Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
367_1982 AT

367. Bundesgesetz: 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Bundesgesetz: 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/

1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 231/1977 und 143/1980 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„In die erste Stufe einer allgemeinbildenden höheren

Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur

Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das

13. Lebensjahr, in die fünfte Stufe einer allgemeinbildenden

höheren Schule mit Unter- und Oberstufe

oder in die erste Stufe des Oberstufenrealgymnasiums

dürfen nur Bewerber aufgenommen

werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr

der Aufnahme vollenden."

2. § 4 Abs. 7 hat zu entfallen. Abs. 8 ist als Abs. 7

zu bezeichnen.

3. § 5 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und

die erste Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme

in eine Sonderschule gelten die Bestimmungen des

Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, und des

Pflichtschulerhaltungsgesetzes des betreffenden

Bundeslandes."

4. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand

oder in der verbindlichen Übung Lebende

Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen

verschiedenen Sprachen besteht."

5. § 11 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen

hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme

an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen

Übungen zu befreien, wenn dieser aus

gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen

kann."

6. § 18 Abs. 12 hat zu lauten

„(12) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des

schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche

Übungen, therapeutische und funktioneile

Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit

der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit sind

nicht zu beurteilen."

7. § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Am Ende des ersten Semesters ist — ausgenommen

die Vorschulstufe, die lehrgangs- und saisonmäßigen

Berufsschulen, die Lehrgänge und

Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als

einem Unterrichtsjahr — für jeden Schüler eine

Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht

hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen

(§ 18) zu enthalten. Sofern der

Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur

Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und

im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe

mit dem Ende des ersten Semesters auch die

neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen

entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist

im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit

erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47

Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher

Vermerk aufzunehmen, sofern dieser

Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung

dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle

des § 31 d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen.

Ferner hat die Schulnachricht die Noten

des Schülers für das Verhalten in der Schule und

die äußere Form der Arbeiten (§ 21) zu enthalten;

in welchen Schularten und Schulstufen die Noten

für das Verhalten des Schülers in der Schule und

der äußeren Form der Arbeiten in die Schulnachricht

aufzunehmen sind, hat der Bundesminister für

Unterricht und Kunst durch Verordnung nach den

Aufgaben der einzelnen Schularten und Altersstufen

der Schüler zu bestimmen. Für verbindliche und

unverbindliche Übungen sowie für therapeutische

und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke

aufzunehmen. Der Bundesminister für

Unterricht und Kunst kann durch Verordnung für

die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule

und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem

bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände,

ausgenommen Religion, nur

eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen

für Schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der

Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers

darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen

für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und

Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der

Beurteilung erforderlich machen."

8. Im § 19 ist der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 zu

bezeichnen und folgender neuer Abs. 5 einzufügen

„(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den

Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine

andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres

innerhalb von einer Woche mitzuteilen."

9. Im § 19 ist der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 zu

bezeichnen und hat zu lauten

„(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis

6 haben ausschließlich Informationscharakter."

10. Dem § 19 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) In der 4. und 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten

gegen Ende des ersten Semesters

oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres

über den nach den Interessen und Leistungen

empfehlenswerten weiteren Bildungsweg

nachweislich zu informieren. Die Information hat

an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund

einer Beratung der Schulkonferenz und an den

übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der

Klassenkonferenz zu erfolgen."

11. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers

in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen

Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden

Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18)

zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten

Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen

ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes

und der Aufbau des Lehrstoffes

zu berücksichtigen."

12. § 20 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6

und auf die erste Stufe der Volks- und Sonderschule

sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden."

13. Dem § 22 Abs. 2 lit. d sind folgende Halbsätze

anzufügen

„an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe,

doch ist im Falle des Besuches von

Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem

Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes)

ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen,

sofern dieser Vermerk nicht wegen der

besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände

entbehrlich ist; im Falle des § 31 d ist ein diesbezüglicher

Vermerk aufzunehmen;".

