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366_1982 AT

366. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 322/1975 wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 hat zu lauten

„(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind,

sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres

in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie

bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das

sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind.

(2) Schulreif ist ein Kind, wenn begründete Aussicht

besteht, daß es dem Unterricht in der ersten

Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder

geistig überfordert zu werden."

„(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das

Kind die Schulreife gemäß Abs. 2 aufweist, die persönliche

Vorstellung des Kindes zu verlangen und

ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner

hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen,

wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes verlangen oder dies

zur Feststellung der Schulreife erforderlich

erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes zustimmen."

„(7) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob

das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2 aufweist, vor

seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches

Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches

Gutachten einzuholen, wenn dies die

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des

Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der

Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes

zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste

Schulstufe heraus, daß die Schulreife (Abs. 2) doch

nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme

des Kindes (Abs. 1) zu widerrufen. Aus dem gleichen

Grund können die Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der

ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die

Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des laufenden

Kalenderjahres zulässig. Ein Widerruf der

vorzeitigen Aufnahme ist vom Schulleiter, im Falle

der Aufnahme durch den Bezirksschulrat (Abs. 7)

jedoch von diesem auszusprechen. Die Bestimmungen

der Abs. 4, 5 zweiter Satz, 6 und 7 finden sinngemäß

Anwendung."

2. Dem § 7 ist folgender Abs. 11 anzufügen

„(11) Im Fall des Widerrufes der vorzeitigen

Aufnahme (Abs. 8 erster Satz) können die Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind

zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die

Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der

das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen.

Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe

ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3)

nicht einzurechnen."

3. Die §§ 8 und 8 a haben zu lauten

„Besuch einer Sonderschule

§ 8. (1) Schulpflichtige Kinder, die infolge physischer

oder psychischer Behinderung dem Unterricht

in der Volks- oder Hauptschule nicht zu folgen

vermögen, aber dennoch schulfähig sind, haben

— unbeschadet der Bestimmungen der §§ 11 bis 13

— ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart

und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule

oder einer Volks- oder Hauptschule angeschlossenen

Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit

solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der

Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch

auf Grund der mit Zustimmung der Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes

erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten

oder sonst geeigneten Schülerheim möglich

ist.

(2) Die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule

(Sonderschulklasse) ist auf Antrag der Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes,

auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind

zur Aufnahme vorgestellt worden ist, oder dessen

Schule es besucht oder sonst von Amts wegen vorzunehmen.

Der Antrag der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten hat die Art der Sonderschule,

die das Kind besuchen soll, zu bezeichnen;

gleiches gilt für die amtswegige Aufnahme. Zuständig

zur Entscheidung über die Aufnahme ist der

Bezirksschulrat, in dessen Bereich die beantragte

Art der Sonderschule gelegen ist. Der Bezirksschulrat

hat zur Feststellung, ob das Kind der Förderung

durch die beantragte Art der Sonderschule bedarf,

ein Gutachten des Leiters einer Sonderschule der

beantragten Art (des Lehrers einer derartigen Sonderschulklasse),

ein schul- oder amtsärztliches Gutachten,

ein nach Lage des Falles allenfalls erforderliches

sonderpädagogisches Gutachten und mit

Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes ein schulpsychologisches

Gutachten, einzuholen. Überdies kann auf Verlangen

oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die

Volksschule oder die Hauptschule noch nicht

besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule

oder die Hauptschule oder eine Sonder-

schule der beantragten Art, sofern es die Volksschule

oder die Hauptschule bereits besucht, in eine

Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung

aufgenommen werden. Der Bezirksschulrat hat die

eingeholten Gutachten und das Ergebnis der Beobachtung

des Kindes seiner Entscheidung zugrunde

zu legen.

