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366_1984 AT

366. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15 des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 292/1969, über Studienrichtungen

der Bodenkultur, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1984, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,

BGBl. Nr. 287/1970, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 137/1971 Z 5, der Verordnung

BGBl. Nr. 406/1971 und der Verordnung

BGBl. Nr. 334/1981 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt

zwischen 95 und 105 Wochenstunden aus

den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus

den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 20 zu betragen."

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

3. In § 4 Abs. 2 entfallen die lit. „e) Botanik und

f) Geologie und Bodenkunde".

4. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik;

b) Botanik;

c) Geologie und Bodenkunde;

d) Baustatik und Festigkeitslehre (I)."

5. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind insgesamt 140 bis 150 Wochenstunden

aus den Prüfungsfächern und acht

Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.

Im fünften und neunten Semester ist die

Inskription von mindestens je 20 Wochenstunden,

im zehnten Semester die Inskription von mindestens

fünf Wochenstunden erforderlich."

6. § 7 Abs. 2 lit. f lautet

7. Dem § 9 wird folgende Z 12 angefügt

„12. Baustatik und Festigkeitslehre (II)."

8. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

b) Bodenmechanik und Grundbau;

c) Erd-, Straßen-, Bahn- und Brückenbau;

d) Agrarische Operationen;

e) Raumplanung und Raumordnung;

f) Geodäsie und Photogrammetrie;

g) Hydraulik.

Die unter lit. a bis g angeführten Prüfungsfächer

sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat

gemäß § 7 Abs. 2 lit. f und g ausgewählt hat."

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