367. Verordnung : Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, insbesondere
dessen § 12 Abs. 5, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen der
Wirtschaftstreuhänder
§ 1. (1) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung
für Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr
in der Höhe von 20 v. H. des Gehalts
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren
Schillingbetrag zu entrichten.
(2) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung
für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für
die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater
hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der
eineinhalbfachen Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1
zu entrichten.
(3) Bei jedem Entfall der Hausarbeit oder
einer oder beider Klausurarbeiten (§ 13 Abs. 4
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, § 4
der Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung,
BGBl. Nr. 43/1966), ermäßigt sich die Prüfungsgebühr
für jede entfallende Arbeit um ein
Fünftel der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1.
(4) Für jede Wiederholung einer Haus- oder
einer oder beider Klausurarbeiten (§ 8 Abs. 6
der Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung) hat
der Prüfungswerber für jede zu wiederholende
Arbeit eine Prüfungsgebühr in der Höhe von
einem Fünftel der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1
zu entrichten.
(5) Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht
bestanden" (§ 15 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung), so hat der Prüfungswerber
im Falle der Wiederholung der gesamten
Prüfung die volle sich aus Abs. 1 oder 2 ergebende
Prüfungsgebühr, im Falle der Wiederholung
der mündlichen Prüfung die halbe sich
aus Abs. 1 oder 2 ergebende Prüfungsgebühr
neuerlich zu entrichten. Abs. 3 und 4 gelten
sinngemäß.
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Prüfungsgebühr
und Fälligkeit der Prüfungsgebühren
§ 2. (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für
eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung
des Prüfungswerbers zur Fachprüfung (§ 11
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) maßgebend.
(2) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für die
Wiederholung der Hausarbeit oder einer oder
beider Klausurarbeiten (§ 8 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-
Prüfungsordnung) ist der Zeitpunkt
der Ablieferung (Ablegung) der mit „nicht
genügend" beurteilten Hausarbeit oder Klausurarbeit,
für die Höhe der Prüfungsgebühr
für die Wiederholung einer Fachprüfung (§ 15
Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)
der Zeitpunkt des Beschlusses über das Prüfungsergebnis
(§ 15 Abs. 1 Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) maßgebend.
(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr
vor dem Beginn der Fachprüfung, vor
der Wiederholung der Hausarbeit oder einer
Klausurarbeit und vor der Wiederholung einer
Fachprüfung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
zu entrichten.
Schlußbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1979 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1979 tritt
die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung,
BGBl. Nr. 44/1966, außer Kraft.