366. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 322/1975 wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 hat zu lauten
„(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind,
sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres
in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie
bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das
sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind.
(2) Schulreif ist ein Kind, wenn begründete Aussicht
besteht, daß es dem Unterricht in der ersten
Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder
geistig überfordert zu werden."
„(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das
Kind die Schulreife gemäß Abs. 2 aufweist, die persönliche
Vorstellung des Kindes zu verlangen und
ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner
hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen,
wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes verlangen oder dies
zur Feststellung der Schulreife erforderlich
erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes zustimmen."
„(7) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob
das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2 aufweist, vor
seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches
Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches
Gutachten einzuholen, wenn dies die
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des
Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der
Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes
zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste
Schulstufe heraus, daß die Schulreife (Abs. 2) doch
nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme
des Kindes (Abs. 1) zu widerrufen. Aus dem gleichen
Grund können die Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der
ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die
Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres zulässig. Ein Widerruf der
vorzeitigen Aufnahme ist vom Schulleiter, im Falle
der Aufnahme durch den Bezirksschulrat (Abs. 7)
jedoch von diesem auszusprechen. Die Bestimmungen
der Abs. 4, 5 zweiter Satz, 6 und 7 finden sinngemäß
Anwendung."
2. Dem § 7 ist folgender Abs. 11 anzufügen
„(11) Im Fall des Widerrufes der vorzeitigen
Aufnahme (Abs. 8 erster Satz) können die Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind
zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die
Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der
das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen.
Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe
ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3)
nicht einzurechnen."
3. Die §§ 8 und 8 a haben zu lauten
„Besuch einer Sonderschule
§ 8. (1) Schulpflichtige Kinder, die infolge physischer
oder psychischer Behinderung dem Unterricht
in der Volks- oder Hauptschule nicht zu folgen
vermögen, aber dennoch schulfähig sind, haben
— unbeschadet der Bestimmungen der §§ 11 bis 13
— ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart
und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule
oder einer Volks- oder Hauptschule angeschlossenen
Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit
solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der
Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch
auf Grund der mit Zustimmung der Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes
erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten
oder sonst geeigneten Schülerheim möglich
ist.
(2) Die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule
(Sonderschulklasse) ist auf Antrag der Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes,
auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind
zur Aufnahme vorgestellt worden ist, oder dessen
Schule es besucht oder sonst von Amts wegen vorzunehmen.
Der Antrag der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten hat die Art der Sonderschule,
die das Kind besuchen soll, zu bezeichnen;
gleiches gilt für die amtswegige Aufnahme. Zuständig
zur Entscheidung über die Aufnahme ist der
Bezirksschulrat, in dessen Bereich die beantragte
Art der Sonderschule gelegen ist. Der Bezirksschulrat
hat zur Feststellung, ob das Kind der Förderung
durch die beantragte Art der Sonderschule bedarf,
ein Gutachten des Leiters einer Sonderschule der
beantragten Art (des Lehrers einer derartigen Sonderschulklasse),
ein schul- oder amtsärztliches Gutachten,
ein nach Lage des Falles allenfalls erforderliches
sonderpädagogisches Gutachten und mit
Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes ein schulpsychologisches
Gutachten, einzuholen. Überdies kann auf Verlangen
oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die
Volksschule oder die Hauptschule noch nicht
besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule
oder die Hauptschule oder eine Sonder-
schule der beantragten Art, sofern es die Volksschule
oder die Hauptschule bereits besucht, in eine
Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung
aufgenommen werden. Der Bezirksschulrat hat die
eingeholten Gutachten und das Ergebnis der Beobachtung
des Kindes seiner Entscheidung zugrunde
zu legen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes Berufung an den Landesschulrat
erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Entlassung aus der Sonderschule
§ 8 a. (1) Schüler von Sonderschulen, bei denen
während der Dauer ihrer allgemeinen Schulpflicht
die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch
(§ 8 Abs. 1) wegfallen, sind auf Antrag der Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers
oder auf Antrag des Leiters der Sonderschule, die
das Kind besucht, oder sonst von Amts wegen aus
der Sonderschule zu entlassen. Sie haben — abgesehen
von dem Fall der Entlassung wegen Schulunfähigkeit
— ihre allgemeine Schulpflicht in einer
anderen gemäß § 5 in Betracht kommenden Schule
zu erfüllen. Erfolgt die Entlassung aus der Sonderschule
wegen Schulunfähigkeit, so ist gleichzeitig
die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht
(§ 15) auszusprechen.
(2) Zuständig zur Entscheidung über die Entlassung
aus der Sonderschule ist der Bezirksschulrat,
in dessen Bereich die Sonderschule, die das Kind
besucht, gelegen ist. Sofern die Entlassung nicht
deshalb erfolgt, weil die Zumutbarkeit des Schulweges
oder die Möglichkeit der Unterbringung des
Schülers in einem geeigneten Schülerheim nicht
mehr gegeben ist, hat der Bezirksschulrat zur Feststellung,
ob die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch
(§ 8 Abs. 1) weggefallen sind, ein Gutachten
des Leiters der Sonderschule (Lehrers der
Sonderschulklasse), ein schul- oder amtsärztliches
Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers,
jedenfalls aber, wenn vor der Aufnahme in die Sonderschule
(§ 8 Abs. 2) ein solches Gutachten eingeholt
worden ist, ein schulpsychologisches Gutachten
einzuholen. Überdies kann auf Verlangen oder
mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
das Kind für höchstens fünf
Monate in die Volksschule oder die Hauptschule
zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Schülers Berufung an den Landesschulrat
erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig."
