367. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 337/1971, BGBl. Nr. 268/1972, BGBl.
Nr. 369/1973 und BGBl. Nr. 447/1974 wird1 wie
folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten
„a) die Errichtung, die Ausgestaltung oder die
Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung
der Bewohner dienenden, einer
zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden
Anlagen in normaler Ausstattung, wie Personenaufzüge,
Zentralheizungen, Anschluß
an zentrale Wärmeversorgungsanlagen oder
zentrale Waschküchen in Wohnhäusern mit
Klein- oder Mittelwohnungen,"
2. Am Ende des § 1 Abs. 2 lit. d ist der Punkt
durch einen Beistrich zu ersetzen und der lit. d
nachstehende lit. e und lit. f anzufügen; diese
haben zu lauten
„e) die Änderung der Grundrißgestaltung zur
Schaffung von Klein- oder Mittelwohnungen
in normaler Ausstattung und
f) Arbeiten, die der Erhöhung des Schall- und
Wärmeschutzes dienen."
3. § 3 Z. 2 lit. a hat zu lauten
„a) deren Bestand mit dem Flächenwidmungs-
und Bebauungsplan vereinbar ist,"
4. § 3 Z. 5 hat zu lauten
„5. als normale Ausstattung eine solche, bei
der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung
der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten,
zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung
und Hygiene entspricht, hinsichtlich
des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf
eine einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich
des Schall- und Wärmeschutzes, nach dem
jeweiligen Stand der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit
gewährleistet erscheint;"
5. Im § 3 2. 7 ist der Punkt durch einen Strichpunkt
zu ersetzen; der Z. 7 ist eine neue Z. 8
anzufügen; diese hat zu lauten
„8. als Gesamtbaukosten der Verbesserung je
Quadratmeter der Anteil an den Gesamtbaukosten
der Verbesserung, der dem Nutzflächenausmaß
sämtlicher verbesserter Wohnungen dieses Wohnhauses
entspricht."
6. Im § 6 Abs. 2 wird am Ende der lit. c das
Wort „und" gestrichen, der Punkt in der lit. d
durch einen Beistrich ersetzt und das Wort
„und" angefügt. Nach der lit. d wird eine neue
lit. e angefügt; diese hat zu lauten
„e) wenn die veranschlagten Gesamtbaukosten
der Verbesserung je Quadratmeter das Ausmaß
von 25 v. H. der angemessenen Gesamtbaukosten
im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden Fassung
nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn
die Förderung nach den Bestimmungen des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968 nicht in
Anspruch genommen werden kann, jedoch
dürfen die Gesamtbaukosten der Verbesserung
80 v. H. der angemessenen Gesamtbaukosten
gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 nicht überschreiten."
7. Der letzte Satz der Z. 2 des Abs. 6 des § 6
hat zu lauten
„Die §§ 24 bis 37 des Mietengesetzes, BGBl.
Nr. 210/1929, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze
BGBl. Nr. 281/1967 und 409/1974, finden
sinngemäß Anwendung."
8. Nach § 6 b ist ein neuer § 6 c einschließlich
der Überschrift einzufügen
„Wohnbeihilfe
§ 6 c. Die Landesregierung hat zu jenem Teil
des Wohnungsaufwandes, der für die nach diesem
Bundesgesetz geförderten Klein- oder Mittelwohnungen
für die Kosten der Verbesserung zu leisten
ist, einen Zuschuß (Wohnbeihilfe) mit Bescheid zu
gewähren. Auf die Gewährung der Wohnbeihilfe
sind die Bestimmungen des § 15 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 280/1967, in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974 über die
Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über
Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409, wird wie folgt
geändert
Im Art. IV Z. 1 hat der zweite Satz des ersten
Absatzes zu lauten
„Die Bestimmung des ersten Satzes gilt jedoch nur
für Baulichkeiten, die mit den Bebauungsvorschriften
(Flächenwidmungs- und Bebauungsplan)
vereinbar sind, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche
Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen
Siedlungsgebietes handelt und in
denen
a) mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche
Wohnzwecken dienen,
b) sich mehr als zwei Wohnungen befinden
sowie
c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen
Wohnungen mangelhaft ausgestattet
ist (§ 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes)."
Artikel HI
Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen
und mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich
der im Art. I Z. 1 bis 6 und Z. 8 vorgesehenen
Bestimmungen unbeschadet des im
§ 6 c des Wohnungsverbesserungsgesetzes in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes für sinngemäß
anwendbar erklärten § 15 Abs. 8 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/
1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 232/1972, der Bundesminister für Bauten und
Technik, mit der Vollziehung der im Art. I Z. 7
vorgesehenen Bestimmungen der Bundesminister
für Justiz und mit der Vollziehung des Art. II
der Bundesminister für Finanzen betraut. Im
übrigen ist die Landesregierung mit der Vollziehung
betraut.