367_1985
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367. Kundmachung: Aufhebung des Erlasses betreffend Stempelgebühren für Schriften auf dem Gebiete des Gewerberechtes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 367. Kundmachung: Aufhebung des Erlasses betreffend Stempelgebühren für Schriften auf dem Gebiete des Gewerberechtes durch den Verfassungsgerichtshof
1985_367_0 367. Kundmachung: Aufhebung des Erlasses betreffend Stempelgebühren für Schriften auf dem Gebiete des Gewerberechtes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 29. Juni 1985, V 35/84-9, dem Bundesminister
für Finanzen zugestellt am 6. August 1985,
den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom
10. Oktober 1978, GZ 11 06000/1-IV/11/78,
kundgemacht im Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung 1978/273, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Der Erlaß ist nicht mehr anzuwenden.