367. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert
durch Artikel I des Arbeits- und Sozialge-
richts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 563/1986,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 17. Juni 1974, BGBl. Nr. 343,
über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in
den Aufsichtsrat wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Text des § 1 erhält die Bezeichnung
„(1)", dem folgender Abs. 2 angefügt wird
„(2) Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der
Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses
ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen
Befugnisse gem. Abs. 1 den Betriebsräten
gemeinsam zu."
2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Obmann" durch
das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 erster Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
5. In § 7 erster Satz wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt. § 7 zweiter
Satz lautet
„Lehnt ein Kandidat nicht binnen drei Tagen seine
Entsendung in den Aufsichtsrat ab, so gilt dies als
Zustimmung."
6. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Liegen Nominierungsvorschläge vor, die
sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der Entsendbarkeit
der vorgeschlagenen Personen entsprechen,
so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)
die vorgeschlagenen Personen als Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,
Betriebsausschusses) hat die Entsendung
unverzüglich bekanntzugeben (§ 13)."
7. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt, der
samt Überschrift lautet
„Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
§ 8 a. Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung
der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates
durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates, Betriebsausschusses)."
8. a) In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
b) in § 10 Abs. 2 erster Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
9. In § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
10. In § 13 erster Satz wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt; die Wortgruppe
„dem nach dem Standort des Unternehmens
zuständigen Einigungsamt," entfällt.
11. Die Zitierung in der Überschrift des
3. Abschnittes lautet „§ 110 Abs. 6 ArbVG".
12. In § 16 Abs. 1 lautet die Zitierung „§ 110
Abs. 6 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl.
Nr. 563/1986,".
13. a) In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
b) In § 17 Abs. 3 werden das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" und das Wort
„Obmänner" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
14. In § 18 werden das Wort „Obmann" durch
das Wort „Vorsitzenden" und das Wort „Obmännern"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
15. a) In § 20 Abs. 2 werden das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden" und
das Wort „Betriebsratsobmann" durch das Wort
„Betriebsratsvorsitzende" ersetzt; nach dem Wort
„Vorsitzende" im letzten Halbsatz werden die
Wörter „des Wahlvorstandes" eingefügt.
b) In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Obmännern"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt; die Wortgruppe
„dem nach dem Sitz des herrschenden
Unternehmens zuständigen Einigungsamt," entfällt.
16. In § 21 Abs. 1 erster Satz werden die Wörter
„drei Jahren" durch die Wörter „vier Jahren"
ersetzt.
17. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Das Gericht hat einem Arbeitnehmervertreter
auf Grund einer Klage die Funktion abzuerkennen,
wenn er die Wählbarkeit nicht oder nicht
mehr besitzt. Zur Klage sind jeder Arbeitnehmervertreter,
jeder in den beherrschten Unternehmen
bestellte Betriebsrat, die Leitung des herrschenden
Unternehmens sowie die Leitung jedes beherrschten
Unternehmens berechtigt."
18. § 23 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. das Gericht die Wahl für ungültig erklärt."
19. a) In § 24 Abs. 2 dritter Satz werden die
Wörter „Obmann des Betriebes" durch die Wörter
„Vorsitzenden des Betriebsrates" ersetzt.
b) In § 24 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort
„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"
ersetzt; nach dem Wort „Vorsitzende"
im letzten Halbsatz werden die Wörter
„des Wahlvorstandes" eingefügt.
c) In § 24 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort
„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"
ersetzt.
20. In § 25 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort
„Obmännern" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
21. In § 28 Abs. 3 erster Satz wird das Wort
„Obmänner" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt. In § 28 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort
„Betriebsratsobmänner" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
ersetzt.
22. Die Zitierung in der Überschrift des 4.
Abschnittes lautet
„§ 110 Abs. 7 ArbVG".
23. In § 32 wird das Wort „Obmann" durch das
Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
24. Nach § 32 werden ein 5. und 6. Abschnitt mit
folgendem Wortlaut angefügt
„5. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen
des Aufsichtsrats
§ 32 a. (1) Die gemäß § 110 Abs. 4 ArbVG,
BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/1986 zu
bestellenden Ausschußmitglieder werden von der
Gesamtheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit
namhaft gemacht. Bei mehreren Ausschüssen ist
zugleich festzulegen, für welchen Ausschuß die
Bestellung erfolgt. Die Bestellung desselben Arbeitnehmervertreters
für mehrere Ausschüsse ist zulässig.
(2) Die Bestellung der Ausschußmitglieder ist
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe,
für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt, unverzüglich
bekanntzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
die Abberufung eines von den Arbeitnehmervertretern
namhaft gemachten Ausschußmitglieds.
6. ABSCHNITT
Bezeichnung weiblicher Funktionäre
von Organen der Arbeitnehmerschaft
§ 32 b. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden
eines in dieser Verordnung genannten
Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt
sie die Bezeichnung „Vorsitzende"."
25. Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Bezeichnung
„7. ABSCHNITT".