367. Bundesgesetz: 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/
1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 231/1977 und 143/1980 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„In die erste Stufe einer allgemeinbildenden höheren
Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur
Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das
13. Lebensjahr, in die fünfte Stufe einer allgemeinbildenden
höheren Schule mit Unter- und Oberstufe
oder in die erste Stufe des Oberstufenrealgymnasiums
dürfen nur Bewerber aufgenommen
werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr
der Aufnahme vollenden."
2. § 4 Abs. 7 hat zu entfallen. Abs. 8 ist als Abs. 7
zu bezeichnen.
3. § 5 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und
die erste Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme
in eine Sonderschule gelten die Bestimmungen des
Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, und des
Pflichtschulerhaltungsgesetzes des betreffenden
Bundeslandes."
4. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand
oder in der verbindlichen Übung Lebende
Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen
verschiedenen Sprachen besteht."
5. § 11 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten
„Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen
hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme
an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen
Übungen zu befreien, wenn dieser aus
gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen
kann."
6. § 18 Abs. 12 hat zu lauten
„(12) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des
schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche
Übungen, therapeutische und funktioneile
Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit
der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit sind
nicht zu beurteilen."
7. § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Am Ende des ersten Semesters ist — ausgenommen
die Vorschulstufe, die lehrgangs- und saisonmäßigen
Berufsschulen, die Lehrgänge und
Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als
einem Unterrichtsjahr — für jeden Schüler eine
Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht
hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen
(§ 18) zu enthalten. Sofern der
Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur
Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und
im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe
mit dem Ende des ersten Semesters auch die
neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen
entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist
im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit
erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47
Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher
Vermerk aufzunehmen, sofern dieser
Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung
dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle
des § 31 d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen.
Ferner hat die Schulnachricht die Noten
des Schülers für das Verhalten in der Schule und
die äußere Form der Arbeiten (§ 21) zu enthalten;
in welchen Schularten und Schulstufen die Noten
für das Verhalten des Schülers in der Schule und
der äußeren Form der Arbeiten in die Schulnachricht
aufzunehmen sind, hat der Bundesminister für
Unterricht und Kunst durch Verordnung nach den
Aufgaben der einzelnen Schularten und Altersstufen
der Schüler zu bestimmen. Für verbindliche und
unverbindliche Übungen sowie für therapeutische
und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke
aufzunehmen. Der Bundesminister für
Unterricht und Kunst kann durch Verordnung für
die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule
und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem
bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände,
ausgenommen Religion, nur
eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen
für Schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der
Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers
darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen
für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und
Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der
Beurteilung erforderlich machen."
8. Im § 19 ist der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 zu
bezeichnen und folgender neuer Abs. 5 einzufügen
„(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den
Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine
andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres
innerhalb von einer Woche mitzuteilen."
9. Im § 19 ist der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 zu
bezeichnen und hat zu lauten
„(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis
6 haben ausschließlich Informationscharakter."
10. Dem § 19 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) In der 4. und 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten
gegen Ende des ersten Semesters
oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres
über den nach den Interessen und Leistungen
empfehlenswerten weiteren Bildungsweg
nachweislich zu informieren. Die Information hat
an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund
einer Beratung der Schulkonferenz und an den
übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der
Klassenkonferenz zu erfolgen."
11. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers
in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen
Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden
Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18)
zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten
Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen
ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes
und der Aufbau des Lehrstoffes
zu berücksichtigen."
12. § 20 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6
und auf die erste Stufe der Volks- und Sonderschule
sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden."
13. Dem § 22 Abs. 2 lit. d sind folgende Halbsätze
anzufügen
„an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe,
doch ist im Falle des Besuches von
Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem
Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes)
ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen,
sofern dieser Vermerk nicht wegen der
besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände
entbehrlich ist; im Falle des § 31 d ist ein diesbezüglicher
Vermerk aufzunehmen;".
