367. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 151
Z. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen
(§ 150 GewO 1973) ist durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen
und dem Beginn der mündlichen Prüfung
darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine
Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
rechnerische und zeichnerische Ausarbeitung
eines Sprengpiaries für ein zu sprengendes Objekt
sowie auf die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages
für die Durchführung der projektierten
Sprengung zu erstrecken. Bei der Ausarbeitung
des Sprengplanes ist die Lademengenberechnung
unter Berücksichtigung der sprengtechnischen
Grundsätze durchzuführen; weiters sind im
Sprengplan die Art der zu verwendenden Zünder
und die Zündfolge anzugeben. Die Erledigung der
Prüfungsaufgabe muß vom Prüfling in vier Stunden
erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung
soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten
nicht überschreiten und hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes
von Sprengungsunternehmen notwendigen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Einteilung, Eigenschaften, Lagerung und
Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel
sowie Eigenschaften und Verwendung
der Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten;
2. Vorbereitung von Sprengungen einschließlich
der Absicherung gegen Schäden;
3. Grundkenntnisse über Sprengungen von
Bauwerken;
4. Grundkenntnisse über Gesteinssprengungen;
5. Grundkenntnisse über Sprengungen anderer
Art (z. B. Metallsprengungen, kulturtechnische
Sprengungen, Unterwassersprengungen,
Tiefbohrlochsprengungen, Lawinensprengungen);
6. Grundkenntnisse über Bohrkunde;
7. Unfallverhütung.
(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten
nicht überschreiten und (hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes
von Sprengungsumternehmen notwendigen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Rechtsvorschriften betreffend Spreng- und
Zündmittel;
2. Rechtsvorschriften betreffend das zu Sprengungen
befugte Personal, betreffend Sprengarbeiten
und betreffend Arbeitnehmerschutz;
3. Steuerrecht;
4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge;
5. Sozialversicherungsrecht;
6. Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
7. Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt
zwei. Eine dieser Personen muß eine der
im § 5 Abs. 1 Z. 1 angeführten Studienrichtungen
an einer inländischen Universität erfolgreich
besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung
auf die Leistungen des Gewerbes des Betriebes
von Sprengungsunternehmen notwendig
sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig
sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,
so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate
vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt
des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart
wird.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen,
Technische Chemie, Erdwissenschaften
(nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges
Technische Geologie oder Montangeologie),
Erdölwesen, Kulturtechnik und
Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft
an einer inländischen Universität und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit,
davon zwei Jahre in leitender Stellung,
oder
2. den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Bautechnik — Hochbau, für
Bautechnik — Tiefbau, für technische
Chemie oder der Abteilung Bergbau der
Berg- und Hüttenschule Leoben und eine
mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit,
davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
3. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit,
davon zwei Jahre in leitender Stellung,
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender
Stellung im Sinne des Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 ist
insbesondere die Tätigkeit als Leiter der Sprengabteilung
eines Unternehmens und als Leiter
von Sprengstellen beim Tunnelbau, Straßenbau
und Kraftwerksbau oder als Leiter von Sprengungen
von Gebäuden, Brücken oder Industrieanlagen
zu verstehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
anzuschließen.
Ladung zur Xonzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort
der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2
Abs. 2 bis 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,
die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen
hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 10 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig
teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Ein
kommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist
die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus
dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu
verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post
gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973).
Schlußbestimmung
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1978 in Kraft.