367. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn, der S 36 Murtal Schnellstraße und der B 116 Leobener Straße im Bereich der Gemeinde St. Michael in Obersteiermark sowie der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Michael in Obersteiermark und Leoben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn, der S 36 Murtal Schnellstraße
und der B 116 Leobener Straße wird im Bereich
der Gemeinde St. Michael in Obersteiermark
und der Straßenverlauf eines Abschnittes der
S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden
St. Michael in Obersteiermark und
Leoben wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9
Pyhrn Autobahn beginnt bei km 167,090, verläuft
in südlicher Richtung und endet bei
km 168,4 (mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur S 6
Semmering Schnellstraße und zur S 36 Murtal
Schnellstraße).
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 6
Semmering Schnellstraße beginnt bei km 166,050
und endet bei km 171,870 an der Kreuzungsstelle
mit der A 9 Pyhrn Autobahn.
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 36
Murtal Schnellstraße beginnt bei km 171,870,
das ist an der Kreuzungsstelle mit der A 9 Pyhrn
Autobahn und endet bei km 173,150.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 116
Leobener Straße wird im Bereich des Knotens
St. Michael zwischen km 170,585 und km 171,320
verlegt.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
St. Michael in Obersteiermark und Leoben
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1:2880;
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.