14. Im § 22 Abs. 2 lit. f hat sublit. cc zu entfallen,
sind die bisherigen sublit. dd und ee als sublit. cc
und dd zu bezeichnen und hat sublit. bb zu lauten
„bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen
die Leistungsgruppe, die der
Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu
besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c);
an den Berufsschulen hat diese Beurkundung
nur im Falle einer Umstufung in
die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen
(§ 31 c Abs. 7),".
15. § 22 Abs. 2 lit. g hat zu lauten
„g) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe
mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen
hat, wenn er in mindestens der Hälfte der
Pflichtgegenstände mit „Sehr gut" und in den
übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut" beurteilt
wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend"
diese Feststellung nicht hindern,
wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit
„Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände
hinaus vorliegen; an Schularten mit
Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend"
in der höchsten Leistungsgruppe als
„Gut" bzw. ein „Gut" als „Sehr gut" zu
bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen
ist diese Feststellung nur zu treffen,
wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen in der mittleren
Leistungsgruppe keine schlechtere
Beurteilung als „Gut" aufweist und das
Jahreszeugnis — mit Ausnahme des Jahreszeugnisses
der jeweils letzten Stufe
der betreffenden Schulart — den Vermerk
enthält, daß der Schüler im nächsten
Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen die
höchste Leistungsgruppe zu besuchen
hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenstand den Unterricht
am Ende des Unterrichtsjahres in
der niedrigsten Leistungsgruppe besucht
hat;
an Berufsschulen ist ein „Befriedigend" in einem
Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem
Bildungsangebot als „Gut" bzw. ein „Gut" als
„Sehr gut" zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot
nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand
erfolgt;".
16. Im § 22 Abs. 2 sind die lit. h und i als lit. i und
j zu bezeichnen. Als neue lit. h ist einzufügen
„h) im Falle einer Verbesserung der Beurteilung
in Pflichtgegenständen der achten Schulstufe
(§ 31 a) einen diesbezüglichen Vermerk;".
17. § 22 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen
sowie für therapeutische und funktionelle
Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke
in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen
ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn
ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand
befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8)."
18. Im § 22 Abs. 8 hat der zweite Satz zu entfallen.
19. Im § 23 Abs. 1 haben an die Stelle des ersten
Satzes folgende Sätze zu treten
„Ein Schüler darf — ausgenommen in der Grundschule
sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem
— zu Beginn des folgenden Schuljahres in
einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung
ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen
mit „Nicht genügend" beurteilt
worden ist, oder
2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe
eingestuft war und mit „Nicht genügend"
beurteilt worden ist, oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart
in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft
war und mit „Nicht genügend" beurteilt worden
ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit
„Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen,
über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernde
Berufsschulstufen sowie an Lehrgängen und Kursen,
die nicht mit dem Ende des Unterrichtsjahres
schließen, darf die Wiederholungsprüfung frühestens
acht Wochen nach Abschluß des Lehrganges
(Kurses) und spätestens zu Beginn des folgenden,
für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges
(Kurses) abgelegt werden."
20. § 23 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis
in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit
„Nicht genügend" beurteilt worden sind, aber nur
höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt
in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen,
darf der Schüler aus den betreffenden
Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung
ablegen."
21. § 23 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines
Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden,
wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der
Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es
sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe
handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden
höheren Schule in die Hauptschule
erfolgt."
22. § 23 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat
durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes
festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung
schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur
mündlich oder auch praktisch abzulegen ist."
23. § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen
sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den
Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische
Erziehung, Schreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft
und Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt.
Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a finden auch
hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den
Volksschulen und Sonderschulen keine Anwendung."
24. Im § 25 sind die Abs. 5 bis 7 als Abs. 6 bis 8
zu bezeichnen. Als neuer Abs. 5 ist einzufügen
„(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend" in einer
anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten
haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere
Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den
betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren
Leistungsgruppe zu besuchen haben."
25. § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen
Leistungen die geistige Reife besitzt,
am Unterricht in der übernächsten Stufe einer
Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren
Schule mit Erfolg teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen
mit Bewilligung der Schulbehörde erster
Instanz in die übernächste Stufe aufzunehmen,
wenn er hinsichtlich seines Alters dieser Schulstufe
entspricht und eine Überforderung in körperlicher
und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. An
Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler
in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen
die höchste Leistungsgruppe besuchen und
muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in
der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten
Stufe zu erwarten sein. Im Zweifel hat die
zuständige Schulbehörde den Schüler einer Einstufungsprüfung
und allenfalls auch einer schulpsychologischen
und (oder) schulärztlichen Untersuchung
zu unterziehen."
26. § 28 hat zu lauten
„Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule,
einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der vierten
Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die
Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule
oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist
gegeben, wenn das Zeugnis über die vierte Stufe
der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine
Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand
die Note „Nicht genügend" enthält. Darüber
hinaus gelten für die Aufnahme in die erste Klasse
einer allgemeinbildenden höheren Schule die
Bestimmungen des § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes.
(2) Schüler der vierten Stufe der Volksschule, die
sich zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren
Schule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mitgeteilt
haben, sind — wenn sie die Aufnahmsvoraussetzungen
gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des
Schulorganisationsgesetzes nicht erfüllen — hievon
nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des
Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen
zwei Wochen beim Schulleiter der allgemeinbildenden
höheren Schule zur Ablegung der Aufnahmsprüfung
gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des
Schulorganisationsgesetzes anzumelden.
(3) Der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe
bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten
acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung
für die Aufnahme in die erste Stufe einer
mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
das Zeugnis über die achte Stufe der Volksschule,
die vierte Stufe der Hauptschule oder der allgemeinbildenden
höheren Schule in allen Pflichtgegenständen
eine Beurteilung aufweist und in keinem
Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend"
enthält; dabei haben in der Hauptschule und der
allgemeinbildenden höheren Schule die Pflichtgegenstände
Latein und Geometrisches Zeichnen
außer Betracht zu bleiben. Ferner ist der erfolgreiche
Abschluß der achten Schulstufe bzw. die erfolgreiche
Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht im Sinne des ersten Satzes gegeben,
wenn der Schüler nach erfolgreichem
Abschluß der siebenten Schulstufe in der Volksschule,
der Hauptschule oder der allgemeinbildenden
höheren Schule den Polytechnischen Lehrgang
erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der
Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder
des Polytechnischen Lehrganges angewendet wird,
sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse
der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen
Lehrganges zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden
Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an
einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des
Schulpflichtgesetzes gleichzuhalten."
27. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche
oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart
oder eine andere Form oder Fachrichtung einer
Schulart gelten, soweit es sich nicht um den Polytechnischen
Lehrgang oder um die erste Stufe einer
Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren
Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in
allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des
§ 30 handelt, die Bestimmungen der folgenden
Absätze."
28. Im § 29 Abs. 2 hat an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt zu treten. Folgende Sätze sind
anzufügen
„dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine
Sonderschule. Ein „Nicht genügend" in einer anderen
als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem
Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden
höheren Schule, der in eine Hauptschule
übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in
die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er
bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft
gewesen wäre."
29. Im § 29 Abs. 3 hat der zweite Satz zu entfallen.
30. Der § 30 hat zu lauten
„Übertritt von Schülern der Hauptschule in allgemeinbildende
höhere Schulen
§ 30. Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule
findet § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes
Anwendung, wobei für die allenfalls
abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5 und 6
gilt."
31. Nach § 31 sind folgende §§ 31 a bis d einzufügen
„Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen
durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges
§ 31 a. Durch den Besuch des Polytechnischen
Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen
Pflichtgegenständen auf der achten Schulstufe
verbessert werden, wenn das Bildungsziel und
der Lehrstoff der betreffenden Pflichtgegenstände
im Polytechnischen Lehrgang zumindest jenen der
besuchten achten Schulstufe entsprechen. In welchen
Pflichtgegenständen dies zutrifft, hat der Bundesminister
für Unterricht und Kunst unter Berücksichtigung
der Lehrpläne durch Verordnung festzustellen.
