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366_1987 AT

366. Verordnung: Änderung der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Verordnung: Änderung der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,

zuletzt geändert durch Artikel I des Arbeits- und

Sozialgerichts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 563/

1986, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 1. August 1974, BGBl. Nr. 524,

über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)

umlage, über die Errichtung, Verschmelzung,

Trennung, Auflösung und Verwaltung des

Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die

Revision seiner Gebarung und die Rechte und

Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl

der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung

(Betriebsratsfonds-Verordnung 1974), zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 11/

1976, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Obmann" durch

das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

2. In § 5 wird das Wort „Obmann" durch das

Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

3. a) In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

b) In § 7 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

4. a) Nach § 8 Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4

eingefügt

„(4) Die Betriebsratsmitglieder haben die Barauslagen

(Abs. 3 Z 1) binnen drei Monaten mit dem

Betriebsratsfonds zu verrechnen."

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 8 erhalten

die Bezeichnungen „(5)" und „(6)".

c) Im nunmehrigen § 8 Abs. 5 wird das Wort

„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort

„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"

ersetzt.

6. In § 25 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „dem

nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungsamt,".

7. § 26 erster Satz lautet

„Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

dauert vier Jahre."

8. § 27 lautet

„§ 27. (1) Vor Ablauf des im § 26 bezeichneten

Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer

(Stellvertreter)

1. wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die

Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

beschließt (§ 28);

2. bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung

und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;

3. wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer

für ungültig erklärt;

4. wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

funktionsunfähig werden.

(2) Erfolgt eine Wahl nach § 25 a vor dem

Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so

endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses

dieser Wahl.

(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters)

endet, wenn

1. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die

Funktion zurücklegt;

2. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum

Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates

gewählt wird;

3. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem

Betrieb ausscheidet.

(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung

der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im

Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber,

den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen

der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer

schriftlich mitzuteilen."

9. In § 29 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Betriebsratsobmannes"

durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

ersetzt.

10. In § 30 Abs. 3 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

11. In § 35 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort

„Betriebsratsobmannes" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

ersetzt.

12. § 36 wird ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut

angefügt

„(3) Der Revisor ist berechtigt, an dieser

Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)

versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung

und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind

der zuständigen Arbeiterkammer rechtzeitig

bekanntzugeben."

13. In § 38 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort

„Obmännern" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

14. § 40 wird ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut

angefügt

„(3) Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds

ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich

schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer

bekanntzugeben."

15. In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

16. Nach § 44 wird ein neuer 7. Abschnitt angefügt,

der wie folgt lautet

„7. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen

der Arbeitnehmerschaft

§ 45. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden

eines in dieser Verordnung genannten

Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt

sie die Bezeichnung „Vorsitzende".

Betriebsratsfonds in Betrieben gemäß § 33 Abs. 2

Z 1 ArbVG

§ 46. Soweit in dieser Verordnung Aufgaben und

Befugnisse der Kammern für Arbeiter und Angestellte

(Arbeiterkammern) geregelt werden, kommen

diese hinsichtlich der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)

fonds in land- und fortstwirtschaftlichen

Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände

oder der Gemeinden (§ 33 Abs. 2 Z 1

ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/

1986) der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitnehmer in der Land- und

Fortstwirtschaft zu."

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