366. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15 des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 292/1969, über Studienrichtungen
der Bodenkultur, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1984, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,
BGBl. Nr. 287/1970, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 137/1971 Z 5, der Verordnung
BGBl. Nr. 406/1971 und der Verordnung
BGBl. Nr. 334/1981 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt
zwischen 95 und 105 Wochenstunden aus
den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus
den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 20 zu betragen."
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
3. In § 4 Abs. 2 entfallen die lit. „e) Botanik und
f) Geologie und Bodenkunde".
4. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Botanik;
c) Geologie und Bodenkunde;
d) Baustatik und Festigkeitslehre (I)."
5. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind insgesamt 140 bis 150 Wochenstunden
aus den Prüfungsfächern und acht
Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.
Im fünften und neunten Semester ist die
Inskription von mindestens je 20 Wochenstunden,
im zehnten Semester die Inskription von mindestens
fünf Wochenstunden erforderlich."
6. § 7 Abs. 2 lit. f lautet
7. Dem § 9 wird folgende Z 12 angefügt
„12. Baustatik und Festigkeitslehre (II)."
8. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
b) Bodenmechanik und Grundbau;
c) Erd-, Straßen-, Bahn- und Brückenbau;
d) Agrarische Operationen;
e) Raumplanung und Raumordnung;
f) Geodäsie und Photogrammetrie;
g) Hydraulik.
Die unter lit. a bis g angeführten Prüfungsfächer
sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat
gemäß § 7 Abs. 2 lit. f und g ausgewählt hat."