367. Verordnung: Technischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Technischen Universität Wien
wird von September 1980 bis Juli 1981 ein
zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für die
Studienberechtigungsprüfung zu den in § 3 genannten
Studien eingerichtet.
(2) Bei mehr als 45 geeigneten Bewerbern ist
der Lehrgang doppelt zu führen.
(3) Der Vorbereitungslehrgang gliedert sich
hinsichtlich der Studienberechtigungen in die
Zweige
A. Studienberechtigung für die Studienrichtung
Architektur;
B. Studienberechtigung für die Studienrichtung
Raumplanung und Raumordnung;
C. Studienberechtigung für die Studienrichtung
Vermessungswesen;
D. Studienberechtigung für die Studienrichtungen
Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen
— Bauwesen und
E. Studienberechtigung für die Studienrichtungen
Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen
— Maschinenbau, Elektrotechnik
sowie Verfahrenstechnik.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, auch mehrere
Zweige zu absolvieren.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die
Fächer
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder
Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten
des Faches „Mathematik" um bis zu zehn
und jedes der übrigen Fächer um bis zu fünf
Unterrichtseinheiten vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach
„Mathematik" entsprechenden Prüfungsteiles ist
ausgeschlossen.
(4) Die Fächer „Mathematik" und „Physik"
sind schriftlich und mündlich zu prüfen.
(5) Im übrigen ist die Verordnung über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt nach Maßgabe des vom Kandidaten
absolvierten Zweiges (§ 1 Abs. 3) zum
Studium der Sudienrichtungen Bauingenieurwesen,
Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen,
Architektur, Raumplanung und Raumordnung,
Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau,
Elektrotechnik, Verfahrenstechnik sowie
Vermessungswesen nach dem Bundesgesetz
über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/
1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 84/1978.
(2) Absolventen des technischen Vorbereitungslehrganges,
die ein Studium der Architektur an
der Akademie der bildenden Künste oder an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien durchführen
wollen, haben an diesen Hochschulen zusätzlich
den Nachweis künstlerischer Begabung
zu erbringen.