zur Beförderung von Altölen ein

Transporteur beauftragt, so ist der Auftraggeber

verpflichtet, diesem allfällige Proben (§ 9 Abs. 5)

und alle erforderlichen Dokumente zu übergeben.

Während der Dauer des Transportes ist der Auftraggeber

Altölbesitzer."

4. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur Verwertung,

bis zur Übergabe an eine Sammelstelle,

einen Transporteur, einen Altölsammler oder Altölverwerter

oder bis zur Beseitigung im Sinne des § 5

Abs. 3 so aufzubewahren, daß daraus für die

menschliche Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen

und für die Umwelt keine gefährlichen

Belastungen entstehen."

5. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich,

wenn eine Konzession gemäß § 248 a Abs. 1 Z 3

Gewerbeordnung 1973 vorliegt."

6. Die Überschrift zu § 9 lautet

„Pflichten der Altölsammler und Transporteure"

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Der Transporteur ist verpflichtet, während

des Transportes eine schriftliche Bestätigung des

vorgesehenen Übernehmers mit sich zu führen und

diese jederzeit der Behörde auf deren Verlangen

zur Einsicht vorzuweisen. Aus dieser Bestätigung

muß hervorgehen, wer zur Übernahme dieses Altöltransportes

verpflichtet ist."

8. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich,

wenn eine Konzession gemäß § 248 a Abs. 1 Z 4

Gewerbeordnung 1973 vorliegt."

9. Im § 20 Abs. 3 lautet die Z 1

„1. der Verpflichtung zur Übergabe gemäß § 5

Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,"

10. In § 20 Abs. 3 wird der Punkt nach Z 6 durch

einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt

„7. eine Bestätigung gemäß § 9 Abs. 8 nicht mit

sich führt."

11. In allen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten anstelle der Worte „Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie" die Worte „Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten", anstelle

der Worte „Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz" die Worte „Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie" und anstelle des

Wortes „Sammler" das Wort „Altölsammler".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1989

in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 23 des Altölgesetzes

1986.

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