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367_1965 AT

367. Verordnung: Staubeckenkommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 367. Verordnung: Staubeckenkommission

Auf Grund des § 100 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. Die für die fachliche Begutachtung der auf

Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden

technischen Fragen im Zuge oder außerhalb

eines wasserrechtlichen Verfahrens beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft gebildete

Kommission führt den Namen „Staubeckenkommission".

§ 2. Der Wirkungskreis der Staubeckenkommission

umfaßt

1. die technische und technisch-wirtschaftliche

Begutachtung von Entwürfen für den Bau neuer

sowie für die Abänderung bestehender oder im

Bau befindlicher Staubeckenanlagen und Talsperren,

und zwar außerhalb eines wasserrechtlichen

Verfahrens auf Wunsch des Bundes oder

einer anderen Gebietskörperschaft, die als Bauherr

auftritt oder deren Gebiet von der Anlage

beeinflußt wird, und im Zuge eines wasserrechtlichen

Verfahrens auf Einschreiten der Wasserrechtsbehörde

im Sinne des § 3;

2. die Stellung von Anträgen und die Erstattung

von Gutachten über allgemeine Maßnahmen

und Vorschriften, die Staubeckenanlagen

und Talsperren betreffen;

3. die Veranlassung oder Durchführung fachlicher

Untersuchungen zur Klärung technischer

Fragen, die Staubeckenanlagen oder Talsperren

betreffen;

4. die Herausgabe oder die Mitwirkung an der

Herausgabe von Schriften und Veröffentlichungen

aus dem Gebiete des Talsperrenwesens;

5. die Sammlung, Evidenthaltung und wissenschaftlich-

technische Prüfung von Unterlagen

über den Zustand der österreichischen Talsperren

und Staubecken während ihrer gesamten Bestanddauer

und über ihr Verhalten im Betriebe

sowie gegebenenfalls die Erstattung von Vorschlägen

für Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen;

6. die Mitarbeit bei ausländischen oder internationalen

Institutionen einschlägiger Fachgebiete

und die Nutzbarmachung ausländischer Erfahrungen

für den österreichischen Talsperrenbau.

§ 3. Die Wasserrechtsbehörden können die Mitwirkung

der Kommission durch die Einholung

eines Gutachtens über die Zulässigkeit von Staubeckenanlagen

und Talsperren vom Standpunkte

der öffentlichen Interessen und zum Zwecke der

Ausarbeitung und Begutachtung von Entwürfen

besonderer Vorschriften für einzelne Staubeckenanlagen

und Talsperren in Anspruch nehmen.

Die Einholung solcher Gutachten hat in der Regel

vor der mündlichen Verhandlung zu erfolgen,

doch ist sie auch nach Erteilung der wasserrechtlichen

Bewilligung zur Durchführung von

Untersuchungen über Bestand- und Betriebssicherheit

bestehender oder im Bau befindlicher

Staubecken und Talsperren möglich.

§ 4. (1) Die Staubeckenkommission besteht aus

a) dem Vorstand der Sektion für Wasserbau

im Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft als Vorsitzendem,

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden, der

die Geschäfte führt und der aus dem Stande

der höheren technischen Beamten der Wasserbausektion

vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft ernannt wird,

c) je einem höheren technischen Beamten

der Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und

d) Fachleuten des Talsperrenbaues und der

einschlägigen technischen Wissenschaften,

darunter mindestens fünf Hochschullehrern.

(2) Die unter Abs. 1 lit. c bezeichneten Mitglieder

werden zugleich mit einem Ersatzmann,

der sie im Falle der Verhinderung vertritt, auf

Vorschlag des betreffenden Bundesministeriums

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

bestellt und abberufen.

(3) Die unter Abs. 1 lit. d bezeichneten Mitglieder

werden vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft nach Anhörung der Staubeckenkommission

im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien für eine jeweils

sechsjährige Funktionsdauer ernannt. Die Funktionsdauer

ist hiebei so anzusetzen, daß sie alle

zwei Jahre für je ein Drittel der nach Abs. 1

lit. d bestellten Mitglieder endet. Die wiederholte

Ernennung für eine jeweils neue Funktionsdauer

ist zulässig. Bei vorzeitigem Ablauf der

Funktionsperiode durch Tod oder Rücktritt

kann ein neues Mitglied für die restliche Funktionsdauer

bestellt werden.

(4) Die Gesamtzahl aller Mitglieder der Staubeckenkommission

soll 25 nicht übersteigen.

(5) Die Kommission kann zur Mitwirkung an

ihren Arbeiten auch andere Sachverständige heranziehen

und die Behandlung von besonderen

Fragen Unterausschüssen übertragen.

