367. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1968, BGBl.
Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „für die Kalenderjahre 1969 und 1970"
die Worte „für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich
1972".
2. Im § 2 erhält Z. 2 folgenden Wortlaut: „für
juristische Personen 10 v. H. der veranlagten
oder im Abzugswege eingehobenen Körperschaftsteuer.
Die Sonderabgabe darf jedoch nur
insoweit erhoben werden, als vom Einkommen
nach Abzug der Körperschaftsteuer, der Beiträge
vom Einkommen und der Sonderabgabe
nicht weniger erübrigt wird als vom höchsten
Einkommensbetrag der nächstniederen Tarifstufe
nach Abzug der Steuer, der Beiträge und
der Sonderabgabe."
3. Im § 3 treten jeweils an die Stelle der
Worte „und 1970" die Worte „bis einschließlich
1972".
4. Im § 3 Abs. 5 treten an die Stelle der
Worte „bis 31. Jänner 1971" die Worte „bis
31. Jänner 1973".
5. Im § 5 treten jeweils an die Stelle der
Worte „und 1970" die Worte „bis einschließlich
1972".
6. Im § 5 Abs. 2 treten an die Stelle der
Worte „bis 31. Dezember 1970" die Worte „bis
31. Dezember 1972".
Artikel II
Die Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen gemäß
Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968
ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember
1970 eintreten, nicht mehr zu erheben.
Artikel III
Die Weinsteuer (Gesetz vom 6. Februar 1919,
StGBl. Nr. 125, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 165/1946, BGBl. Nr. 12/1951,
BGBl. Nr. 3/1952, BGBl. Nr. 155/1952 und
BGBl. Nr. 169/1963) ist für weinsteuerpflichtige
Gegenstände, die im Kalenderjahr 1971 aus einer
Erzeugungsstätte oder einem Freilager weggebracht,
in. einer Erzeugungsstätte oder einem
Freilager verbraucht oder in das Zollgebiet eingeführt
werden, nicht zu erheben.
Artikel IV
Das Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/
1967 und BGBl. Nr. 439/1969 wird geändert wie
folgt
1. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die
Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die
Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Erfoschafts- und
Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die
Kraftfahrzeugsteuer (bis einschließlich 1971), die
Mineralölsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,
die Sonderabgabe von alkoholischen
Getränken, die Weinsteuer, der
Kulturgroschen und die Energievefbrauchsabgabe.
Die Teilung der drei zuletzt genannten
Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern
(Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile
der Länder bleibt der bundesgesetzlichen
Regelung dieser drei Abgaben vorbehalten."
2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit
Ausnahme der Weinsteuer, des Kulturgroschens
und der Energieverbrauchsabgabe werden zwischen
dem Bund, den Ländern (Wien als Land)
und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in
folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt
3. § 9 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) beim Kunstförderungsbeitrag und bei der
Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
auf die Länder und länderweise auf
die Gemeinden — soweit letztere abgabeberechtigt
sind — nach der Volkszahl;".
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.