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367_1973 AT

367. Bundesgesetz: Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Bundesgesetz: Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-

Konkurrenz (Bundesgesetz BGBl.

Nr. 377/1927 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. II Nr. 95/1934) führt in deren Namen

das Bundesstrombauamt (Verordnung BGBl.

Nr. 166/1928).

§ 2. (1) Das Bundesstrombauamt besorgt die

Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

mit Bundesbediensteten.

(2) Soweit die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-

Konkurrenz nicht mit den ständig

für diese Zwecke vorgesehenen Bundesbediensteten

besorgt werden können, kann das

Bundesstrombauamt auch Bedienstete im Namen

und auf Kosten der Donauhochwasserschutz-

Konkurrenz beschäftigen.

§ 3. Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

ersetzt dem Bund alle Kosten der gemäß § 2

Abs. 1 verwendeten Bundesbediensteten, bei

Beamten einschließlich eines Bauschbetrages für

deren Ruhegenuß. Dieser Bauschbetrag ist in

der Höhe des sich für den Fall der Versicherung

in der gesetzlichen Pensionsversicherung

ergebenden Dienstgeberbeitrages zu bemessen,

wobei die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht

zu bleiben hat.

§ 4. Die in einem Dienstverhältnis zur

Donauhochwasserschutz-Konkurrenz verbrachten

Zeiten sind im Falle einer Übernahme in

das Bundesdienstverhältnis im Personalstand

des Bundesstrombauamtes für die Ermittlung

des Vorrückungsstichtages einer in einem

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Zeit gleichzuhalten.

§ 5. Der auf die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-

Konkurrenz entfallende Anteil des

Amtssachaufwandes des Bundesstrombauamtes

wird von der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

dem Bund ersetzt. Die Ermittlung des

Ersatzes erfolgt nach dem Verhältnis des Aufwandes

für das mit Aufgaben der Donauhochwasserschutz-

Konkurrenz betraute Verwaltungspersonal

zum gesamten Aufwand für das Verwaltungspersonal

des Bundesstrombauamtes im

Bereich der Direktion und der Strombauleitungen

Krems, Greifenstein, Wien und Deutsch Altenburg.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Bauten

und Technik betraut.

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