§ 5. (1) Die gemäß § 2 oder § 3 zur Beratung

stehenden Entwürfe und Anträge sind von der

Geschäftsführung auf ihre Vollständigkeit zu

prüfen und Kommissionsmitgliedern oder gemäß

§ 4 Abs. 5 anderen Sachverständigen (Referenten)

zur Berichterstattung zuzuweisen; dabei ist

auf die erforderliche Fachrichtung und einen

Wechsel der Referenten zu achten.

(2) Die Sitzungen der Staubeckenkommission

sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung

und der Unterlagen sowie ihrer Einsichtsmöglichkeit

zeitgerecht einzuberufen.

(3) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist

die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Erweist sich die Kommission als nicht

beschlußfähig, so ist sie innerhalb von vier Wochen

neuerlich einzuberufen; sie ist sodann auf

jeden Fall beschlußfähig.

(4) Die Beschlüsse der Kommission werden mit

einfacher Mehrheit der anwesenden und der mit

schriftlicher Vollmacht vertretenen Mitglieder

(Ersatzmitglieder) gefaßt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein

Minderheitsvotum ist in die Niederschrift aufzunehmen

und auf Verlangen in einem Anhang

zum Gutachten der Kommission festzuhalten.

(5) Befangenheitsgründe im Sinne des § 7

AVG. sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden

rechtzeitig bekanntzugeben. Ein befangenes

Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen;

im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende über

das Vorliegen der Befangenheit. Mitglieder,

deren Funktionsdauer abläuft, gelten bei der Abstimmung

über Vorschläge zur Neuernennung

von Mitgliedern jedenfalls als befangen.

(6) Über jede Sitzung der Kommission ist eine

Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden

und Geschäftsführer zu unterfertigen. Sie hat

vor allem die Beschlüsse festzuhalten, ist den

Kommissionsmitgliedern und den Sitzungsteilnehmern

zu übermitteln und unterliegt der Genehmigung

durch die Kommission in der nächsten

Sitzung.

(7) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat die Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten

der Staubeckenkommission

zu führen und für die Kanzleierfordernisse aufzukommen.

§ 6. (1) Die Mitgliedschaft bei der Staubeckenkommission

ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme

an den Sitzungen gebührt den Kommissionsmitgliedern

keine Vergütung. Dagegen haben die

Mitglieder Anspruch auf Ersatz der Reisekosten,

die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen

oder an örtlichen Erhebungen erwachsen. Hiebei

gelten für die Mitglieder der Kommission die

Reisegebührenvorschriften für Bundesangestellte

mit der Maßgabe, daß die Mitglieder, die nicht

Bundesangestellte sind, nach den Reisegebührenvorschriften

für Beamte der VIII. Dienstklasse

entschädigt werden.

(2) Für die Ausarbeitung von fachlichen Gutachten

zu Handen der Kommission gebührt den

Mitgliedern ebenso wie den fallweise zur Mitwirkung

an den Arbeiten der Kommission herangezogenen

sonstigen Sachverständigen ein Honorar

nach den Gebührenordnungen für Ziviltechniker

der Österreichischen Ingenieurkammern

unter der Voraussetzung, daß die Ausarbeitung

auf Verlangen und Beschluß der Kommission erfolgt

ist oder vom Vorsitzenden für erforderlich

erachtet worden ist, um einem Verlangen der

Wasserrechtsbehörde nach Begutachtung eines

Talsperrenprojektes durch die Staubeckenkommission

entsprechen zu können.

§ 7. Die Staubeckenkommission ist von der

Einbringung eines jeden Entwurfes einer Staubeckenanlage

oder Talsperre durch die zuständige

Wasserrechtsbehörde unter Mitteilung der kennzeichnenden

Entwurfsangaben zu verständigen.

Nach dem Abschluß des wasserrechtlichen Verfahrens

hat die Wasserrechtsbehörde der Kommission

eine Abschrift des Bewilligungsbescheides

einzusenden. Sie hat der Staubeckenkommission

auch den Baubeginn und die Bauvollendung solcher

Anlagen zur Kenntnis zu bringen sowie eine

Abschrift des Überprüfungsbescheides und der

genehmigten Betriebs- und Kontrollvorschriften

vorzulegen.

§ 8. (1) Bei der ersten Bestellung nach Inkrafttreten

dieser Verordnung sind ein Drittel der

unter § 4 Abs. 1 lit. d bezeichneten Mitglieder

nur auf zwei Jahre und ein weiteres Drittel nur

auf vier Jahre zu bestellen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Verordnungen des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft über die Bildung

einer Staubeckenkommission, BGBl. Nr. 39/1947

und Nr. 82/1948, außer Wirksamkeit.

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