Einstufung in die Leistungsgruppen
§ 31 b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen
in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der
Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine
der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum
dient der Feststellung der individuellen
Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im
Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen
auf der Grundlage der ständigen
Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht,
im Falle des Besuches eines vergleichbaren
Unterrichtsgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden
Schulstufe auch unter Berücksichtigung
der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand,
sowie allenfalls unter Verwendung von
mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die
Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum
festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres
mindestens zwei Wochen — an lehrgangs-
und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine
Woche — zu umfassen und spätestens mit dem
Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonsmäßigen
Berufsschulen spätestens vier Wochen
vor Ende des Unterrichtjahres zu enden hat.
(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer
vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des
betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden.
Der Lehrer, der den Schüler während des
Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen
begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die
Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe
auf Grund des Lehrplans an den Schüler
hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit
gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene
Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am
ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den
Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes
unterrichten wird, hat dieser die Einstufung
vorzunehmen.
(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist
dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen
Berufsschulen innerhalb von acht Tagen
schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist
berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung
der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe
innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen
Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden.
Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission
abzulegen, der als Prüfer ein vom
Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand
unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer,
der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet
hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden
Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein
Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter
zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses
hat der Schüler jene Leistungsgruppe
zu besuchen, die er mit der Ablegung der
Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung
der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung
in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der
Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe
zu besuchen, in die er ursprünglich
eingestuft wurde (Abs. 3).
Umstufung in höhere und niedrigere Leistungsgruppen
§ 31 c. (1) Für Schularten mit Leistungsgruppen
hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst
durch Verordnung nach den Aufgaben der betreffenden
Schulart und den Bildungs- und Lehraufgaben
der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände
mindestens einen und höchstens drei Termine für
die Umstufung der Schüler in die nächsthöhere
bzw. nächstniedrigere Leistungsgruppe festzusetzen.
Ein weiterer Umstufungstermin besteht am
Ende eines Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe,
sofern der betreffende Pflichtgegenstand in
dieser geführt wird. In Schulstufen an Berufsschulen,
die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht
kein Umstufungstermin.
(2) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe
eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes
umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen
Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten
Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe
voraussichtlich entsprechen wird.
(3) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres
zum Umstufungstermin in einem leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend"
zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere
Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes
umzustufen. Ferner ist der Schüler in die
nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen,
wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in
dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit
„Nicht genügend" erfolgt.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
kann die näheren Voraussetzungen für die Umstufungen
gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die
Aufgaben der einzelnen Leistungsgruppen durch
Verordnung festlegen.
(5) Der Schüler kann spätestens vier Wochen vor
Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die
nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste
Schulstufe beantragen.
(6) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres
gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet der
Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
(7) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe
gemäß Abs. 2 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz
gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen
des Abs. 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers
oder des Schülers (Abs. 5). Die Entscheidungen
der Klassenkonferenz über die Umstufung in
eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung
eines Antrages gemäß Abs. 5 sind spätestens am folgenden
Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung
einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler
bekanntzugeben.
Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe
an Sonderschulen
§ 31 d. Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule
auf der betreffenden Schulstufe in den
Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder)
Mathematik nicht entsprechend gefördert werden
kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der
nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe
zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können
den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in
Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren
oder nächsthöheren Schulstufe anmelden,
wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten
oder von Amts wegen feststellt,
daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit
gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der
nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen,
wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand
eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht
genügend" zu erwarten ist."
32. § 32 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden
höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen darf ein Schüler für die
erste Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen."
33. § 32 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Bei der Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind
in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule
oder einer anderen Form der allgemeinbildenden
höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen;
wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit
des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht
hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden
höheren Schule übertritt, ist ein
Schuljahr nicht zu berücksichtigen."
34. Im § 33 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten
„Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet,
darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule
nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein
Aufbaugymnasium oder realgymnasium oder in
ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige."
35. § 36 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im Haupttermin haben die Klausurprüfung
und die mündliche Prüfung innerhalb der letzten
zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden.
