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367_1980 AT

367. Verordnung: Technischer Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Verordnung: Technischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4

Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. An der Technischen Universität Wien

wird von September 1980 bis Juli 1981 ein

zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für die

Studienberechtigungsprüfung zu den in § 3 genannten

Studien eingerichtet.

(2) Bei mehr als 45 geeigneten Bewerbern ist

der Lehrgang doppelt zu führen.

(3) Der Vorbereitungslehrgang gliedert sich

hinsichtlich der Studienberechtigungen in die

Zweige

A. Studienberechtigung für die Studienrichtung

Architektur;

B. Studienberechtigung für die Studienrichtung

Raumplanung und Raumordnung;

C. Studienberechtigung für die Studienrichtung

Vermessungswesen;

D. Studienberechtigung für die Studienrichtungen

Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen

— Bauwesen und

E. Studienberechtigung für die Studienrichtungen

Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau, Elektrotechnik

sowie Verfahrenstechnik.

Jeder Teilnehmer ist berechtigt, auch mehrere

Zweige zu absolvieren.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die

Fächer

Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder

Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten

des Faches „Mathematik" um bis zu zehn

und jedes der übrigen Fächer um bis zu fünf

Unterrichtseinheiten vorsehen.

(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach

„Mathematik" entsprechenden Prüfungsteiles ist

ausgeschlossen.

(4) Die Fächer „Mathematik" und „Physik"

sind schriftlich und mündlich zu prüfen.

(5) Im übrigen ist die Verordnung über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt nach Maßgabe des vom Kandidaten

absolvierten Zweiges (§ 1 Abs. 3) zum

Studium der Sudienrichtungen Bauingenieurwesen,

Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen,

Architektur, Raumplanung und Raumordnung,

Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau,

Elektrotechnik, Verfahrenstechnik sowie

Vermessungswesen nach dem Bundesgesetz

über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/

1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 84/1978.

(2) Absolventen des technischen Vorbereitungslehrganges,

die ein Studium der Architektur an

der Akademie der bildenden Künste oder an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien durchführen

wollen, haben an diesen Hochschulen zusätzlich

den Nachweis künstlerischer Begabung

zu erbringen.

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