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367_1979 AT

367. Verordnung : Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Verordnung : Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung

Auf Grund der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, insbesondere

dessen § 12 Abs. 5, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen der

Wirtschaftstreuhänder

§ 1. (1) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung

für Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr

in der Höhe von 20 v. H. des Gehalts

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren

Schillingbetrag zu entrichten.

(2) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung

für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für

die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater

hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der

eineinhalbfachen Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1

zu entrichten.

(3) Bei jedem Entfall der Hausarbeit oder

einer oder beider Klausurarbeiten (§ 13 Abs. 4

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, § 4

der Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung,

BGBl. Nr. 43/1966), ermäßigt sich die Prüfungsgebühr

für jede entfallende Arbeit um ein

Fünftel der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1.

(4) Für jede Wiederholung einer Haus- oder

einer oder beider Klausurarbeiten (§ 8 Abs. 6

der Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung) hat

der Prüfungswerber für jede zu wiederholende

Arbeit eine Prüfungsgebühr in der Höhe von

einem Fünftel der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1

zu entrichten.

(5) Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht

bestanden" (§ 15 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung), so hat der Prüfungswerber

im Falle der Wiederholung der gesamten

Prüfung die volle sich aus Abs. 1 oder 2 ergebende

Prüfungsgebühr, im Falle der Wiederholung

der mündlichen Prüfung die halbe sich

aus Abs. 1 oder 2 ergebende Prüfungsgebühr

neuerlich zu entrichten. Abs. 3 und 4 gelten

sinngemäß.

Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Prüfungsgebühr

und Fälligkeit der Prüfungsgebühren

§ 2. (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für

eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung

des Prüfungswerbers zur Fachprüfung (§ 11

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) maßgebend.

(2) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für die

Wiederholung der Hausarbeit oder einer oder

beider Klausurarbeiten (§ 8 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-

Prüfungsordnung) ist der Zeitpunkt

der Ablieferung (Ablegung) der mit „nicht

genügend" beurteilten Hausarbeit oder Klausurarbeit,

für die Höhe der Prüfungsgebühr

für die Wiederholung einer Fachprüfung (§ 15

Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)

der Zeitpunkt des Beschlusses über das Prüfungsergebnis

(§ 15 Abs. 1 Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) maßgebend.

(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr

vor dem Beginn der Fachprüfung, vor

der Wiederholung der Hausarbeit oder einer

Klausurarbeit und vor der Wiederholung einer

Fachprüfung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu entrichten.

Schlußbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1979 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1979 tritt

die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung,

BGBl. Nr. 44/1966, außer Kraft.

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