367. Verordnung: Staubeckenkommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. Die für die fachliche Begutachtung der auf
Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden
technischen Fragen im Zuge oder außerhalb
eines wasserrechtlichen Verfahrens beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft gebildete
Kommission führt den Namen „Staubeckenkommission".
§ 2. Der Wirkungskreis der Staubeckenkommission
umfaßt
1. die technische und technisch-wirtschaftliche
Begutachtung von Entwürfen für den Bau neuer
sowie für die Abänderung bestehender oder im
Bau befindlicher Staubeckenanlagen und Talsperren,
und zwar außerhalb eines wasserrechtlichen
Verfahrens auf Wunsch des Bundes oder
einer anderen Gebietskörperschaft, die als Bauherr
auftritt oder deren Gebiet von der Anlage
beeinflußt wird, und im Zuge eines wasserrechtlichen
Verfahrens auf Einschreiten der Wasserrechtsbehörde
im Sinne des § 3;
2. die Stellung von Anträgen und die Erstattung
von Gutachten über allgemeine Maßnahmen
und Vorschriften, die Staubeckenanlagen
und Talsperren betreffen;
3. die Veranlassung oder Durchführung fachlicher
Untersuchungen zur Klärung technischer
Fragen, die Staubeckenanlagen oder Talsperren
betreffen;
4. die Herausgabe oder die Mitwirkung an der
Herausgabe von Schriften und Veröffentlichungen
aus dem Gebiete des Talsperrenwesens;
5. die Sammlung, Evidenthaltung und wissenschaftlich-
technische Prüfung von Unterlagen
über den Zustand der österreichischen Talsperren
und Staubecken während ihrer gesamten Bestanddauer
und über ihr Verhalten im Betriebe
sowie gegebenenfalls die Erstattung von Vorschlägen
für Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen;
6. die Mitarbeit bei ausländischen oder internationalen
Institutionen einschlägiger Fachgebiete
und die Nutzbarmachung ausländischer Erfahrungen
für den österreichischen Talsperrenbau.
§ 3. Die Wasserrechtsbehörden können die Mitwirkung
der Kommission durch die Einholung
eines Gutachtens über die Zulässigkeit von Staubeckenanlagen
und Talsperren vom Standpunkte
der öffentlichen Interessen und zum Zwecke der
Ausarbeitung und Begutachtung von Entwürfen
besonderer Vorschriften für einzelne Staubeckenanlagen
und Talsperren in Anspruch nehmen.
Die Einholung solcher Gutachten hat in der Regel
vor der mündlichen Verhandlung zu erfolgen,
doch ist sie auch nach Erteilung der wasserrechtlichen
Bewilligung zur Durchführung von
Untersuchungen über Bestand- und Betriebssicherheit
bestehender oder im Bau befindlicher
Staubecken und Talsperren möglich.
§ 4. (1) Die Staubeckenkommission besteht aus
a) dem Vorstand der Sektion für Wasserbau
im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft als Vorsitzendem,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden, der
die Geschäfte führt und der aus dem Stande
der höheren technischen Beamten der Wasserbausektion
vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft ernannt wird,
c) je einem höheren technischen Beamten
der Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und
d) Fachleuten des Talsperrenbaues und der
einschlägigen technischen Wissenschaften,
darunter mindestens fünf Hochschullehrern.
(2) Die unter Abs. 1 lit. c bezeichneten Mitglieder
werden zugleich mit einem Ersatzmann,
der sie im Falle der Verhinderung vertritt, auf
Vorschlag des betreffenden Bundesministeriums
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bestellt und abberufen.
(3) Die unter Abs. 1 lit. d bezeichneten Mitglieder
werden vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft nach Anhörung der Staubeckenkommission
im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien für eine jeweils
sechsjährige Funktionsdauer ernannt. Die Funktionsdauer
ist hiebei so anzusetzen, daß sie alle
zwei Jahre für je ein Drittel der nach Abs. 1
lit. d bestellten Mitglieder endet. Die wiederholte
Ernennung für eine jeweils neue Funktionsdauer
ist zulässig. Bei vorzeitigem Ablauf der
Funktionsperiode durch Tod oder Rücktritt
kann ein neues Mitglied für die restliche Funktionsdauer
bestellt werden.
(4) Die Gesamtzahl aller Mitglieder der Staubeckenkommission
soll 25 nicht übersteigen.
(5) Die Kommission kann zur Mitwirkung an
ihren Arbeiten auch andere Sachverständige heranziehen
und die Behandlung von besonderen
Fragen Unterausschüssen übertragen.
§ 5. (1) Die gemäß § 2 oder § 3 zur Beratung
stehenden Entwürfe und Anträge sind von der
Geschäftsführung auf ihre Vollständigkeit zu
prüfen und Kommissionsmitgliedern oder gemäß
§ 4 Abs. 5 anderen Sachverständigen (Referenten)
zur Berichterstattung zuzuweisen; dabei ist
auf die erforderliche Fachrichtung und einen
Wechsel der Referenten zu achten.
(2) Die Sitzungen der Staubeckenkommission
sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
und der Unterlagen sowie ihrer Einsichtsmöglichkeit
zeitgerecht einzuberufen.
(3) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist
die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Erweist sich die Kommission als nicht
beschlußfähig, so ist sie innerhalb von vier Wochen
neuerlich einzuberufen; sie ist sodann auf
jeden Fall beschlußfähig.
(4) Die Beschlüsse der Kommission werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden und der mit
schriftlicher Vollmacht vertretenen Mitglieder
(Ersatzmitglieder) gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein
Minderheitsvotum ist in die Niederschrift aufzunehmen
und auf Verlangen in einem Anhang
zum Gutachten der Kommission festzuhalten.
(5) Befangenheitsgründe im Sinne des § 7
AVG. sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden
rechtzeitig bekanntzugeben. Ein befangenes
Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen;
im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende über
das Vorliegen der Befangenheit. Mitglieder,
deren Funktionsdauer abläuft, gelten bei der Abstimmung
über Vorschläge zur Neuernennung
von Mitgliedern jedenfalls als befangen.
(6) Über jede Sitzung der Kommission ist eine
Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden
und Geschäftsführer zu unterfertigen. Sie hat
vor allem die Beschlüsse festzuhalten, ist den
Kommissionsmitgliedern und den Sitzungsteilnehmern
zu übermitteln und unterliegt der Genehmigung
durch die Kommission in der nächsten
Sitzung.
(7) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat die Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten
der Staubeckenkommission
zu führen und für die Kanzleierfordernisse aufzukommen.
§ 6. (1) Die Mitgliedschaft bei der Staubeckenkommission
ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme
an den Sitzungen gebührt den Kommissionsmitgliedern
keine Vergütung. Dagegen haben die
Mitglieder Anspruch auf Ersatz der Reisekosten,
die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen
oder an örtlichen Erhebungen erwachsen. Hiebei
gelten für die Mitglieder der Kommission die
Reisegebührenvorschriften für Bundesangestellte
mit der Maßgabe, daß die Mitglieder, die nicht
Bundesangestellte sind, nach den Reisegebührenvorschriften
für Beamte der VIII. Dienstklasse
entschädigt werden.
(2) Für die Ausarbeitung von fachlichen Gutachten
zu Handen der Kommission gebührt den
Mitgliedern ebenso wie den fallweise zur Mitwirkung
an den Arbeiten der Kommission herangezogenen
sonstigen Sachverständigen ein Honorar
nach den Gebührenordnungen für Ziviltechniker
der Österreichischen Ingenieurkammern
unter der Voraussetzung, daß die Ausarbeitung
auf Verlangen und Beschluß der Kommission erfolgt
ist oder vom Vorsitzenden für erforderlich
erachtet worden ist, um einem Verlangen der
Wasserrechtsbehörde nach Begutachtung eines
Talsperrenprojektes durch die Staubeckenkommission
entsprechen zu können.
§ 7. Die Staubeckenkommission ist von der
Einbringung eines jeden Entwurfes einer Staubeckenanlage
oder Talsperre durch die zuständige
Wasserrechtsbehörde unter Mitteilung der kennzeichnenden
Entwurfsangaben zu verständigen.
Nach dem Abschluß des wasserrechtlichen Verfahrens
hat die Wasserrechtsbehörde der Kommission
eine Abschrift des Bewilligungsbescheides
einzusenden. Sie hat der Staubeckenkommission
auch den Baubeginn und die Bauvollendung solcher
Anlagen zur Kenntnis zu bringen sowie eine
Abschrift des Überprüfungsbescheides und der
genehmigten Betriebs- und Kontrollvorschriften
vorzulegen.
§ 8. (1) Bei der ersten Bestellung nach Inkrafttreten
dieser Verordnung sind ein Drittel der
unter § 4 Abs. 1 lit. d bezeichneten Mitglieder
nur auf zwei Jahre und ein weiteres Drittel nur
auf vier Jahre zu bestellen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Verordnungen des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft über die Bildung
einer Staubeckenkommission, BGBl. Nr. 39/1947
und Nr. 82/1948, außer Wirksamkeit.