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366. Bundesgesetz: Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Bundesgesetz: Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 344/1991, wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 12 lit. c lautet

„c) Bundesamt für Schiffahrt,"

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 7 wird

folgender Abs. 6 angefügt

„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der

Begutachtungskommissionen sind in Ausübung

dieses Amtes selbständig und unabhängig."

3. § 11 lautet

„§ 11. Auf das Verfahren der Begutachtungskommission

sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18

bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

anzuwenden."

4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 18 Abs. 2

wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der

Weiterbestellungskommission sind in Ausübung

dieses Amtes selbständig und unabhängig."

5. Der bisherige § 18 Abs. 3 erhält die Bezeichnung

„(4)".

6. (Hinsichtlich des § 34 Abs. 1 Verfassungsbestimmung)

An die Stelle der §§ 20 bis 30 treten

folgende Bestimmungen

„Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Ausschreibungspflicht

§ 20. Jede frei werdende oder neu geschaffene

Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich

auszuschreiben.

Zuständigkeit

§ 21. (1) Die Ausschreibung und das nachfolgende

Aufnahmeverfahren sind von der für die

Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle

kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit

und Kostenersparnis

1. die Ausschreibung oder

2. das Aufnahmeverfahren oder

3. sowohl die Ausschreibung als auch das

Aufnahmeverfahren

einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des

Ressorts übertragen.

Inhalt der Ausschreibung

§ 22. (1) In der Ausschreibung sind alle

Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften

für die mit der ausgeschriebenen Planstelle

verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des

vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung

ist, kann in der Ausschreibung die

Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben

werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen

Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

1. ob es unbedingt zu erfüllen ist oder

2. ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn

sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine

geeignete Bewerberin meldet, der oder die

dieses Erfordernis erfüllt.

(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen

1. die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens

(Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren

nach § 67) und

2. die Dienststelle, bei der die Bewerbung

einzubringen ist.

(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der

Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der

Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen

von Frauen für Planstellen einer solchen

Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt

nicht für Planstellen für Verwendungen, für die

ausschließlich Männer aufgenommen werden können

(zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten

und im Bundesheer).

(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit

behindertengerechter Ausstattung oder kann für

diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung

vorgesehen werden, kann die Ausschreibung

auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt

werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel

der das Aufnahmeverfahren durchführenden

Dienststelle anzuschlagen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf

andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem

zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach

Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden

der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben

werden kann.

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen

werden

1. bei Ersatzkräften für Bedienstete,

a) die ordentlichen Präsenzdienst nach § 27

Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst

nach § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder 6 des

Wehrgesetzes 1990 leisten,

b) die Zivildienst leisten,

c) die sich in einem Karenzurlaub befinden,

d) deren Wochendienstzeit nach den §§ 50 a

oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte

herabgesetzt ist oder

e) die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c

MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach

§ 8 EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ausüben,

2. bei Saisonarbeitskräften,

3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche

Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß von

weniger als einem Drittel der für eine

Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung

und

5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von

der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht

übersteigt.

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten

ist

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten

1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines

Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs

oder eines anderen in den §§ 5, 6

oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl.

Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,

2. für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden)

Präsidenten des Landesschulrates oder

des Stadtschulrates für Wien,

3. für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4. bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder

einer geeigneten Bediensteten einer inländischen

Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,

5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem

Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an der

Eignungsausbildung nach den §§ 2 b bis 2 d

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86,

6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer

Person, die sich bereits erfolgreich einem

Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren

nach diesem Abschnitt für einen zumindest

gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat

und deren letzte Verwendung im Bundesdienst

nicht länger als ein Jahr zurückliegt,

und

7. bei Besetzung einer Planstelle mit einer

Person, die eine dreijährige erfolgreiche

Verwendungsdauer im Bundesdienst auf

einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz

(auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen)

aufweist und

a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst

nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder

b) die wegen der Betreuung eines Kindes aus

dem Bundesdienst ausgeschieden ist und

spätestens mit Beginn der Schulpflicht

dieses Kindes oder eines weiteren von ihr

zu betreuenden Kindes wieder in den

Bundesdienst aufgenommen werden will.

Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25

§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden

1. in den Fällen des § 24, wenn von einer

Ausschreibung abgesehen wurde, und

2. in den Fällen des § 25.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne

Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen,

ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens

acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten

eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses

an, ist ihr Verwendungserfolg nach § 75 zu

überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 5 angeführten

Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst

aufgenommen und streben sie eine Verwendung

an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist,

haben sie sich dem für diese Verwendung

vorgesehenen

1. Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren

oder

2. Überprüfungsverfahren

zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten

Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den

§§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem

Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

Bewerbung

§ 27. (1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich

bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle

einzubringen.