(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes Berufung an den Landesschulrat

erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

Entlassung aus der Sonderschule

§ 8 a. (1) Schüler von Sonderschulen, bei denen

während der Dauer ihrer allgemeinen Schulpflicht

die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch

(§ 8 Abs. 1) wegfallen, sind auf Antrag der Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers

oder auf Antrag des Leiters der Sonderschule, die

das Kind besucht, oder sonst von Amts wegen aus

der Sonderschule zu entlassen. Sie haben — abgesehen

von dem Fall der Entlassung wegen Schulunfähigkeit

— ihre allgemeine Schulpflicht in einer

anderen gemäß § 5 in Betracht kommenden Schule

zu erfüllen. Erfolgt die Entlassung aus der Sonderschule

wegen Schulunfähigkeit, so ist gleichzeitig

die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht

(§ 15) auszusprechen.

(2) Zuständig zur Entscheidung über die Entlassung

aus der Sonderschule ist der Bezirksschulrat,

in dessen Bereich die Sonderschule, die das Kind

besucht, gelegen ist. Sofern die Entlassung nicht

deshalb erfolgt, weil die Zumutbarkeit des Schulweges

oder die Möglichkeit der Unterbringung des

Schülers in einem geeigneten Schülerheim nicht

mehr gegeben ist, hat der Bezirksschulrat zur Feststellung,

ob die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch

(§ 8 Abs. 1) weggefallen sind, ein Gutachten

des Leiters der Sonderschule (Lehrers der

Sonderschulklasse), ein schul- oder amtsärztliches

Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers,

jedenfalls aber, wenn vor der Aufnahme in die Sonderschule

(§ 8 Abs. 2) ein solches Gutachten eingeholt

worden ist, ein schulpsychologisches Gutachten

einzuholen. Überdies kann auf Verlangen oder

mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

das Kind für höchstens fünf

Monate in die Volksschule oder die Hauptschule

zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Schülers Berufung an den Landesschulrat

erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig."

4. Die Überschrift des Unterabschnittes D und

die §§ 14 und 15 haben zu lauten

„D. Besuch der Vorschulstufe; Zurückstellung vom

Schulbesuch; Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht

Besuch der Vorschulstufe durch

schulpflichtige Kinder; Zurückstellung

schulpflichtiger Kinder

vom Schulbesuch

§ 14. (1) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht

schulreif (§ 7 Abs. 2) sind und im Pflichtsprengel

einer Vorschulstufe wohnen, haben — unbeschadet

der Vorschriften des § 8 über die Aufnahme in die

Sonderschule — das erste Jahr ihrer Schulpflicht in

der Vorschulstufe zu erfüllen.

(2) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif

(§ 7 Abs. 2) sind und im Berechtigungssprengel

einer Vorschulstufe wohnen, sind — unbeschadet

der Vorschriften des § 8 über die Aufnahme in die

Sonderschule — vom Besuch der ersten Schulstufe

zurückzustellen, sofern die Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten das Kind nicht für die Aufnahme

in die Vorschulstufe anmelden.

(3) Die auf Antrag der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten des Kindes oder von Amts

wegen vorzunehmende Aufnahme in die Vorschulstufe

und die Zurückstellung vom Schulbesuch darf

nur vor Beginn des Schuljahres oder nach erfolgtem

Schuleintritt vor dem Ende des laufenden

Kalenderjahres ausgesprochen werden.

(4) Der Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe

ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung

(§ 6 Abs. 3) oder ab Beginn des Schuljahres

bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, im Fall

des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme innerhalb

von zwei Wochen nach dem Widerruf beim

Leiter der Volksschule, an der das Kind die erste

Schulstufe besuchen soll bzw. besucht, schriftlich

einzubringen.

(5) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das

Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist, ein

schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er

die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen,

wenn es die erste Schulstufe noch nicht

besucht. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten

einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen

oder dies zur Feststellung der Schulreife

erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

(6) Über den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe

hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub

zu entscheiden. Die Entscheidung ist den

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des

Kindes unverzüglich — im Falle der Ablehnung des

Antrages unter Angabe der Gründe — schriftlich

bekanntzugeben.

