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366_2000 AT

366. Verordnung: Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Verordnung: Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung)

Auf Grund des § 85 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 166/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Den Mitgliedern der Schienen-Control Kommission bzw. den bei Verhinderung an ihre Stelle

tretenden Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen dieser Kommission ein Sitzungsgeld

in Höhe von 800 S für den Vorsitzenden, 750 S für den Stellvertreter des Vorsitzenden und 700 S für die

übrigen Mitglieder je vollendeter Stunde. Für eine weitere angefangene Stunde gebührt der halbe

Stundensatz.

§ 2. Die Schienen-Control GmbH hat die Sitzungsgelder den Mitgliedern vierteljährlich anzuweisen.

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