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366_1983 AT

366. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Nach Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten

Staaten von Amerika, des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

und der Sowjetunion haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen

Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl.

Nr. 249/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 259/1979) hinterlegt

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Mauretanien 1. November 1978

Gambia 28. November 1978

Botswana 28. Dezember 1978

Sudan 18. Jänner 1979

Togo 9. Feber 1979

Guatemala 16. Mai 1979

Kuwait 25. Mai 1979

Bolivien 18. Juli 1979

Afghanistan 29. August 1979

Sozialistische

Republik Vietnam 17. September 1979

Syrien 10. Juli 1980

China 10. September 1980

Katar 26. August 1981

Vereinigte Arabische

Emirate 14. April 1981

Tunesien 16. November 1981

Liberia 1. Feber 1982

Indien 12. November 1982

Mauritius 25. April 1983

Koreanische Demokratische

Volksrepublik 28. April 1983

Suriname hat am 27. Oktober 1978 die Erklärung

hinterlegt, sich auch nach Erlangung der

Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen gebunden

zu erachten.

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit

vom 15. Dezember 1982 den Geltungsbereich des

Übereinkommens auf Anguilla ausgedehnt.

Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Juni

1980 den anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt

betreffend die Nichtanwendung des Übereinkommens

auf die Färöer-Inseln und Grönland

zurückgezogen.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt: gemäß Art. 12 Abs. 2

Syrien, China, Katar und Indien, Koreanische

Demokratische Volksrepublik;

Sozialistische Republik Vietnam

„Jede beliebige Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragsstaaten betreffend die Auslegung

oder Anwendung des gegenständlichen Übereinkommens

kann dem Internationalen Gerichtshof

nur mit Zustimmung dieser Staaten bei jeder konkreten

Meinungsverschiedenheit übergeben werden."

Tunesien

„Der folgende Vorbehalt betrifft den 2. Satz des

Art. 12 Abs. 1 der Haager Konvention: ,Die Streitigkeit

wird dem Internationalen Gerichtshof mit

Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden

können.' "

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