14. Im § 22 Abs. 2 lit. f hat sublit. cc zu entfallen,

sind die bisherigen sublit. dd und ee als sublit. cc

und dd zu bezeichnen und hat sublit. bb zu lauten

„bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen

die Leistungsgruppe, die der

Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu

besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c);

an den Berufsschulen hat diese Beurkundung

nur im Falle einer Umstufung in

die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen

(§ 31 c Abs. 7),".

15. § 22 Abs. 2 lit. g hat zu lauten

„g) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe

mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen

hat, wenn er in mindestens der Hälfte der

Pflichtgegenstände mit „Sehr gut" und in den

übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut" beurteilt

wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend"

diese Feststellung nicht hindern,

wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit

„Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände

hinaus vorliegen; an Schularten mit

Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend"

in der höchsten Leistungsgruppe als

„Gut" bzw. ein „Gut" als „Sehr gut" zu

bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen

ist diese Feststellung nur zu treffen,

wenn

aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenständen in der mittleren

Leistungsgruppe keine schlechtere

Beurteilung als „Gut" aufweist und das

Jahreszeugnis — mit Ausnahme des Jahreszeugnisses

der jeweils letzten Stufe

der betreffenden Schulart — den Vermerk

enthält, daß der Schüler im nächsten

Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenständen die

höchste Leistungsgruppe zu besuchen

hat,

bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenstand den Unterricht

am Ende des Unterrichtsjahres in

der niedrigsten Leistungsgruppe besucht

hat;

an Berufsschulen ist ein „Befriedigend" in einem

Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem

Bildungsangebot als „Gut" bzw. ein „Gut" als

„Sehr gut" zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot

nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand

erfolgt;".

16. Im § 22 Abs. 2 sind die lit. h und i als lit. i und

j zu bezeichnen. Als neue lit. h ist einzufügen

„h) im Falle einer Verbesserung der Beurteilung

in Pflichtgegenständen der achten Schulstufe

(§ 31 a) einen diesbezüglichen Vermerk;".

17. § 22 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen

sowie für therapeutische und funktionelle

Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke

in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen

ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn

ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand

befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8)."

18. Im § 22 Abs. 8 hat der zweite Satz zu entfallen.

19. Im § 23 Abs. 1 haben an die Stelle des ersten

Satzes folgende Sätze zu treten

„Ein Schüler darf — ausgenommen in der Grundschule

sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem

— zu Beginn des folgenden Schuljahres in

einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung

ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen

mit „Nicht genügend" beurteilt

worden ist, oder

2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe

eingestuft war und mit „Nicht genügend"

beurteilt worden ist, oder

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart

in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft

war und mit „Nicht genügend" beurteilt worden

ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit

„Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen,

über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernde

Berufsschulstufen sowie an Lehrgängen und Kursen,

die nicht mit dem Ende des Unterrichtsjahres

schließen, darf die Wiederholungsprüfung frühestens

acht Wochen nach Abschluß des Lehrganges

(Kurses) und spätestens zu Beginn des folgenden,

für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges

(Kurses) abgelegt werden."

20. § 23 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis

in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit

„Nicht genügend" beurteilt worden sind, aber nur

höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt

in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen,

darf der Schüler aus den betreffenden

Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung

ablegen."

21. § 23 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines

Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden,

wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der

Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es

sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe

handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden

höheren Schule in die Hauptschule

erfolgt."

22. § 23 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat

durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes

festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung

schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur

mündlich oder auch praktisch abzulegen ist."

23. § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen

sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den

Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische

Erziehung, Schreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft

und Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt.

Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a finden auch

hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den

Volksschulen und Sonderschulen keine Anwendung."

24. Im § 25 sind die Abs. 5 bis 7 als Abs. 6 bis 8

zu bezeichnen. Als neuer Abs. 5 ist einzufügen

„(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend" in einer

anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten

haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere

Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den

betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren

Leistungsgruppe zu besuchen haben."

25. § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen

Leistungen die geistige Reife besitzt,

am Unterricht in der übernächsten Stufe einer

Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren

Schule mit Erfolg teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen

mit Bewilligung der Schulbehörde erster

Instanz in die übernächste Stufe aufzunehmen,

wenn er hinsichtlich seines Alters dieser Schulstufe

entspricht und eine Überforderung in körperlicher

und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. An

Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler

in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen

die höchste Leistungsgruppe besuchen und

muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in

der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten

Stufe zu erwarten sein. Im Zweifel hat die

zuständige Schulbehörde den Schüler einer Einstufungsprüfung

und allenfalls auch einer schulpsychologischen

und (oder) schulärztlichen Untersuchung

zu unterziehen."

26. § 28 hat zu lauten

„Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule,

einer mittleren oder einer höheren Schule

§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der vierten

Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die

Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule

oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist

gegeben, wenn das Zeugnis über die vierte Stufe

der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine

Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand

die Note „Nicht genügend" enthält. Darüber

hinaus gelten für die Aufnahme in die erste Klasse

einer allgemeinbildenden höheren Schule die

Bestimmungen des § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes.

(2) Schüler der vierten Stufe der Volksschule, die

sich zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren

Schule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mitgeteilt

haben, sind — wenn sie die Aufnahmsvoraussetzungen

gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des

Schulorganisationsgesetzes nicht erfüllen — hievon

nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des

Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen

zwei Wochen beim Schulleiter der allgemeinbildenden

höheren Schule zur Ablegung der Aufnahmsprüfung

gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des

Schulorganisationsgesetzes anzumelden.

(3) Der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe

bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten

acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung

für die Aufnahme in die erste Stufe einer

mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn

das Zeugnis über die achte Stufe der Volksschule,

die vierte Stufe der Hauptschule oder der allgemeinbildenden

höheren Schule in allen Pflichtgegenständen

eine Beurteilung aufweist und in keinem

Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend"

enthält; dabei haben in der Hauptschule und der

allgemeinbildenden höheren Schule die Pflichtgegenstände

Latein und Geometrisches Zeichnen

außer Betracht zu bleiben. Ferner ist der erfolgreiche

Abschluß der achten Schulstufe bzw. die erfolgreiche

Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht im Sinne des ersten Satzes gegeben,

wenn der Schüler nach erfolgreichem

Abschluß der siebenten Schulstufe in der Volksschule,

der Hauptschule oder der allgemeinbildenden

höheren Schule den Polytechnischen Lehrgang

erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der

Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder

des Polytechnischen Lehrganges angewendet wird,

sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse

der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen

Lehrganges zu werten.

(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden

Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an

einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des

Schulpflichtgesetzes gleichzuhalten."

27. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche

oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart

oder eine andere Form oder Fachrichtung einer

Schulart gelten, soweit es sich nicht um den Polytechnischen

Lehrgang oder um die erste Stufe einer

Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren

Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in

allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des

§ 30 handelt, die Bestimmungen der folgenden

Absätze."

28. Im § 29 Abs. 2 hat an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt zu treten. Folgende Sätze sind

anzufügen

„dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine

Sonderschule. Ein „Nicht genügend" in einer anderen

als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem

Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden

höheren Schule, der in eine Hauptschule

übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in

die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er

bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft

gewesen wäre."

29. Im § 29 Abs. 3 hat der zweite Satz zu entfallen.

30. Der § 30 hat zu lauten

„Übertritt von Schülern der Hauptschule in allgemeinbildende

höhere Schulen

§ 30. Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule

findet § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes

Anwendung, wobei für die allenfalls

abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5 und 6

gilt."

31. Nach § 31 sind folgende §§ 31 a bis d einzufügen

„Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen

durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges

§ 31 a. Durch den Besuch des Polytechnischen

Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen

Pflichtgegenständen auf der achten Schulstufe

verbessert werden, wenn das Bildungsziel und

der Lehrstoff der betreffenden Pflichtgegenstände

im Polytechnischen Lehrgang zumindest jenen der

besuchten achten Schulstufe entsprechen. In welchen

Pflichtgegenständen dies zutrifft, hat der Bundesminister

für Unterricht und Kunst unter Berücksichtigung

der Lehrpläne durch Verordnung festzustellen.