(7) Hat der Schulleiter den Antrag auf Aufnahme

in die Vorschulstufe abgelehnt oder die Aufnahme

in die Vorschulstufe von Amts wegen ausgesprochen,

so wird diese Entscheidung zwei Wochen

nach Bekanntgabe wirksam, sofern nicht die Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes

innerhalb dieser Frist beim Bezirksschulrat einen

Antrag auf Entscheidung über die Aufnahme in die

Vorschulstufe einbringen. Einen solchen Antrag

können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes auch dann einbringen, wenn

der Schulleiter über den bei ihm eingebrachten

Antrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden

hat, wobei die Frist von zwei Wochen mit

Ablauf der vierwöchigen Frist zu laufen beginnt.

Solange die Entscheidung des Schulleiters nicht

wirksam ist oder eine gegenteilige Entscheidung

des Bezirksschulrates nicht vorliegt, hat das Kind

die erste Schulstufe zu besuchen.

(8) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob

das Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist,

vor seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches

Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches

Gutachten einzuholen, wenn dies

die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der

Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes

zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

(9) Für das Verfahren über die Zurückstellung

vom Schulbesuch sind die Abs. 4 bis 8 sinngemäß

anzuwenden.

(10) Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe

und die Zeit, während deren ein Kind vom Schulbesuch

zurückgestellt war, ist in die Dauer der allgemeinen

Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.

Befreiung eines Kindes von der allgemeinen

Schulpflicht wegen

Schulunfähigkeit

§ 15. (1) Schulunfähige Kinder sind von der allgemeinen

Schulpflicht zu befreien, solange die

Schulunfähigkeit dauert.

(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn das Kind

infolge physischer oder psychischer Behinderung

auch durch den Unterricht an einer Sonderschule

nicht gefördert werden kann.

(3) Die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht

wegen Schulunfähigkeit ist auf Antrag der

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des

Kindes oder von Amts wegen vorzunehmen.

Zuständig zur Entscheidung über die Befreiung von

der allgemeinen Schulpflicht ist der Bezirksschulrat,

in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat,

wenn es bereits eine Sonderschule besucht der

Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Sonderschule

gelegen ist. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung,

ob das Kind schulunfähig ist, ein Gutachten

des Leiters der Sonderschule (des Lehrers der Sonderschulklasse),

ein schul- oder amtsärztliches Gutachten,

ein nach Lage des Falles allenfalls erforderliches

sonderpädagogisches Gutachten und mit

Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes ein schulpsychologisches

Gutachten einzuholen.

(4) Zugleich mit der den Antrag der Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes

abweisenden Entscheidung hat der Bezirksschulrat

auszusprechen, daß das Kind die allgemeine Schulpflicht

gemäß § 8 Abs. 1 zu erfüllen hat.

(5) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes Berufung an den Landesschulrat

erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

(6) Für das Verfahren, das nach Wegfall der

Schulunfähigkeit über die Aufnahme des Kindes in

eine Sonderschule (Sonderschulklasse) durchzuführen

ist, sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3

anzuwenden.

(7) Die Zeit, während deren ein schulpflichtig

gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht

befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht

(§ 3) einzurechnen."

5. § 16 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt

der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im

besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen

und alle gemäß § 15 von der allgemeinen

Schulpflicht befreiten Kinder erfaßt werden

und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht

erfüllen.

(4) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung,

die Art der Führung und den Umfang der

Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat nach den

örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach

Anhören der Landesregierung festzusetzen. Hiebei

kann die Führung der Schulpflichtmatrik mit Hilfe

der automationsunterstützten Datenverarbeitung

nach Maßgabe der technischen und personellen

Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die

wirtschafliche Vertretbarkeit vorgesehen werden.

Im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung

dürfen alle zur Erfassung der schulpflichtigen

Kinder und Überwachung der Einhaltung der

allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten

ermittelt und verarbeitet werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1983 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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