(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem

die Bewerbung bei der in der Ausschreibung

angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch

im Postwege im Inland eingebracht, so gilt

jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des

Poststempels.

(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband

befinden, ist zulässig.

Aufnahmeverfahren

§ 28. (1) Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren

sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu

unterziehen, die

1. die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten

Erfordernisse für die angestrebte Verwendung

erfüllen und

2. sich spätestens am letzten Tag der in der

Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist

beworben haben.

(2) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich

zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen

die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse

erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach

diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung

im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht

erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für

die spätere Aufnahme.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 erfüllen

auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich

längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung

um eine Planstelle beworben haben, wenn

diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun

ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich

1. der Einstufung und der Art der Verwendung

und

2. des gewünschten Dienstortes

entspricht.

(4) Die Art und die Durchführung des in Betracht

kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den

Unterabschnitten B bis F geregelt.

Aufnahmekommission

§ 29. (1) Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren

sind bei den das Aufnahmeverfahren

durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen

einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt

fünf Jahre.

(2) Jede Aufnahmekommission hat aus vier

Mitgliedern zu bestehen.

(3) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung

der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit

einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die

das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle

vorzusorgen.

Bestellung der Mitglieder der Aufnahmekommission

§ 30. (1) Der Leiter oder die Leiterin der

Zentralstelle hat zwei Mitglieder zu bestellen. Er

oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit,

Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung

dieser Mitglieder an den Leiter oder die

Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die

Aufnahmekommission errichtet ist.

(2) Das für die Bestellung zuständige Organ hat

eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der

Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der

beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur

fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen

aufweisen.

(3) Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei

stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des

Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach

Möglichkeit

1. besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung

der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen

und

2. dem zuständigen Personalvertretungsausschuß

angehören.

(4) Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend

vom Abs. 3 Z 2 einen sonstigen Bediensteten

oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit

Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied

der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied

soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren

durchführenden Dienststelle angehören.

(5) Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur

eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste

Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses,

die eine andere Bezeichnung

als die Wählergruppe des Zentralausschusses

aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum

Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.

(6) Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen

Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der

Bewerbungen können auch mehrere Personen

bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für

jede Person festzulegen, für welche Verwendungen

sie tätig werden soll.

Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 31. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner

Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende

Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu

ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern

zu bestellen.

Folgeleistungspflicht

§ 32. Bundesbedienstete haben einer Bestellung

zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission

Folge zu leisten.

Bestellungshindernisse

§ 33. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer

Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,

1. wer mit der Durchführung oder Auswertung

von Tests für die Eignungsprüfung in jenen

Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die

betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken

hat,

2. wer außer Dienst gestellt ist oder

3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet

ist.

Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

§ 34. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Aufnahmekommission sind in Ausübung

dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

ruht

1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2. während der Zeit

a) der Suspendierung,

b) der Außerdienststellung,

c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten

und

d) der Ableistung des Präsenzdienstes oder

des Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

endet

1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer

Disziplinarstrafe;

3. mit der Versetzung ins Ausland,

4. mit dem Wechsel der Dienstbehörde,

5. mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem

Dienststand oder aus dem Personalstand des

Ressorts,

6. sobald die Wählergruppe, die das betreffende

Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den

zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach

§ 30 Abs. 3 oder 5 zählt.

(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes

Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen

und ersetzen.

(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch

Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern)

für den Rest der Funktionsdauer

zu ergänzen.

Verfahren vor der Aufnahmekommission

§ 35. (1) Die Sitzungen der Aufnahmekommission

sind vom Vorsitzenden oder von der

Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.

(2) Zur Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission

ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder (oder

entsprechender Ersatzmitglieder) erforderlich.

(3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen

Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden

Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die

Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung

einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach

stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden

Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls

beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden

mindestens ein weiteres Mitglied (oder

Ersatzmitglied) anwesend ist.

(4) Die Aufnahmekommission hat ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung

ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei der

Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine

oder ihre Stimme zuletzt abzugeben.

(5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission

sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22,

32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

der Aufnahmekommissionen sind

von der Bundesregierung durch Verordnung

(Geschäftsordnung) zu erlassen.

Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 36. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben

keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der

ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben

1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren

und

2. im Überprüfungsverfahren

keine Parteistellung.

