367. Bundesgesetz: Änderung des Altölgesetzes 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Altölgesetz 1986, BGBl. Nr. 373, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Altölsammler im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist, wer Altöle von Altölbesitzern abholt oder
entgegennimmt. Nicht als Altölsammler gilt, wer
ausschließlich eine Sammelstelle betreibt oder wer
Altöle im direkten Auftrag des AJtölbesitzers nur
befördert und hiezu nach den einschlägigen
gewerbe-, eisenbahn- und schiffahrtsrechtlichen
Bestimmungen befugt ist (Transporteur)."
2. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Altöle dürfen im Inland nur an Sammelstellen,
Transporteure, Altölsammler, Altölverwerter
oder im Sinne des Abs. 3 weitergegeben werden.
Eine andere Weitergabe ist verboten."
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Wird zur Beförderung von Altölen ein
Transporteur beauftragt, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, diesem allfällige Proben (§ 9 Abs. 5)
und alle erforderlichen Dokumente zu übergeben.
Während der Dauer des Transportes ist der Auftraggeber
Altölbesitzer."
4. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur Verwertung,
bis zur Übergabe an eine Sammelstelle,
einen Transporteur, einen Altölsammler oder Altölverwerter
oder bis zur Beseitigung im Sinne des § 5
Abs. 3 so aufzubewahren, daß daraus für die
menschliche Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen
und für die Umwelt keine gefährlichen
Belastungen entstehen."
5. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich,
wenn eine Konzession gemäß § 248 a Abs. 1 Z 3
Gewerbeordnung 1973 vorliegt."
6. Die Überschrift zu § 9 lautet
„Pflichten der Altölsammler und Transporteure"
7. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Transporteur ist verpflichtet, während
des Transportes eine schriftliche Bestätigung des
vorgesehenen Übernehmers mit sich zu führen und
diese jederzeit der Behörde auf deren Verlangen
zur Einsicht vorzuweisen. Aus dieser Bestätigung
muß hervorgehen, wer zur Übernahme dieses Altöltransportes
verpflichtet ist."
8. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich,
wenn eine Konzession gemäß § 248 a Abs. 1 Z 4
Gewerbeordnung 1973 vorliegt."
9. Im § 20 Abs. 3 lautet die Z 1
„1. der Verpflichtung zur Übergabe gemäß § 5
Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,"
10. In § 20 Abs. 3 wird der Punkt nach Z 6 durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt
„7. eine Bestätigung gemäß § 9 Abs. 8 nicht mit
sich führt."
11. In allen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten anstelle der Worte „Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie" die Worte „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten", anstelle
der Worte „Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz" die Worte „Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie" und anstelle des
Wortes „Sammler" das Wort „Altölsammler".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1989
in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 23 des Altölgesetzes
1986.