366. Verordnung: Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen
oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das
1. im Zuge von gerichtlichen Verfahren bei Zivil- und Strafgerichten oder
2. vor dem 1. November 1955
angefallen ist.
Archivwürdigkeit von Schriftgut
§ 2. Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt nicht als Archivgut gemäß § 2 Z 3 des Bundesarchivgesetzes.
Verweisungen
§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes verwiesen wird, sind
diese in der Stammfassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.