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367_1984 AT

367. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1984 wird verordnet

Die Verordnung, BGBl. Nr. 128/1976, über die

Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 80/1982 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lit. flautet

„f) Montangeologie an der Montanuniversität

Leoben gemeinsam mit der Formal- und

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien sowie an der Montanuniversität

Leoben gemeinsam mit der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Graz."

2. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und

der Absätze 5 und 6 sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt zwischen 78 und

106 Wochenstunden aus den in Abs. 4 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden

aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester mindestens 5 zu betragen."

3. § 6 Abs. 4 lit. f lautet

4. § 8 Abs. 2 lit. e lautet

„e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 6) gemäß

§ 15 Abs. 5 des"Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;"

5. Nach § 8 Abs. 2 lit. f wird eingefügt

„g) die Absolvierung der im Studienplan für den

Studienzweig Montangeologie vorgesehene

Praxis;"

6. § 8 Abs. 2 lit. g erhält die Bezeichnung § 8

Abs. 2 lit. h.

7. § 9 Abs. 1 lit. f lautet

„f) Studienzweig „Montangeologie"

1. Allgemeine und Angewandte Geologie;

2. die gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 2 gewählten

Fächer;

3. Angewandte Lagerstättenkunde;

4. Angewandte Geophysik;

5. Angewandte Geochemie;

6. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;

7. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 8."

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