366. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
In Anbetracht des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den Amtssitz
der Internationalen Atomenergie-Organisation
vom 11. Dezember 1957 (im folgenden „das.
Amtssitzabkommen" genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung"
genannt), der Internationalen Atomenergie-
Organisation (im folgenden „IAEO" genannt),
die Benützung des Grundstückes, der
Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im
folgenden „Amtssitzbereich" genannt), der in
dem Abkommen zwischen der Regierung und
der IAEO über den Amtssitz der IAEO vom
20. September 1979 umschrieben wird, angeboten
hat, und die IAEO dieses Angebot angenommen
hat;
Sind die Republik Österreich und die IAEO
(im folgenden „die Vertragsparteien" genannt)
wie folgt übereingekommen
Artikel I
(1) Die IAEO hat das Recht, den Amtssitzbereich
für eine Zeitdauer von neunundneunzig
Jahren, beginnend mit 1. Oktober 1979, entsprechend
den in ihrem Statut festgelegten Zwecken
und Aufgaben und im Einklang mit den
Bestimmungen des Amtssitzabkommens und dieses
Abkommens zu benützen.
(2) Unbeschadet des oben genannten Rechtes
der IAEO bleibt die Regierung Eigentümerin
des Amtssitzbereiches.
Artikel II
Die IAEO zahlt der Regierung für das Recht
der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag
von einem österreichischen Schilling pro Jahr,
welcher jährlich im vorhinein während der Dauer
der Benützung und erstmalig am 1. Jänner 1980
fällig wird.
Artikel III
Die IAEO kann nach entsprechenden Konsultationen
mit der Regierung im Amtssitzbereich
internationalen staatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen Raum für Zwecke, die
im Zusammenhang mit der Tätigkeit der IAEO
stehen, zur Verfügung stellen.
Artikel IV
(1) Wenn beide Vertragsparteien einverstanden
sind, kann die IAEO im Amtssitzbereich
Raum an jede physische oder juristische Person,
welche der IAEO oder ihren Angestellten Dienste
leistet, mietweise überlassen.
(2) Die Miete, die von der IAEO von solchen
physischen oder juristischen Personen eingehoben
wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen
Sätzen für vergleichbaren Büroraum und wird
zur Gänze an die Regierung überwiesen.
(3) Die oben erwähnte Miete enthält keine
Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die
IAEO zu zahlen.
Artikel V
(1) Änderungen in bezug auf irgendeines der
Gebäude, die Teil des Amtsskzbereiches sind
und die entweder eine Veränderung der Baustruktur
oder des architektonischen Erscheinungsbildes
zur Folge haben können, können von der
IAEO auf eigene Kosten und ohne Recht auf
Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung
durch die Regierung vorgenommen werden.
(2) Andere Änderungen an den Gebäuden oder
Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind,
kann die IAEO auf ihre Kosten und ohne Recht
auf Kostenersatz vornehmen.
Artikel VI
Die IAEO ist ab 1. Oktober 1979 auf eigene
Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene
Wartung der Gebäude und Anlagen
und der darin befindlichen Installationen, die
Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich;
ebenso für kleinere Reparaturen und
Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier
Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner
für Reparaturen und Erneuerungen, die durch
unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende
Wartung notwendig werden können.
Artikel VII
Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen
und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen
und Installationen durch, die durch höhere
Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte
Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im
Verantwortungsbereich der Regierung gelegen
sind, notwendig werden.
Artikel VIII
Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten
für größere Reparaturen und Erneuerungen von
Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen,
die sich im Eigentum der Regierung befinden
und Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden,
sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens
zwischen den Vertragsparteien.
Artikel IX
Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes
12 lit. c des Amtssitzabkommens trifft die
IAEO auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen,
um von der Regierung gehörig bevollmächtigten
Personen das Betreten des Amtssitzbereiches
zu ermöglichen, um Gebäude bzw. Anlagen
und Installationen innerhalb des Amtssitzbereiches
zu überprüfen, und zwar in einer
Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben
der IAEO nicht über Gebühr gestört
wird.
Artikel X
(1) Die IAEO und die zuständigen österreichischen
Behörden arbeiten im Hinblick auf den
Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung
einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer
Umgebung des Amtssitzbereiches eng
zusammen.
(2) Die IAEO konsultiert bei der Erstellung
ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die
Regierung, um dadurch die wirksamste und
zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben
zu erreichen.
Artikel XI
Hat die IAEO einen Versicherungsvertrag abgeschlossen,
um ihre Haftung für vom Amtssitzbereich
ausgehende Schäden zu decken, die
juristische oder physische Personen, die nicht
Angestellte der IAEO sind, erleiden, so kann
jeder Anspruch betreffend die Haftung der IAEO
für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherer
vor österreichischen Gerichten geltend
gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag
vorzusehen.
Artikel XII
Sollte die IAEO den Amtssitzbereich aufgeben,
so übergibt sie den Amtssitzbereich in so
gutem Zustand, wie es die natürliche Abnützung
erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die IAEO
nicht verhalten ist, den Amtssitzbereich in der
Form und Beschaffenheit wieder herzustellen,
wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung,
die von der IAEO oder der Regierung
in Obereinstimmung mit diesem Abkommen
allenfalls vorgenommen wurden, bestand.
Artikel XIII
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der
IAEO und der Regierung über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens werden in
Übereinstimmung mit Abschnitt 51 des Amtssitzabkommens
beigelegt werden.
Artikel XIV
Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens
des Amtssitzabkommens außer
Kraft.
Artikel XV
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem
die Regierung der IAEO mitteilt, daß die für
das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in
zweifacher Urschrift in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Internationale Atomenergie-Organisation
Sigvard Eklund m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XV des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen
tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.