367. Bundesgesetz: Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-
Konkurrenz (Bundesgesetz BGBl.
Nr. 377/1927 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. II Nr. 95/1934) führt in deren Namen
das Bundesstrombauamt (Verordnung BGBl.
Nr. 166/1928).
§ 2. (1) Das Bundesstrombauamt besorgt die
Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
mit Bundesbediensteten.
(2) Soweit die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-
Konkurrenz nicht mit den ständig
für diese Zwecke vorgesehenen Bundesbediensteten
besorgt werden können, kann das
Bundesstrombauamt auch Bedienstete im Namen
und auf Kosten der Donauhochwasserschutz-
Konkurrenz beschäftigen.
§ 3. Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
ersetzt dem Bund alle Kosten der gemäß § 2
Abs. 1 verwendeten Bundesbediensteten, bei
Beamten einschließlich eines Bauschbetrages für
deren Ruhegenuß. Dieser Bauschbetrag ist in
der Höhe des sich für den Fall der Versicherung
in der gesetzlichen Pensionsversicherung
ergebenden Dienstgeberbeitrages zu bemessen,
wobei die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht
zu bleiben hat.
§ 4. Die in einem Dienstverhältnis zur
Donauhochwasserschutz-Konkurrenz verbrachten
Zeiten sind im Falle einer Übernahme in
das Bundesdienstverhältnis im Personalstand
des Bundesstrombauamtes für die Ermittlung
des Vorrückungsstichtages einer in einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Zeit gleichzuhalten.
§ 5. Der auf die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-
Konkurrenz entfallende Anteil des
Amtssachaufwandes des Bundesstrombauamtes
wird von der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
dem Bund ersetzt. Die Ermittlung des
Ersatzes erfolgt nach dem Verhältnis des Aufwandes
für das mit Aufgaben der Donauhochwasserschutz-
Konkurrenz betraute Verwaltungspersonal
zum gesamten Aufwand für das Verwaltungspersonal
des Bundesstrombauamtes im
Bereich der Direktion und der Strombauleitungen
Krems, Greifenstein, Wien und Deutsch Altenburg.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Bauten
und Technik betraut.