Im ersten Nebentermin haben die Klausurprüfung
und die mündliche Prüfung innerhalb von sechs
Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres,
im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs
Wochen ab dem ersten Montag im Feber stattzufinden.
Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen
der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert
werden, und für dreisemestrige Kollegs kann
der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch
Verordnung festlegen, daß die Klausurprüfung und
die mündliche Prüfung im Haupttermin innerhalb
der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters
und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb
der ersten sechs Wochen des zweit- bzw. drittfolgenden
Semesters stattzufinden haben, sofern dies
aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen
dem Ende der Klausurprüfung und dem
Anfang der mündlichen Prüfung haben nach Maßgabe
der Prüfungsvorschriften (§ 37 Abs. 1) mindestens
zwei Wochen zu liegen."
36. Im § 42 hat Abs. 14 zu entfallen und sind die
Abs. 15 und 16 als Abs. 14 und 15 zu bezeichnen.
37. Nach § 54 ist folgender § 54 a einzufügen
„Fachkoordinator
§ 54 a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren
zu bestellen
a) an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen
leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände
je einen den betreffenden Pflichtgegenstand
unterrichtenden Lehrer;
b) an Schulen unter besonderer Berücksichtigung
der musischen oder sportlichen Ausbildung
je einen Lehrer.
(2) Den Fachkoordinatoren obliegen
a) an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination
der Unterrichtstätigkeit der den
betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden
Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung
der Umstufung in andere Leistungsgruppen
und die Durchführung des Förderunterrichtes
in Unterordnung unter den Schulleiter;
b) an Schulen unter besonderer Berücksichtigung
der musischen oder sportlichen Ausbildung
die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit
jener Lehrer, die im musischen bzw.
sportlichen Bereich unterrichten.
Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden
Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl
von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung
eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff
des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich
ist."
38. Dem § 57 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„In Lehrerkonferenzen gemäß § 31 b Abs. 3 hat
der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen;
ist kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden
dienstältesten Lehrer."
39. § 68 lit. t hat zu lauten
„t) Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer
Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen
um Zulassung zur Wiederholung der im § 42
Abs. 12 genannten Prüfungen,".
40. § 70 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine
andere Schulart oder eine andere Form oder
Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29,
30),".
41. Im § 71 Abs. 2 sind lit. c als lit. e zu bezeichnen
und folgende neue lit. c und d einzufügen
„c) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31 b
Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
d) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe
eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen
hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in
die höhere Leistungsgruppe für die nächste
Schulstufe abgelehnt wird (§ 31 c Abs. 7),".
42. § 71 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71
Abs. 2 lit. c und d ist gegen die Entscheidung der
Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71
Abs. 2 lit. a, b und e und in allen Fällen der Beendigung
des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug
der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter
Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig ist."
43. Dem § 75 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den
Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan,
die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von
Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
in Österreich bestehen. Die Nostrifikation
kann im Einzelfall oder — sofern dies aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig
ist — durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation
durch Verordnung kann ein diesbezüglicher
Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis
aufgenommen werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft
1. Art. I Z 1, 10, 14, 23 bis 30, 32 bis 34, 38, 40
und 41 mit 1. Jänner 1985;
2. Art. I Z 3, 18, 20, 36 und 43 mit 1. Jänner
1983;
3. Art. I Z 2, 4 bis 9, 11, 12, 15 bis 17, 19, 21,
22, 31 und 39 mit 1. September 1983;
4. Art. I Z 13, 35, 37 und 42 mit 1. September
1984.
(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 22 Abs. 2
lit. f sublit. bb und cc, 25 Abs. 3, 26 Abs. 1, 30, 3i,
32 Abs. 2 und 70 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten des Art. I geltenden
Fassung treten, soweit sie sich auf die
Hauptschule beziehen, hinsichtlich der Schüler der
1. Klasse mit 31. August 1985, der 2. Klasse mit
31. August 1986, der 3. Klasse mit 31. August 1987
und der 4. Klasse mit 31. August 1988 außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.