(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben

keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener

Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des

Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Unterabschnitt B

Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung

Anwendungsbereich

§ 37. Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren,

die nicht unter die Unterabschnitte C

bis F fallen.

Eignungsprüfung

§ 38. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer

Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie

1. die Erfordernisse des § 28 erfüllen und

2. noch keine für die ausgeschriebene Planstelle

gültige Eignungsprüfung aufweisen.

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können

Bewerber und Bewerberinnen auch dann der

Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich

die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen

Eignung noch nicht feststeht, wohl aber

erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem

Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB

allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung

der körperlichen Eignung) nach der abgelegten

Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand

ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der

Ausschreibung bekanntzugeben.

Zuständigkeit für die Eignungsprüfung

§ 39. (1) Die Eignungsprüfung ist von der das

Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle

durchzuführen.

(2) Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit

und Kostenersparnis kann jedoch die Durchführung

der Eignungsprüfung einer anderen Dienststelle

desselben oder eines anderen Ressorts übertragen

werden, wenn diese nach ihrer Organisation und

personellen Besetzung dazu geeignet ist.

(3) Die Übertragung der Durchführung der

Eignungsprüfung auf eine Dienststelle eines anderen

Ressorts bedarf des Einvernehmens der

betroffenen Bundesminister.

Durchführung der Eignungsprüfung

§ 40. (1) Die Eignungsprüfung ist in Form von

objektiven Tests durchzuführen.

(2) Die Verteilung der Tests an die einzelnen

Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar

vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu

erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des

Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird.

(3) Die Bewerber und Bewerberinnen haben für

die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen

Kostenersatz zu leisten.

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie

des Bundes auszuarbeiten. Die Verwaltungsakademie

des Bundes hat die speziellen Anforderungen

für einzelne Verwendungen im Einvernehmen

mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß

sie

1. auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für

die betreffende Besoldungs-, Verwendungs-

oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare

Einstufungskategorie erforderlich

ist, und

2. durch spezielle Fragenprogramme für einzelne

Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von

Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit

der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für

die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung

von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen

automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese

Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben

betrauten Bediensteten und nur für die angeführten

Zwecke verwendet werden.

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für

die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Die Verwaltungsakademie hat für die

Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten.

Sie hat die Punktewerte nach den spezifischen

Anforderungen der angestrebten Verwendung zu

gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung

der Tests erforderliche Schulung ist von der

Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung

ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer

Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener

Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich

fallende Verwendung betreffen.

Verordnung über die Eignungsprüfung

§ 43. Die näheren Bestimmungen über die

Durchführung der Eignungsprüfung und die

Erstellung und Auswertung der Tests sind durch

Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist von der Verwaltungsakademie

eine Mindestpunktezahl festzusetzen.

Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl

nicht erreichen, scheiden aus dem

weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind

nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen

1. die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte

Punktezahl,

2. die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare

Höchstpunktezahl und

3. die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch

der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte

Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren,

wenn

1. eine Planstelle desselben Ressorts besetzt

werden soll,

2. für die betreffende Verwendung dieselben

Testbedingungen gelten und

3. die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab

dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst

§ 45. (1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst

ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung

die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind

mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen

in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl

heranzuziehen.

(2) Von der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge

darf nur abgewichen werden, soweit dies mit

Rücksicht auf die Art der dienstlichen Aufgaben

unbedingt erforderlich ist.

Informationsgespräch

§ 46. (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren

durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art

der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann

sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen,

und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben

sind, zu einem Informationsgespräch einladen.

(2) Das Informationsgespräch haben zu führen

1. die Person,

a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers

oder einer Bewerberin voraussichtlich

unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut

sein wird oder

b) die von der das Aufnahmeverfahren

durchführenden Dienststelle statt dessen

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis

dazu bestimmt wird, und

2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der

Personalverwaltung.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben

der das Aufnahmeverfahren durchführenden

Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für

geboten halten, daß bei der Aufnahme in den

Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen

wird.

Befassung der Aufnahmekommission

§ 47. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende

Dienststelle hat die Aufnahmekommission

aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen,

1. wenn diese Dienststelle gemäß § 45 Abs. 2

beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin

mit der ausgeschriebenen Planstelle zu

betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung

eine geringere Punktezahl als ein anderer

Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt

hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht

ist, oder

2. wenn mindestens zwei Personen die bei der

Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl

erreicht haben und von diesen nicht alle

berücksichtigt werden können.

(2) Die das Aufnahmeverfahren durchführende

Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für

die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen

zu übermitteln.

