367. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1984 wird verordnet
Die Verordnung, BGBl. Nr. 128/1976, über die
Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 80/1982 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lit. flautet
„f) Montangeologie an der Montanuniversität
Leoben gemeinsam mit der Formal- und
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien sowie an der Montanuniversität
Leoben gemeinsam mit der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Graz."
2. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und
der Absätze 5 und 6 sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt zwischen 78 und
106 Wochenstunden aus den in Abs. 4 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden
aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester mindestens 5 zu betragen."
3. § 6 Abs. 4 lit. f lautet
4. § 8 Abs. 2 lit. e lautet
„e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 6) gemäß
§ 15 Abs. 5 des"Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;"
5. Nach § 8 Abs. 2 lit. f wird eingefügt
„g) die Absolvierung der im Studienplan für den
Studienzweig Montangeologie vorgesehene
Praxis;"
6. § 8 Abs. 2 lit. g erhält die Bezeichnung § 8
Abs. 2 lit. h.
7. § 9 Abs. 1 lit. f lautet
„f) Studienzweig „Montangeologie"
1. Allgemeine und Angewandte Geologie;
2. die gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 2 gewählten
Fächer;
3. Angewandte Lagerstättenkunde;
4. Angewandte Geophysik;
5. Angewandte Geochemie;
6. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
7. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 8."