Einstufung in die Leistungsgruppen

§ 31 b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen

in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der

Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine

der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum

dient der Feststellung der individuellen

Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im

Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen

auf der Grundlage der ständigen

Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht,

im Falle des Besuches eines vergleichbaren

Unterrichtsgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden

Schulstufe auch unter Berücksichtigung

der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand,

sowie allenfalls unter Verwendung von

mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die

Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum

festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres

mindestens zwei Wochen — an lehrgangs-

und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine

Woche — zu umfassen und spätestens mit dem

Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonsmäßigen

Berufsschulen spätestens vier Wochen

vor Ende des Unterrichtjahres zu enden hat.

(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer

vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des

betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden.

Der Lehrer, der den Schüler während des

Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen

begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die

Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe

auf Grund des Lehrplans an den Schüler

hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit

gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene

Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am

ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den

Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes

unterrichten wird, hat dieser die Einstufung

vorzunehmen.

(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist

dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen

Berufsschulen innerhalb von acht Tagen

schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist

berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung

der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe

innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen

Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden.

Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission

abzulegen, der als Prüfer ein vom

Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand

unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer,

der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet

hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden

Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein

Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter

zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses

hat der Schüler jene Leistungsgruppe

zu besuchen, die er mit der Ablegung der

Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung

der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung

in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der

Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe

zu besuchen, in die er ursprünglich

eingestuft wurde (Abs. 3).

Umstufung in höhere und niedrigere Leistungsgruppen

§ 31 c. (1) Für Schularten mit Leistungsgruppen

hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst

durch Verordnung nach den Aufgaben der betreffenden

Schulart und den Bildungs- und Lehraufgaben

der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände

mindestens einen und höchstens drei Termine für

die Umstufung der Schüler in die nächsthöhere

bzw. nächstniedrigere Leistungsgruppe festzusetzen.

Ein weiterer Umstufungstermin besteht am

Ende eines Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe,

sofern der betreffende Pflichtgegenstand in

dieser geführt wird. In Schulstufen an Berufsschulen,

die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht

kein Umstufungstermin.

(2) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe

eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes

umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen

Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten

Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe

voraussichtlich entsprechen wird.

(3) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres

zum Umstufungstermin in einem leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend"

zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere

Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes

umzustufen. Ferner ist der Schüler in die

nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen,

wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in

dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit

„Nicht genügend" erfolgt.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

kann die näheren Voraussetzungen für die Umstufungen

gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die

Aufgaben der einzelnen Leistungsgruppen durch

Verordnung festlegen.

(5) Der Schüler kann spätestens vier Wochen vor

Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die

nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste

Schulstufe beantragen.

(6) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres

gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet der

Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.

(7) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe

gemäß Abs. 2 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz

gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen

des Abs. 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers

oder des Schülers (Abs. 5). Die Entscheidungen

der Klassenkonferenz über die Umstufung in

eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung

eines Antrages gemäß Abs. 5 sind spätestens am folgenden

Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung

einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler

bekanntzugeben.

Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe

an Sonderschulen

§ 31 d. Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule

auf der betreffenden Schulstufe in den

Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder)

Mathematik nicht entsprechend gefördert werden

kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der

nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe

zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können

den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in

Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren

oder nächsthöheren Schulstufe anmelden,

wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten

oder von Amts wegen feststellt,

daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit

gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der

nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen,

wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand

eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht

genügend" zu erwarten ist."

32. § 32 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden

höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen darf ein Schüler für die

erste Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen."

33. § 32 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Bei der Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind

in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule

oder einer anderen Form der allgemeinbildenden

höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen;

wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit

des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht

hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden

höheren Schule übertritt, ist ein

Schuljahr nicht zu berücksichtigen."

34. Im § 33 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten

„Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden

höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet,

darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule

nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein

Aufbaugymnasium oder realgymnasium oder in

ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige."

35. § 36 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im Haupttermin haben die Klausurprüfung

und die mündliche Prüfung innerhalb der letzten

zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden.

