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367_1976 AT

367. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn, der S 36 Murtal Schnellstraße und der B 116 Leobener Straße im Bereich der Gemeinde St. Michael in Obersteiermark sowie der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Michael in Obersteiermark und Leoben

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn, der S 36 Murtal Schnellstraße und der B 116 Leobener Straße im Bereich der Gemeinde St. Michael in Obersteiermark sowie der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Michael in Obersteiermark und Leoben

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn, der S 36 Murtal Schnellstraße

und der B 116 Leobener Straße wird im Bereich

der Gemeinde St. Michael in Obersteiermark

und der Straßenverlauf eines Abschnittes der

S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden

St. Michael in Obersteiermark und

Leoben wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9

Pyhrn Autobahn beginnt bei km 167,090, verläuft

in südlicher Richtung und endet bei

km 168,4 (mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur S 6

Semmering Schnellstraße und zur S 36 Murtal

Schnellstraße).

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 6

Semmering Schnellstraße beginnt bei km 166,050

und endet bei km 171,870 an der Kreuzungsstelle

mit der A 9 Pyhrn Autobahn.

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 36

Murtal Schnellstraße beginnt bei km 171,870,

das ist an der Kreuzungsstelle mit der A 9 Pyhrn

Autobahn und endet bei km 173,150.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 116

Leobener Straße wird im Bereich des Knotens

St. Michael zwischen km 170,585 und km 171,320

verlegt.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

St. Michael in Obersteiermark und Leoben

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1:2880;

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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