366_2000
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366. Verordnung: Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 366. Verordnung: Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung)
2000_366_2 366. Verordnung: Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung)
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Auf Grund des § 85 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 166/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Den Mitgliedern der Schienen-Control Kommission bzw. den bei Verhinderung an ihre Stelle
tretenden Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen dieser Kommission ein Sitzungsgeld
in Höhe von 800 S für den Vorsitzenden, 750 S für den Stellvertreter des Vorsitzenden und 700 S für die
übrigen Mitglieder je vollendeter Stunde. Für eine weitere angefangene Stunde gebührt der halbe
Stundensatz.
§ 2. Die Schienen-Control GmbH hat die Sitzungsgelder den Mitgliedern vierteljährlich anzuweisen.