366. Verordnung: Akkreditierung der Austria Bio Garantie, Gesellschaft zur Kontrolle der Echtheit biologischer Produkte GmbH
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002 wird verordnet
§ 1. Die Austria Bio Garantie, Gesellschaft zur Kontrolle der Echtheit biologischer Produkte GmbH
mit Sitz in 2202 Enzersfeld, Königsbrunner Straße 8, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von biologisch erzeugten, verarbeiteten
und eingeführten Produkten
1. gemäß EU Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in der jeweils geltenden Fassung,
2. gemäß Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils gültigen Fassung,
3. gemäß EU Verordnung 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie
EU Verordnung 1825/2000, in der jeweils geltenden Fassung,
4. gemäß Codexrichtlinie zur Definition der „Gentechnikfreiheit“ gemäß Erlass des Bundesministers
für soziale Sicherheit und Generationen vom 7. März 2001.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Akkreditierung der Austria Bio Garantie, Gesellschaft zur Kontrolle
der Echtheit biologischer Produkte GmbH, BGBl. II Nr. 337/1998, außer Kraft.