Im ersten Nebentermin haben die Klausurprüfung

und die mündliche Prüfung innerhalb von sechs

Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres,

im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs

Wochen ab dem ersten Montag im Feber stattzufinden.

Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen

der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert

werden, und für dreisemestrige Kollegs kann

der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch

Verordnung festlegen, daß die Klausurprüfung und

die mündliche Prüfung im Haupttermin innerhalb

der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters

und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb

der ersten sechs Wochen des zweit- bzw. drittfolgenden

Semesters stattzufinden haben, sofern dies

aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen

dem Ende der Klausurprüfung und dem

Anfang der mündlichen Prüfung haben nach Maßgabe

der Prüfungsvorschriften (§ 37 Abs. 1) mindestens

zwei Wochen zu liegen."

36. Im § 42 hat Abs. 14 zu entfallen und sind die

Abs. 15 und 16 als Abs. 14 und 15 zu bezeichnen.

37. Nach § 54 ist folgender § 54 a einzufügen

„Fachkoordinator

§ 54 a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren

zu bestellen

a) an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen

leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände

je einen den betreffenden Pflichtgegenstand

unterrichtenden Lehrer;

b) an Schulen unter besonderer Berücksichtigung

der musischen oder sportlichen Ausbildung

je einen Lehrer.

(2) Den Fachkoordinatoren obliegen

a) an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination

der Unterrichtstätigkeit der den

betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden

Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung

der Umstufung in andere Leistungsgruppen

und die Durchführung des Förderunterrichtes

in Unterordnung unter den Schulleiter;

b) an Schulen unter besonderer Berücksichtigung

der musischen oder sportlichen Ausbildung

die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit

jener Lehrer, die im musischen bzw.

sportlichen Bereich unterrichten.

Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden

Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl

von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung

eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff

des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich

ist."

38. Dem § 57 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„In Lehrerkonferenzen gemäß § 31 b Abs. 3 hat

der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen;

ist kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser

verhindert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden

dienstältesten Lehrer."

39. § 68 lit. t hat zu lauten

„t) Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer

Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen

um Zulassung zur Wiederholung der im § 42

Abs. 12 genannten Prüfungen,".

40. § 70 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine

andere Schulart oder eine andere Form oder

Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29,

30),".

41. Im § 71 Abs. 2 sind lit. c als lit. e zu bezeichnen

und folgende neue lit. c und d einzufügen

„c) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31 b

Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

d) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe

eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen

hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in

die höhere Leistungsgruppe für die nächste

Schulstufe abgelehnt wird (§ 31 c Abs. 7),".

42. § 71 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71

Abs. 2 lit. c und d ist gegen die Entscheidung der

Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71

Abs. 2 lit. a, b und e und in allen Fällen der Beendigung

des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug

der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter

Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig ist."

43. Dem § 75 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den

Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan,

die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von

Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

in Österreich bestehen. Die Nostrifikation

kann im Einzelfall oder — sofern dies aus

Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig

ist — durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation

durch Verordnung kann ein diesbezüglicher

Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis

aufgenommen werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft

1. Art. I Z 1, 10, 14, 23 bis 30, 32 bis 34, 38, 40

und 41 mit 1. Jänner 1985;

2. Art. I Z 3, 18, 20, 36 und 43 mit 1. Jänner

1983;

3. Art. I Z 2, 4 bis 9, 11, 12, 15 bis 17, 19, 21,

22, 31 und 39 mit 1. September 1983;

4. Art. I Z 13, 35, 37 und 42 mit 1. September

1984.

(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 22 Abs. 2

lit. f sublit. bb und cc, 25 Abs. 3, 26 Abs. 1, 30, 3i,

32 Abs. 2 und 70 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten des Art. I geltenden

Fassung treten, soweit sie sich auf die

Hauptschule beziehen, hinsichtlich der Schüler der

1. Klasse mit 31. August 1985, der 2. Klasse mit

31. August 1986, der 3. Klasse mit 31. August 1987

und der 4. Klasse mit 31. August 1988 außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →