Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
366_2002 AT

366. Verordnung: Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Verordnung: Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen

oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.

(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das

1. im Zuge von gerichtlichen Verfahren bei Zivil- und Strafgerichten oder

2. vor dem 1. November 1955

angefallen ist.

Archivwürdigkeit von Schriftgut

§ 2. Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt nicht als Archivgut gemäß § 2 Z 3 des Bundesarchivgesetzes.

Verweisungen

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes verwiesen wird, sind

diese in der Stammfassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →