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366_1989 AT

366. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.

Nr. 189/1982, zur Durchführung des Übereinkommens

vom 3. März 1973 über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere

und Pflanzen in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 97/1988 und BGBl. Nr. 743/1988 wird

wie folgt geändert

Artikel I

1. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Die Einfuhr von anderen als lebenden

Exemplaren, sowie von Teilen und Erzeugnissen

der im Anhang II des Übereinkommens angeführten

Arten ist, sofern sie nicht einer Verordnung

gemäß § 8 Abs. 8 unterliegen, nur zulässig, wenn

bei der zollamtlichen Abfertigung im Sinne des

Abs. 1 eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung

des Ausfuhrlandes vorgelegt

wird."

2. Nach § 8 Abs. 7 wird eingefügt

„(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann mit Verordnung festlegen,

daß zur Sicherstellung der Erreichung der Ziele des

Übereinkommens bestimmte Exemplare, Teile oder

Erzeugnisse der im Anhang II des Übereinkommens

angeführten Arten, den Bestimmungen über

die Einfuhr für die im Anhang I des Übereinkommens

genannten Arten unterliegen."

Artikel II

(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen treten frühestens gleichzeitig mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten gemäß § 8 Abs. 8 des

Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens

vom 3. März 1973 über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender

Tiere und Pflanzen in der Fassung von Artikel I

dieses Bundesgesetzes bedürfen ab 1. Jänner 1990

des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 13 des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 189/1982,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/

1988.

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