Prüfung der Unterlagen

§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt,

hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich

zu prüfen und zu entscheiden,

1. ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und

Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen,

oder

2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten

voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage

und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen

kann.

(2) Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu

einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat

1. im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei

Wochen und

2. im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche

ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(3) Die Aufnahmekommission hat in der gemäß

Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden,

welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen

gewählt wird.

(4) Beschließt die Aufnahmekommission, daß

Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich

eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens

innerhalb von zwei Wochen nach der ersten

Sitzung stattfinden muß.

Aufnahmegespräch

§ 49. (1) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Z 1 und

Abs. 4 sind

1. die Bewerber und Bewerberinnen, deren

Aufnahme beabsichtigt ist, und

2. alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der

Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe

Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten

Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,

zur Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.

(2) Die Aufnahmekommission hat mit den

Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und

erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen.

(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer

1. nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers

oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar

mit der Dienstaufsicht betraut sein wird

oder

2. von der das Aufnahmeverfahren durchführenden

Dienststelle statt dessen im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis dazu bestimmt wird.

Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor

Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.

(4) Der Inhalt und die Auswertung der

Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln.

Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu

bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu

einer amtlichen Mitteilung besteht.

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen

erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie

des Bundes anzubieten. Bei der

Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission

ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur

Personen herangezogen werden, die für die

Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

Gutachten der Aufnahmekommission

§ 50. (1) Die Aufnahmekommission hat der das

Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle

ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das

Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche

der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für

die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.

(2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl

auf und können von diesen nicht alle

berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner

zu berücksichtigen

1. zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen

Bedürftigkeit,

2. danach eine allfällige Anwendbarkeit der

begünstigenden Bestimmungen

a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947,

b) der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186 Abs. 2

BDG 1979,

c) des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948,

d) des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes

1990,

e) des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes

1978 in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit

An. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 577, und

3. schließlich der Umstand, daß der Bewerber

einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als

Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser

Dienstleistung nicht länger als vier Jahre

zurückliegt.

(3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder

in der Minderheit geblieben, ist im

Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes

in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied

kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten

abgeben.

Frist für das Gutachten

§ 51. (1) Die Aufnahmekommission hat ihr

Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden

Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens

aber innerhalb von

1. zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche

geführt worden sind,

2. drei Wochen, wenn die Aufnahmegespräche

auf Grund einer Entscheidung des oder der

Vorsitzenden der Aufnahmekommission geführt

worden sind, oder

3. vier Wochen, wenn die Aufnahmegespräche

auf Grund einer Entscheidung der Aufnahmekommission

geführt worden sind,

ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.

(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das

Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann

der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme

zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme

auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten

besetzen.

Aufnahme entgegen dem Gutachten der

Aufnahmekommission

§ 52. Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin

mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der

oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission

eine geringere Eignung aufweist als

wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber

oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so

sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen,

die für die Betrauung maßgebend waren.

Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

§ 53. (1) Nach der Entscheidung über die

Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren

durchführende Dienststelle alle Bewerber

und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden

sind, hievon formlos zu verständigen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf

hinzuweisen, daß

1. die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn

der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb

von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich

mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben

soll,

2. die Bewerbung aber in keinem Fall länger als

ein Jahr gültig sein kann.

Unterabschnitt C

Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle

einer Eignungsprüfung

Anwendungsbereich

§ 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung

von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die

1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen

und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute,

Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter

und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen

P 1 und P 2) oder

2. auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage

wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern

als Mangelberufe anzusehen sind.

Aufnahmegespräch

§ 55. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende

Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen,

die die Erfordernisse des § 28 erfüllen, zu

einem Aufnahmegespräch einzuladen.

(2) Das Aufnahmegespräch haben zu führen

1. die Person,

a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers

oder einer Bewerberin voraussichtlich

unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut

sein wird oder

b) die von der das Aufnahmeverfahren

durchführenden Dienststelle statt dessen

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis

dazu bestimmt wird, und

2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der

Personalverwaltung.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben

der das Aufnahmeverfahren durchführenden

Dienststelle einen Aufnahmevorschlag zu erstatten.

In diesem sind die Bewerber und Bewerberinnen

nach der Eignung für die vorgesehene Verwendung

(die vorgesehenen Verwendungen) zu reihen. Die

Reihung ist zu begründen. Kommt keine Einigung

über den Aufnahmevorschlag zustande, hat jede der

beiden Personen einen eigenen Aufnahmevorschlag

zu erstatten.

Befassung der Aufnahmekommission

§ 56. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende

Dienststelle hat der Aufnahmekommission

den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge)

und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens

nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission

hat über die Eignung und Reihung der

Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu

erstellen.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die

Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung

einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb

einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(3) In der Sitzung ist zu entscheiden

1. ob es erforderlich ist, mit

a) einem Bewerber oder einer Bewerberin

oder

b) mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen

oder

c) allen Bewerbern und Bewerberinnen

ergänzend Aufnahmegespräche zu führen,

oder

2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten

voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage

und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser

Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung

erstellen kann.

(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es

wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In

diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung

einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei

Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch

Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu

dieser Sitzung einzuladen.

(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist

§ 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

Gutachten der Aufnahmekommission

§ 57. (1) Die Aufnahmekommission hat der das

Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle

ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das

Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber

und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung

am besten geeignet ist.

(2) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder

in der Minderheit geblieben, ist im

Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes

in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied

kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten

abgeben.

(3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten

der das Aufnahmeverfahren durchführenden

Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber

innerhalb von

1. drei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche

geführt worden sind,

2. vier Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche

geführt worden sind,

ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.

(4) Übermittelt die Aufnahmekommission das

Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr

die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle

eine (weitere) Nachfrist setzen.

(5) Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder

einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der

Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht

möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren

durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission

mitzuteilen.

(6) In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren

durchführende Dienststelle die Aufgaben der

Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie

hat dabei

1. die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission

über die bereits geführten Aufnahmegespräche

zu berücksichtigen oder

2. — soweit solche Aufnahmegespräche noch

nicht geführt worden sind oder hierüber keine

Unterlagen verfügbar sind — die Aufnahmegespräche

selbst zu führen.

(7) Im Fall des Abs. 6 kann der Leiter oder die

Leiterin der für die Aufnahme zuständigen

Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf

das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres

Zuwarten besetzen.

Maßnahme nach der Aufnahme

§ 58. Die §§ 52 und 53 sind anzuwenden.

Unterabschnitt D

Abgekürztes Aufnahmeverfahren

Anwendungsbereich

§ 59. Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn

nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren

nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr

gemäß § 28 geeignete Bewerber oder Bewerberinnen

vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen

sind.

Aufnahmeverfahren

§ 60. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle

kann in diesem Fall die ausgeschriebene

Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne

Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines

Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs

Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder

mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den

geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen.

Sie hat dies der Aufnahmekommission

mitzuteilen.

Überprüfungsverfahren

§ 61. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder

der Bediensteten hat nach den ersten drei Monaten

des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des

oder der nach § 60 aufgenommenen Bediensteten zu

überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht

zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die

Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.

(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle

hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls

zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch

festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine

Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt.

Der Bericht ist noch vor Ablauf des vierten Monats

des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission

zu übermitteln.

(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob

die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen

Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg

gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches

Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete

Erhebungen pflegen und insbesondere auch den

Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder

der betreffenden Bediensteten befragen.

(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb

eines Monats ab der Befassung durch die für die

Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten

ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.

Entscheidung über die Verlängerung des

Dienstverhältnisses

§ 62. (1) Die für die Aufnahme zuständige

Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der

Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem

Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist,

zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder

2. nicht verlängert wird.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete

Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung

des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger

Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach

der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch

der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende

Zeitraum zu berücksichtigen.

Entscheidung entgegen dem Gutachten der

Aufnahmekommission

§ 63. Widerspricht die nach § 62 Abs. 1 getroffene

Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekom-

mission, so sind der Aufnahmekommission die

Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung

maßgebend waren.

Unterabschnitt E

Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im

Dienstverhältnis

Anwendungsbereich

§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende

Verwendungen anzuwenden

1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen

E, PT 9 oder diesen gleichwertige

Verwendungen),

2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte

Arbeiter oder ungelernte oder angelernte

Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen

P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige

Verwendungen),

3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen

der Verwendungsgruppe P 3 oder

diesen gleichwertige Verwendungen),

4. Zustelldienst der Post- und Telegraphenverwaltung,

5. Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen

der Post- und Telegraphenverwaltung und

6. Lehrlinge.

Reihung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 65. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen sind

nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche

bei der in der Ausschreibung genannten

Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse

erfüllen.

(2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen

zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden

Ausschreibung erfolgt sind, wenn

1. sie gemäß § 68 Abs. 2 noch gültig sind und

2. die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen

die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.

(3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf

der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder

Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung

für eine solche Planstelle nicht mehr als

ein Jahr zurückliegt.

Bewerbungsliste

§ 66. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind

chronologisch nach dem Tag des Einlangens der

Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden

Dienststelle in die von ihr zu führende

Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch

im Postwege im Inland eingebracht, so

gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des

Poststempels.

