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367_1970 AT

367. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1968, BGBl.

Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des

Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „für die Kalenderjahre 1969 und 1970"

die Worte „für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich

1972".

2. Im § 2 erhält Z. 2 folgenden Wortlaut: „für

juristische Personen 10 v. H. der veranlagten

oder im Abzugswege eingehobenen Körperschaftsteuer.

Die Sonderabgabe darf jedoch nur

insoweit erhoben werden, als vom Einkommen

nach Abzug der Körperschaftsteuer, der Beiträge

vom Einkommen und der Sonderabgabe

nicht weniger erübrigt wird als vom höchsten

Einkommensbetrag der nächstniederen Tarifstufe

nach Abzug der Steuer, der Beiträge und

der Sonderabgabe."

3. Im § 3 treten jeweils an die Stelle der

Worte „und 1970" die Worte „bis einschließlich

1972".

4. Im § 3 Abs. 5 treten an die Stelle der

Worte „bis 31. Jänner 1971" die Worte „bis

31. Jänner 1973".

5. Im § 5 treten jeweils an die Stelle der

Worte „und 1970" die Worte „bis einschließlich

1972".

6. Im § 5 Abs. 2 treten an die Stelle der

Worte „bis 31. Dezember 1970" die Worte „bis

31. Dezember 1972".

Artikel II

Die Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen gemäß

Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968

ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember

1970 eintreten, nicht mehr zu erheben.

Artikel III

Die Weinsteuer (Gesetz vom 6. Februar 1919,

StGBl. Nr. 125, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 165/1946, BGBl. Nr. 12/1951,

BGBl. Nr. 3/1952, BGBl. Nr. 155/1952 und

BGBl. Nr. 169/1963) ist für weinsteuerpflichtige

Gegenstände, die im Kalenderjahr 1971 aus einer

Erzeugungsstätte oder einem Freilager weggebracht,

in. einer Erzeugungsstätte oder einem

Freilager verbraucht oder in das Zollgebiet eingeführt

werden, nicht zu erheben.

Artikel IV

Das Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/

1967 und BGBl. Nr. 439/1969 wird geändert wie

folgt

1. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die

Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die

Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Erfoschafts- und

Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die

Kraftfahrzeugsteuer (bis einschließlich 1971), die

Mineralölsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,

die Sonderabgabe von alkoholischen

Getränken, die Weinsteuer, der

Kulturgroschen und die Energievefbrauchsabgabe.

Die Teilung der drei zuletzt genannten

Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern

(Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile

der Länder bleibt der bundesgesetzlichen

Regelung dieser drei Abgaben vorbehalten."

2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit

Ausnahme der Weinsteuer, des Kulturgroschens

und der Energieverbrauchsabgabe werden zwischen

dem Bund, den Ländern (Wien als Land)

und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in

folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt

3. § 9 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) beim Kunstförderungsbeitrag und bei der

Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

auf die Länder und länderweise auf

die Gemeinden — soweit letztere abgabeberechtigt

sind — nach der Volkszahl;".

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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