366. Verordnung: Änderung der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,
zuletzt geändert durch Artikel I des Arbeits- und
Sozialgerichts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 563/
1986, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 1. August 1974, BGBl. Nr. 524,
über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)
umlage, über die Errichtung, Verschmelzung,
Trennung, Auflösung und Verwaltung des
Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die
Revision seiner Gebarung und die Rechte und
Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl
der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung
(Betriebsratsfonds-Verordnung 1974), zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 11/
1976, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Obmann" durch
das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
2. In § 5 wird das Wort „Obmann" durch das
Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
3. a) In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
b) In § 7 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
4. a) Nach § 8 Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4
eingefügt
„(4) Die Betriebsratsmitglieder haben die Barauslagen
(Abs. 3 Z 1) binnen drei Monaten mit dem
Betriebsratsfonds zu verrechnen."
b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 8 erhalten
die Bezeichnungen „(5)" und „(6)".
c) Im nunmehrigen § 8 Abs. 5 wird das Wort
„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
ersetzt.
5. In § 13 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort
„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"
ersetzt.
6. In § 25 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „dem
nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungsamt,".
7. § 26 erster Satz lautet
„Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
dauert vier Jahre."
8. § 27 lautet
„§ 27. (1) Vor Ablauf des im § 26 bezeichneten
Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer
(Stellvertreter)
1. wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die
Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
beschließt (§ 28);
2. bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung
und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
3. wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer
für ungültig erklärt;
4. wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
funktionsunfähig werden.
(2) Erfolgt eine Wahl nach § 25 a vor dem
Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so
endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses
dieser Wahl.
(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters)
endet, wenn
1. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die
Funktion zurücklegt;
2. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum
Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates
gewählt wird;
3. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem
Betrieb ausscheidet.
(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung
der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im
Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber,
den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen
der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer
schriftlich mitzuteilen."
9. In § 29 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Betriebsratsobmannes"
durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
ersetzt.
10. In § 30 Abs. 3 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
11. In § 35 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort
„Betriebsratsobmannes" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
ersetzt.
12. § 36 wird ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut
angefügt
„(3) Der Revisor ist berechtigt, an dieser
Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)
versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung
und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind
der zuständigen Arbeiterkammer rechtzeitig
bekanntzugeben."
13. In § 38 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort
„Obmännern" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
14. § 40 wird ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut
angefügt
„(3) Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds
ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich
schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer
bekanntzugeben."
15. In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
16. Nach § 44 wird ein neuer 7. Abschnitt angefügt,
der wie folgt lautet
„7. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen
der Arbeitnehmerschaft
§ 45. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden
eines in dieser Verordnung genannten
Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt
sie die Bezeichnung „Vorsitzende".
Betriebsratsfonds in Betrieben gemäß § 33 Abs. 2
Z 1 ArbVG
§ 46. Soweit in dieser Verordnung Aufgaben und
Befugnisse der Kammern für Arbeiter und Angestellte
(Arbeiterkammern) geregelt werden, kommen
diese hinsichtlich der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)
fonds in land- und fortstwirtschaftlichen
Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände
oder der Gemeinden (§ 33 Abs. 2 Z 1
ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/
1986) der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer in der Land- und
Fortstwirtschaft zu."