(2) Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das

Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin

sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu

enthalten.

(3) Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann

einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu

unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis

zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären.

(4) Die im Abs. 2 angeführten Daten dürfen

automationsunterstützt verarbeitet werden.

Aufnahmeverfahren

§ 67. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind nach

der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf

entsprechende frei gewordene Planstellen für die

Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer

praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.

(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle

hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn

1. sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder

einer Bewerberin zur praktischen Erprobung

Bedenken hat oder

2. ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit

einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter

erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen,

die sich vor ihm oder ihr beworben

haben.

(3) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49

Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52

anzuwenden.

(4) Die Aufnahmekommission hat zu einem

allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen

1. im Fall des Abs. 2 Z 1 den dort angeführten

Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,

2. im Fall des Abs. 2 Z 2 den dort angeführten

Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin

und jene Bewerber und Bewerberinnen, die

sich vor ihm oder ihr beworben haben.

Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen

und Verbleib in der Bewerbungsliste

§ 68. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende

Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen,

denen voraussichtlich innerhalb von drei

Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen

angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann,

formlos zu verständigen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf

hinzuweisen, daß

1. die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht

bleibt,

2. die Reihung aber in keinem Fall länger als ein

Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn

der Bewerber oder die Bewerberin nicht

spätestens einen Monat vor Ablauf dieser

Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung

aufrecht bleibt, und

3. die Gültigkeit einer solchen Bewerbung

höchstens zweimal verlängert werden kann,

wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei

Jahren übersteigen darf.

Überprüfungsverfahren

§ 69. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder

der Bediensteten hat nach dem ersten Monat des

Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des

oder der nach § 67 aufgenommenen Bediensteten zu

überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht

zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die

Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.

(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle

hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls

zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch

festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine

Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt.

Der Bericht ist noch vor Ablauf des zweiten Monats

des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission

zu übermitteln.

(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob

die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen

Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg

gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches

Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete

Erhebungen pflegen und insbesondere auch den

Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder

der betreffenden Bediensteten befragen.

(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von

zwei Wochen ab der Befassung durch die für die

Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten

ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.

Entscheidung über die Verlängerung des

Dienstverhältnisses

§ 70. (1) Die für die Aufnahme zuständige

Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der

Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem

Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist,

zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder

2. nicht verlängert wird.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete

Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung

des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger

Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach

der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch

der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende

Zeitraum zu berücksichtigen.

Entscheidung entgegen dem Gutachten der

Aufnahmekommission

§ 71. Widerspricht die nach § 70 Abs. 1 getroffene

Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission,

so sind der Aufnahmekommission die

Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung

maßgebend waren.

Unterabschnitt F

Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und

Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung

Anwendungsbereich

§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die

Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit

mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung

nach den §§ 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 befinden.

(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht

anzuwenden.

Aufnahmeverfahren

§ 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme

zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im

§ 72 angeführte Person für die vorgesehene oder

angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist

und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet

werden soll, hat sie dies spätestens vier Wochen vor

dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses

der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49

Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52

anzuwenden.

(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch

können eingeladen werden

1. der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene

Bewerberin,

2. allfällige andere Personen, die sich im

betreffenden Ressort seit mindestens sechs

Monaten in einer Eignungsausbildung nach

den §§ 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 befinden und der Aufnahmekommission

bekanntgeben, daß sie auf die

betreffende Planstelle aufgenommen werden

wollen.

(4) Die Aufnahmekommission hat der für die

Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes

Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu

enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die

vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle

aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten

kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß

eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die

Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser

geeignet ist.

Unterabschnitt G

Überpriifungsverfahren für Ersatzkräfte nach § 24

Z 1

Anwendungsbereich

§ 74. Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte

nach § 24 Z 1 anzuwenden, die

1. ohne Ausschreibung in den Bundesdienst

aufgenommen worden sind und

2. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses

über die Dauer von acht Monaten hinaus

anstreben.

Überprüfungsverfahren

§ 75. (1) Strebt eine im § 74 angeführte

Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von

acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das

Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle

spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende

des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen.

(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den

Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen

und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen.

Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach

Beginn der im Abs. 1 genannten Frist von drei

Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden

Dienststelle zu übermitteln.

(3) Die das Aufnahmeverfahren durchführende

Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und

erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem

Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg

eine Verlängerung des Dienstverhältnisses

rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens zwei Monate

vor dem vorgesehenen Ende des befristeten

Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu

übermitteln.

