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367. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Auf Grund des § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert

durch Artikel I des Arbeits- und Sozialge-

richts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 563/1986,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 17. Juni 1974, BGBl. Nr. 343,

über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in

den Aufsichtsrat wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Text des § 1 erhält die Bezeichnung

„(1)", dem folgender Abs. 2 angefügt wird

„(2) Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der

Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses

ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen

Befugnisse gem. Abs. 1 den Betriebsräten

gemeinsam zu."

2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Obmann" durch

das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 erster Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

5. In § 7 erster Satz wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt. § 7 zweiter

Satz lautet

„Lehnt ein Kandidat nicht binnen drei Tagen seine

Entsendung in den Aufsichtsrat ab, so gilt dies als

Zustimmung."

6. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Liegen Nominierungsvorschläge vor, die

sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der Entsendbarkeit

der vorgeschlagenen Personen entsprechen,

so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß)

die vorgeschlagenen Personen als Arbeitnehmervertreter

in den Aufsichtsrat zu entsenden.

Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,

Betriebsausschusses) hat die Entsendung

unverzüglich bekanntzugeben (§ 13)."

7. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt, der

samt Überschrift lautet

„Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

§ 8 a. Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter

im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung

der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates

durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates, Betriebsausschusses)."

8. a) In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

b) in § 10 Abs. 2 erster Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

9. In § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

10. In § 13 erster Satz wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt; die Wortgruppe

„dem nach dem Standort des Unternehmens

zuständigen Einigungsamt," entfällt.

11. Die Zitierung in der Überschrift des

3. Abschnittes lautet „§ 110 Abs. 6 ArbVG".

12. In § 16 Abs. 1 lautet die Zitierung „§ 110

Abs. 6 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl.

Nr. 563/1986,".

13. a) In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

b) In § 17 Abs. 3 werden das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" und das Wort

„Obmänner" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

14. In § 18 werden das Wort „Obmann" durch

das Wort „Vorsitzenden" und das Wort „Obmännern"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

15. a) In § 20 Abs. 2 werden das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden" und

das Wort „Betriebsratsobmann" durch das Wort

„Betriebsratsvorsitzende" ersetzt; nach dem Wort

„Vorsitzende" im letzten Halbsatz werden die

Wörter „des Wahlvorstandes" eingefügt.

b) In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Obmännern"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt; die Wortgruppe

„dem nach dem Sitz des herrschenden

Unternehmens zuständigen Einigungsamt," entfällt.

16. In § 21 Abs. 1 erster Satz werden die Wörter

„drei Jahren" durch die Wörter „vier Jahren"

ersetzt.

17. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Das Gericht hat einem Arbeitnehmervertreter

auf Grund einer Klage die Funktion abzuerkennen,

wenn er die Wählbarkeit nicht oder nicht

mehr besitzt. Zur Klage sind jeder Arbeitnehmervertreter,

jeder in den beherrschten Unternehmen

bestellte Betriebsrat, die Leitung des herrschenden

Unternehmens sowie die Leitung jedes beherrschten

Unternehmens berechtigt."

18. § 23 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. das Gericht die Wahl für ungültig erklärt."

19. a) In § 24 Abs. 2 dritter Satz werden die

Wörter „Obmann des Betriebes" durch die Wörter

„Vorsitzenden des Betriebsrates" ersetzt.

b) In § 24 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort

„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"

ersetzt; nach dem Wort „Vorsitzende"

im letzten Halbsatz werden die Wörter

„des Wahlvorstandes" eingefügt.

c) In § 24 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort

„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"

ersetzt.

20. In § 25 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort

„Obmännern" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

21. In § 28 Abs. 3 erster Satz wird das Wort

„Obmänner" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt. In § 28 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort

„Betriebsratsobmänner" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

ersetzt.

22. Die Zitierung in der Überschrift des 4.

Abschnittes lautet

„§ 110 Abs. 7 ArbVG".

23. In § 32 wird das Wort „Obmann" durch das

Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

24. Nach § 32 werden ein 5. und 6. Abschnitt mit

folgendem Wortlaut angefügt

„5. ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen

des Aufsichtsrats

§ 32 a. (1) Die gemäß § 110 Abs. 4 ArbVG,

BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/1986 zu

bestellenden Ausschußmitglieder werden von der

Gesamtheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit

namhaft gemacht. Bei mehreren Ausschüssen ist

zugleich festzulegen, für welchen Ausschuß die

Bestellung erfolgt. Die Bestellung desselben Arbeitnehmervertreters

für mehrere Ausschüsse ist zulässig.

(2) Die Bestellung der Ausschußmitglieder ist

dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe,

für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt, unverzüglich

bekanntzugeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für

die Abberufung eines von den Arbeitnehmervertretern

namhaft gemachten Ausschußmitglieds.

6. ABSCHNITT

Bezeichnung weiblicher Funktionäre

von Organen der Arbeitnehmerschaft

§ 32 b. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden

eines in dieser Verordnung genannten

Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt

sie die Bezeichnung „Vorsitzende"."

25. Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Bezeichnung

„7. ABSCHNITT".

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