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367_1975 AT

367. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1971, BGBl. Nr. 268/1972, BGBl.

Nr. 369/1973 und BGBl. Nr. 447/1974 wird1 wie

folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten

„a) die Errichtung, die Ausgestaltung oder die

Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung

der Bewohner dienenden, einer

zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden

Anlagen in normaler Ausstattung, wie Personenaufzüge,

Zentralheizungen, Anschluß

an zentrale Wärmeversorgungsanlagen oder

zentrale Waschküchen in Wohnhäusern mit

Klein- oder Mittelwohnungen,"

2. Am Ende des § 1 Abs. 2 lit. d ist der Punkt

durch einen Beistrich zu ersetzen und der lit. d

nachstehende lit. e und lit. f anzufügen; diese

haben zu lauten

„e) die Änderung der Grundrißgestaltung zur

Schaffung von Klein- oder Mittelwohnungen

in normaler Ausstattung und

f) Arbeiten, die der Erhöhung des Schall- und

Wärmeschutzes dienen."

3. § 3 Z. 2 lit. a hat zu lauten

„a) deren Bestand mit dem Flächenwidmungs-

und Bebauungsplan vereinbar ist,"

4. § 3 Z. 5 hat zu lauten

„5. als normale Ausstattung eine solche, bei

der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung

der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten,

zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung

und Hygiene entspricht, hinsichtlich

des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf

eine einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich

des Schall- und Wärmeschutzes, nach dem

jeweiligen Stand der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit

gewährleistet erscheint;"

5. Im § 3 2. 7 ist der Punkt durch einen Strichpunkt

zu ersetzen; der Z. 7 ist eine neue Z. 8

anzufügen; diese hat zu lauten

„8. als Gesamtbaukosten der Verbesserung je

Quadratmeter der Anteil an den Gesamtbaukosten

der Verbesserung, der dem Nutzflächenausmaß

sämtlicher verbesserter Wohnungen dieses Wohnhauses

entspricht."

6. Im § 6 Abs. 2 wird am Ende der lit. c das

Wort „und" gestrichen, der Punkt in der lit. d

durch einen Beistrich ersetzt und das Wort

„und" angefügt. Nach der lit. d wird eine neue

lit. e angefügt; diese hat zu lauten

„e) wenn die veranschlagten Gesamtbaukosten

der Verbesserung je Quadratmeter das Ausmaß

von 25 v. H. der angemessenen Gesamtbaukosten

im Sinne des § 2 Abs. 2 des

Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden Fassung

nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn

die Förderung nach den Bestimmungen des

Wohnbauförderungsgesetzes 1968 nicht in

Anspruch genommen werden kann, jedoch

dürfen die Gesamtbaukosten der Verbesserung

80 v. H. der angemessenen Gesamtbaukosten

gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 nicht überschreiten."

7. Der letzte Satz der Z. 2 des Abs. 6 des § 6

hat zu lauten

„Die §§ 24 bis 37 des Mietengesetzes, BGBl.

Nr. 210/1929, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze

BGBl. Nr. 281/1967 und 409/1974, finden

sinngemäß Anwendung."

8. Nach § 6 b ist ein neuer § 6 c einschließlich

der Überschrift einzufügen

„Wohnbeihilfe

§ 6 c. Die Landesregierung hat zu jenem Teil

des Wohnungsaufwandes, der für die nach diesem

Bundesgesetz geförderten Klein- oder Mittelwohnungen

für die Kosten der Verbesserung zu leisten

ist, einen Zuschuß (Wohnbeihilfe) mit Bescheid zu

gewähren. Auf die Gewährung der Wohnbeihilfe

sind die Bestimmungen des § 15 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 280/1967, in

der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974 über die

Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über

Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409, wird wie folgt

geändert

Im Art. IV Z. 1 hat der zweite Satz des ersten

Absatzes zu lauten

„Die Bestimmung des ersten Satzes gilt jedoch nur

für Baulichkeiten, die mit den Bebauungsvorschriften

(Flächenwidmungs- und Bebauungsplan)

vereinbar sind, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche

Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen

Siedlungsgebietes handelt und in

denen

a) mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche

Wohnzwecken dienen,

b) sich mehr als zwei Wohnungen befinden

sowie

c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen

Wohnungen mangelhaft ausgestattet

ist (§ 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes)."

Artikel HI

Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen

und mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich

der im Art. I Z. 1 bis 6 und Z. 8 vorgesehenen

Bestimmungen unbeschadet des im

§ 6 c des Wohnungsverbesserungsgesetzes in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes für sinngemäß

anwendbar erklärten § 15 Abs. 8 des

Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/

1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 232/1972, der Bundesminister für Bauten und

Technik, mit der Vollziehung der im Art. I Z. 7

vorgesehenen Bestimmungen der Bundesminister

für Justiz und mit der Vollziehung des Art. II

der Bundesminister für Finanzen betraut. Im

übrigen ist die Landesregierung mit der Vollziehung

betraut.

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