(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob

die Feststellung der das Aufnahmeverfahren durchführenden

Dienststelle mit Rücksicht auf den

Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber

ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann

hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere

auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte

des oder der betreffenden Bediensteten

befragen.

(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von

zwei Wochen ab der Befassung durch die das

Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle

kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer

Feststellung.

Entscheidung über die Verlängerung des

Dienstverhältnisses

§ 76. (1) Die für die Aufnahme zuständige

Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der

Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem

Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist,

zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder

2. nicht verlängert wird.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete

Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung

des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger

Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach

der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch

der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende

Zeitraum zu berücksichtigen.

Entscheidung entgegen dem Gutachten der

Aufnahmekommission

§ 77. Widerspricht die nach § 76 Abs. 1 getroffene

Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission,

so sind der Aufnahmekommission die

Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung

maßgebend waren.

Unterabschnitt H

Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25

Z 1 bis 3

Anwendungsbereich

§ 78. Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete

nach § 25 Z 1 bis 3 anzuwenden, die

1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den

§§ 24 oder 25 angeführt ist, und

2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und

Aufnahmeverfahren absolviert haben.

Überprüfungsverfahren

§ 79. (1) Streben ein im § 78 angeführter

Bediensteter oder eine im § 78 angeführte Bedienstete

eine Verwendungsänderung nach § 78 Z 1 an,

so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen

Dienststelle mitzuteilen.

(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den

Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter

zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht

zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei

Wochen nach der Mitteilung des oder der

betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme

zuständigen Dienststelle zu übermitteln.

(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle

hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls

zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch

festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte

Verwendungsänderung rechtfertigt. Der

Bericht ist spätestens vier Wochen nach der

Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten

der Aufnahmekommission zu übermitteln.

(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob

die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen

Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg

gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches

Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete

Erhebungen pflegen und insbesondere auch den

Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder

der betreffenden Bediensteten befragen.

(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von

zwei Wochen ab der Befassung durch die für die

Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten

ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.

Entscheidung über die Verwendungsänderung

§ 80. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle

hat nach Einlangen des Gutachtens der

Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem

Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist,

zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung

durchgeführt wird oder nicht.

Entscheidung entgegen dem Gutachten der

Aufnahmekommission

§ 81. Widerspricht die nach § 80 getroffene

Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission,

so sind der Aufnahmekommission die

Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung

maßgebend waren.

Abschnitt VIII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren

§ 82. In anderen Bundesgesetzen enthaltene

Bestimmungen über

1. die Ausschreibung von Funktionen oder

Planstellen oder

2. Betrauungen mit Arbeitsplätzen

sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VH

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von

Planstellen für folgende Verwendungen nicht

anzuwenden

1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof,

im Rechnungshof und in der

Volksanwaltschaft,

3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

sowie Hilfsdienst und handwerklicher

Dienst an österreichischen Dienststellen im

Ausland,

4. Seelsorger,

5. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des

Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,

6. Redakteure und Redakteurinnen der Wiener

Zeitung,

7. künstlerisches und technisches Personal der

Bundestheater und künstlerische Mitglieder

der Hofmusikkapelle,

8. Bereiter der Spanischen Reitschule und

9. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter

und Flugvekehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von

Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für

begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des

Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1970, vorgesehen sind.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen

ist außerdem die Besetzung von Planstellen

für folgende Verwendungen von der Anwendung

des Abschnittes VII ausgenommen

1. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2,

soweit auf sie das Auswahlverfahren nach der

Verordnung betreffend die Feststellung der

Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe

H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden

ist,

2. Musikoffiziere, die die Grundausbildung für

Musikoffiziere erfolgreich abgeschlossen haben,

3. Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als

Zugs-, Gruppen- oder Truppenkommandant

a) bei einem Regiment,

b) bei einem Bataillon oder Geschwader,

c) bei einer Kompanie oder Staffel und

d) in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder

Fachschule oder einer Akademie des

Bundesheeres,

soweit für diese Verwendungen militärische

Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen

sind,

4. Verwendung als Zivilbediensteter in einer

handwerklichen Tätigkeit oder in einer

technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes

oder des Fachdienstes

a) in einer Anstalt oder einem Lager des

Heeres-Materialamtes oder

b) bei einer Fliegerwerft,

wenn hiefür eine Person herangezogen wird,

auf die die Voraussetzungen des Abs. 4

zutreffen, und

5. Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests

vorgesehen sind.