4. Die Überschrift des Unterabschnittes D und
die §§ 14 und 15 haben zu lauten
„D. Besuch der Vorschulstufe; Zurückstellung vom
Schulbesuch; Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht
Besuch der Vorschulstufe durch
schulpflichtige Kinder; Zurückstellung
schulpflichtiger Kinder
vom Schulbesuch
§ 14. (1) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht
schulreif (§ 7 Abs. 2) sind und im Pflichtsprengel
einer Vorschulstufe wohnen, haben — unbeschadet
der Vorschriften des § 8 über die Aufnahme in die
Sonderschule — das erste Jahr ihrer Schulpflicht in
der Vorschulstufe zu erfüllen.
(2) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif
(§ 7 Abs. 2) sind und im Berechtigungssprengel
einer Vorschulstufe wohnen, sind — unbeschadet
der Vorschriften des § 8 über die Aufnahme in die
Sonderschule — vom Besuch der ersten Schulstufe
zurückzustellen, sofern die Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten das Kind nicht für die Aufnahme
in die Vorschulstufe anmelden.
(3) Die auf Antrag der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes oder von Amts
wegen vorzunehmende Aufnahme in die Vorschulstufe
und die Zurückstellung vom Schulbesuch darf
nur vor Beginn des Schuljahres oder nach erfolgtem
Schuleintritt vor dem Ende des laufenden
Kalenderjahres ausgesprochen werden.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe
ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung
(§ 6 Abs. 3) oder ab Beginn des Schuljahres
bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, im Fall
des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme innerhalb
von zwei Wochen nach dem Widerruf beim
Leiter der Volksschule, an der das Kind die erste
Schulstufe besuchen soll bzw. besucht, schriftlich
einzubringen.
(5) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das
Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist, ein
schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er
die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen,
wenn es die erste Schulstufe noch nicht
besucht. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten
einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen
oder dies zur Feststellung der Schulreife
erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
(6) Über den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe
hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub
zu entscheiden. Die Entscheidung ist den
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des
Kindes unverzüglich — im Falle der Ablehnung des
Antrages unter Angabe der Gründe — schriftlich
bekanntzugeben.
(7) Hat der Schulleiter den Antrag auf Aufnahme
in die Vorschulstufe abgelehnt oder die Aufnahme
in die Vorschulstufe von Amts wegen ausgesprochen,
so wird diese Entscheidung zwei Wochen
nach Bekanntgabe wirksam, sofern nicht die Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes
innerhalb dieser Frist beim Bezirksschulrat einen
Antrag auf Entscheidung über die Aufnahme in die
Vorschulstufe einbringen. Einen solchen Antrag
können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes auch dann einbringen, wenn
der Schulleiter über den bei ihm eingebrachten
Antrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden
hat, wobei die Frist von zwei Wochen mit
Ablauf der vierwöchigen Frist zu laufen beginnt.
Solange die Entscheidung des Schulleiters nicht
wirksam ist oder eine gegenteilige Entscheidung
des Bezirksschulrates nicht vorliegt, hat das Kind
die erste Schulstufe zu besuchen.
(8) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob
das Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist,
vor seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches
Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches
Gutachten einzuholen, wenn dies
die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der
Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes
zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
(9) Für das Verfahren über die Zurückstellung
vom Schulbesuch sind die Abs. 4 bis 8 sinngemäß
anzuwenden.
(10) Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe
und die Zeit, während deren ein Kind vom Schulbesuch
zurückgestellt war, ist in die Dauer der allgemeinen
Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.
Befreiung eines Kindes von der allgemeinen
Schulpflicht wegen
Schulunfähigkeit
§ 15. (1) Schulunfähige Kinder sind von der allgemeinen
Schulpflicht zu befreien, solange die
Schulunfähigkeit dauert.
(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn das Kind
infolge physischer oder psychischer Behinderung
auch durch den Unterricht an einer Sonderschule
nicht gefördert werden kann.
(3) Die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht
wegen Schulunfähigkeit ist auf Antrag der
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des
Kindes oder von Amts wegen vorzunehmen.
Zuständig zur Entscheidung über die Befreiung von
der allgemeinen Schulpflicht ist der Bezirksschulrat,
in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat,
wenn es bereits eine Sonderschule besucht der
Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Sonderschule
gelegen ist. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung,
ob das Kind schulunfähig ist, ein Gutachten
des Leiters der Sonderschule (des Lehrers der Sonderschulklasse),
ein schul- oder amtsärztliches Gutachten,
ein nach Lage des Falles allenfalls erforderliches
sonderpädagogisches Gutachten und mit
Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes ein schulpsychologisches
Gutachten einzuholen.
(4) Zugleich mit der den Antrag der Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes
abweisenden Entscheidung hat der Bezirksschulrat
auszusprechen, daß das Kind die allgemeine Schulpflicht
gemäß § 8 Abs. 1 zu erfüllen hat.
(5) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes Berufung an den Landesschulrat
erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
(6) Für das Verfahren, das nach Wegfall der
Schulunfähigkeit über die Aufnahme des Kindes in
eine Sonderschule (Sonderschulklasse) durchzuführen
ist, sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3
anzuwenden.
(7) Die Zeit, während deren ein schulpflichtig
gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht
befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht
(§ 3) einzurechnen."
5. § 16 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt
der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im
besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen
und alle gemäß § 15 von der allgemeinen
Schulpflicht befreiten Kinder erfaßt werden
und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht
erfüllen.
(4) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung,
die Art der Führung und den Umfang der
Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat nach den
örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach
Anhören der Landesregierung festzusetzen. Hiebei
kann die Führung der Schulpflichtmatrik mit Hilfe
der automationsunterstützten Datenverarbeitung
nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die
wirtschafliche Vertretbarkeit vorgesehen werden.
Im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
dürfen alle zur Erfassung der schulpflichtigen
Kinder und Überwachung der Einhaltung der
allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten
ermittelt und verarbeitet werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1983 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.