366. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.
Nr. 189/1982, zur Durchführung des Übereinkommens
vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und Pflanzen in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 97/1988 und BGBl. Nr. 743/1988 wird
wie folgt geändert
Artikel I
1. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Die Einfuhr von anderen als lebenden
Exemplaren, sowie von Teilen und Erzeugnissen
der im Anhang II des Übereinkommens angeführten
Arten ist, sofern sie nicht einer Verordnung
gemäß § 8 Abs. 8 unterliegen, nur zulässig, wenn
bei der zollamtlichen Abfertigung im Sinne des
Abs. 1 eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung
des Ausfuhrlandes vorgelegt
wird."
2. Nach § 8 Abs. 7 wird eingefügt
„(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann mit Verordnung festlegen,
daß zur Sicherstellung der Erreichung der Ziele des
Übereinkommens bestimmte Exemplare, Teile oder
Erzeugnisse der im Anhang II des Übereinkommens
angeführten Arten, den Bestimmungen über
die Einfuhr für die im Anhang I des Übereinkommens
genannten Arten unterliegen."
Artikel II
(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen treten frühestens gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten gemäß § 8 Abs. 8 des
Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens
vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen in der Fassung von Artikel I
dieses Bundesgesetzes bedürfen ab 1. Jänner 1990
des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 13 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 189/1982,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/
1988.