(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 4 kommen

nur Personen in Betracht, die

1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als

Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst

noch aufrecht ist oder — ausgehend

vom Tag der Aufnahme — vor nicht mehr als

drei Monaten geendet hat, und

2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche

Ausbildung aufweisen.

(5) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen

besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 5 angeführte

Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich

bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese

Bekanntmachungen anzuwenden.

Anhängige Ausschreibungsverfahren

§ 84. (1) Am 1. September 1991 anhängige

Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt VIII

in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden

Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den

bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des

Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren,

erlöschen

1. die Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste

nach § 21 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des

31. August 1991 geltenden Fassung und

2. die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung

festgestellten Eignung nach § 24

Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. August

1991 geltenden Fassung.

Gültige Bewerbungen

§ 85. Für Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt

VII in der ab 1. September 1991 geltenden

Fassung sind nur Bewerbungen gültig, die —

gerechnet vom Tag der Ausschreibung — nicht

länger als ein Jahr zurückliegen.

Ersatzkräfte nach § 24 Z 1

§ 86. (1) Auf Bedienstete, die sich am 1. September

1991 auf Grund des § 21 Abs. 2 Z 4 in der bis

zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung

in einem befristeten Bundesdienstverhältnis als

Ersatzkraft nach § 24 Z 1 befinden, sind die §§ 74

bis 77 anzuwenden.

(2) Die Überprüfung nach § 75 ist auch dann

zulässig, wenn das Dienstverhältnis vor dem

1. Dezember 1991 enden soll. Das Überprüfungsverfahren

gemäß § 75 ist binnen zwei Monaten

abzuschließen.

(3) Würde das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser

Frist enden, kann es um den erforderlichen

Zeitraum, höchstens jedoch um zwei Monate

verlängert werden. Auf diese Verlängerung ist § 76

Abs. 2 anzuwenden.

Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in

Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist

§ 87. Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines

Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der

Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer

nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986

befristet besetzten Funktion stehen die den

zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden

Befugnisse

1. im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

und

2. in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1974, anzuwenden ist,

den dort bestehenden Organen der Vertretung der

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu.

Begriffsbestimmungen

§ 88. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Behörden, Ämter und anderen

Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe

des Bundes, die nach ihrem organisatorischen

Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische

Einheit darstellen.

(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien

und jene Dienststellen, die keinem

Bundesministerium nachgeordnet sind.

(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten

Dienststellen.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 89. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich

anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze

in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6,

§ 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September

1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft

1. die §§ 1 und 2 und § 3 Z 1 bis 11 und 12 lit. a

und b mit 1. Jänner 1990,

2. § 3 Z 12 lit. c mit 1. September 1991,

3. § 3 Z 12 lit. d bis i, Z 13 und Z 14, die §§ 4 bis

6, § 7 Abs. 1 bis 5 und die §§ 8 bis 10 mit

1. Jänner 1990,

4. § 11 mit 1. September 1991,

5. die §§ 12 bis 17 und § 18 Abs. 1 und 2 mit

1. Jänner 1990,

6. § 18 Abs. 4 mit 1. September 1991,

7. § 19 mit 1. Jänner 1990,

8. die §§ 20 bis 33, § 34 Abs. 2 bis 5 und die §§ 35

bis 89 mit 1. September 1991.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung

erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens

mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1. sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24

Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden

Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2. ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der

Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis

zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden

Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht

mehr anzuwenden.

Vollziehung

§ 91. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist mit der Vollziehung

des § 39 Abs. 3 der zuständige Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundesminister betraut,

dem die Durchführung der Eignungsprüfung

übertragen wird."

Artikel II

Das ÖBB-Ausschreibungsgesetz, BGBl.

Nr. 385/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 665/1989, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Auf das Verfahren vor der Kommission

sind anzuwenden

1. § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13 bis 16, 18 bis 22,

32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

und

2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982."

2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem

zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach

Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden

der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben

werden kann."

3. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt

„§ 17 a. (1) Die §§ 12 bis 17 sind auf Lehrlinge der

Österreichischen Bundesbahnen, für die spezifische

Aufnahmetests vorgesehen sind, nicht anzuwenden.

(2) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen

besetzt werden, die für im Abs. 1 angeführte

Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich

durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme

zuständigen Dienststellen bekanntzumachen."

Artikel III

(1) Art. II tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1991 treten außer

Kraft

1. § 22 a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 85/1989,

2. die Eignungsprüfungsverordnung, BGBl.

Nr. 634/1989, und

3. die Art. II und III des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 665/1989, mit dem das ÖBB-Ausschreibungsgesetz

und das Ausschreibungsgesetz

1989 geändert werden.

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