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367_1978 AT

367. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 151

Z. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen

(§ 150 GewO 1973) ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen

und dem Beginn der mündlichen Prüfung

darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine

Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

rechnerische und zeichnerische Ausarbeitung

eines Sprengpiaries für ein zu sprengendes Objekt

sowie auf die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages

für die Durchführung der projektierten

Sprengung zu erstrecken. Bei der Ausarbeitung

des Sprengplanes ist die Lademengenberechnung

unter Berücksichtigung der sprengtechnischen

Grundsätze durchzuführen; weiters sind im

Sprengplan die Art der zu verwendenden Zünder

und die Zündfolge anzugeben. Die Erledigung der

Prüfungsaufgabe muß vom Prüfling in vier Stunden

erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung

soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten

nicht überschreiten und hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes

von Sprengungsunternehmen notwendigen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Einteilung, Eigenschaften, Lagerung und

Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel

sowie Eigenschaften und Verwendung

der Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten;

2. Vorbereitung von Sprengungen einschließlich

der Absicherung gegen Schäden;

3. Grundkenntnisse über Sprengungen von

Bauwerken;

4. Grundkenntnisse über Gesteinssprengungen;

5. Grundkenntnisse über Sprengungen anderer

Art (z. B. Metallsprengungen, kulturtechnische

Sprengungen, Unterwassersprengungen,

Tiefbohrlochsprengungen, Lawinensprengungen);

6. Grundkenntnisse über Bohrkunde;

7. Unfallverhütung.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten

nicht überschreiten und (hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes

von Sprengungsumternehmen notwendigen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Rechtsvorschriften betreffend Spreng- und

Zündmittel;

2. Rechtsvorschriften betreffend das zu Sprengungen

befugte Personal, betreffend Sprengarbeiten

und betreffend Arbeitnehmerschutz;

3. Steuerrecht;

4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge;

5. Sozialversicherungsrecht;

6. Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

7. Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt

zwei. Eine dieser Personen muß eine der

im § 5 Abs. 1 Z. 1 angeführten Studienrichtungen

an einer inländischen Universität erfolgreich

besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung

auf die Leistungen des Gewerbes des Betriebes

von Sprengungsunternehmen notwendig

sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig

sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,

so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate

vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt

des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart

wird.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen,

Technische Chemie, Erdwissenschaften

(nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges

Technische Geologie oder Montangeologie),

Erdölwesen, Kulturtechnik und

Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft

an einer inländischen Universität und

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit,

davon zwei Jahre in leitender Stellung,

oder

2. den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Bautechnik — Hochbau, für

Bautechnik — Tiefbau, für technische

Chemie oder der Abteilung Bergbau der

Berg- und Hüttenschule Leoben und eine

mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit,

davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder

3. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit,

davon zwei Jahre in leitender Stellung,

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender

Stellung im Sinne des Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 ist

insbesondere die Tätigkeit als Leiter der Sprengabteilung

eines Unternehmens und als Leiter

von Sprengstellen beim Tunnelbau, Straßenbau

und Kraftwerksbau oder als Leiter von Sprengungen

von Gebäuden, Brücken oder Industrieanlagen

zu verstehen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Ladung zur Xonzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort

der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der

schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2

Abs. 2 bis 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,

die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen

hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 10 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig

teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Ein

kommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist

die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus

dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu

verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post

gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973).

Schlußbestimmung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1978 in Kraft.

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