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366_1981 AT

366. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

In Anbetracht des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den Amtssitz

der Internationalen Atomenergie-Organisation

vom 11. Dezember 1957 (im folgenden „das.

Amtssitzabkommen" genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung"

genannt), der Internationalen Atomenergie-

Organisation (im folgenden „IAEO" genannt),

die Benützung des Grundstückes, der

Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im

folgenden „Amtssitzbereich" genannt), der in

dem Abkommen zwischen der Regierung und

der IAEO über den Amtssitz der IAEO vom

20. September 1979 umschrieben wird, angeboten

hat, und die IAEO dieses Angebot angenommen

hat;

Sind die Republik Österreich und die IAEO

(im folgenden „die Vertragsparteien" genannt)

wie folgt übereingekommen

Artikel I

(1) Die IAEO hat das Recht, den Amtssitzbereich

für eine Zeitdauer von neunundneunzig

Jahren, beginnend mit 1. Oktober 1979, entsprechend

den in ihrem Statut festgelegten Zwecken

und Aufgaben und im Einklang mit den

Bestimmungen des Amtssitzabkommens und dieses

Abkommens zu benützen.

(2) Unbeschadet des oben genannten Rechtes

der IAEO bleibt die Regierung Eigentümerin

des Amtssitzbereiches.

Artikel II

Die IAEO zahlt der Regierung für das Recht

der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag

von einem österreichischen Schilling pro Jahr,

welcher jährlich im vorhinein während der Dauer

der Benützung und erstmalig am 1. Jänner 1980

fällig wird.

Artikel III

Die IAEO kann nach entsprechenden Konsultationen

mit der Regierung im Amtssitzbereich

internationalen staatlichen und nichtstaatlichen

Organisationen Raum für Zwecke, die

im Zusammenhang mit der Tätigkeit der IAEO

stehen, zur Verfügung stellen.

Artikel IV

(1) Wenn beide Vertragsparteien einverstanden

sind, kann die IAEO im Amtssitzbereich

Raum an jede physische oder juristische Person,

welche der IAEO oder ihren Angestellten Dienste

leistet, mietweise überlassen.

(2) Die Miete, die von der IAEO von solchen

physischen oder juristischen Personen eingehoben

wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen

Sätzen für vergleichbaren Büroraum und wird

zur Gänze an die Regierung überwiesen.

(3) Die oben erwähnte Miete enthält keine

Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die

IAEO zu zahlen.

Artikel V

(1) Änderungen in bezug auf irgendeines der

Gebäude, die Teil des Amtsskzbereiches sind

und die entweder eine Veränderung der Baustruktur

oder des architektonischen Erscheinungsbildes

zur Folge haben können, können von der

IAEO auf eigene Kosten und ohne Recht auf

Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung

durch die Regierung vorgenommen werden.

(2) Andere Änderungen an den Gebäuden oder

Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind,

kann die IAEO auf ihre Kosten und ohne Recht

auf Kostenersatz vornehmen.

Artikel VI

Die IAEO ist ab 1. Oktober 1979 auf eigene

Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene

Wartung der Gebäude und Anlagen

und der darin befindlichen Installationen, die

Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich;

ebenso für kleinere Reparaturen und

Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier

Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner

für Reparaturen und Erneuerungen, die durch

unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende

Wartung notwendig werden können.

Artikel VII

Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen

und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen

und Installationen durch, die durch höhere

Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte

Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im

Verantwortungsbereich der Regierung gelegen

sind, notwendig werden.

Artikel VIII

Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten

für größere Reparaturen und Erneuerungen von

Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen,

die sich im Eigentum der Regierung befinden

und Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden,

sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens

zwischen den Vertragsparteien.

Artikel IX

Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes

12 lit. c des Amtssitzabkommens trifft die

IAEO auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen,

um von der Regierung gehörig bevollmächtigten

Personen das Betreten des Amtssitzbereiches

zu ermöglichen, um Gebäude bzw. Anlagen

und Installationen innerhalb des Amtssitzbereiches

zu überprüfen, und zwar in einer

Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben

der IAEO nicht über Gebühr gestört

wird.

Artikel X

(1) Die IAEO und die zuständigen österreichischen

Behörden arbeiten im Hinblick auf den

Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung

einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer

Umgebung des Amtssitzbereiches eng

zusammen.

(2) Die IAEO konsultiert bei der Erstellung

ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die

Regierung, um dadurch die wirksamste und

zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben

zu erreichen.

Artikel XI

Hat die IAEO einen Versicherungsvertrag abgeschlossen,

um ihre Haftung für vom Amtssitzbereich

ausgehende Schäden zu decken, die

juristische oder physische Personen, die nicht

Angestellte der IAEO sind, erleiden, so kann

jeder Anspruch betreffend die Haftung der IAEO

für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherer

vor österreichischen Gerichten geltend

gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag

vorzusehen.

Artikel XII

Sollte die IAEO den Amtssitzbereich aufgeben,

so übergibt sie den Amtssitzbereich in so

gutem Zustand, wie es die natürliche Abnützung

erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die IAEO

nicht verhalten ist, den Amtssitzbereich in der

Form und Beschaffenheit wieder herzustellen,

wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung,

die von der IAEO oder der Regierung

in Obereinstimmung mit diesem Abkommen

allenfalls vorgenommen wurden, bestand.

Artikel XIII

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der

IAEO und der Regierung über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens werden in

Übereinstimmung mit Abschnitt 51 des Amtssitzabkommens

beigelegt werden.

Artikel XIV

Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens

des Amtssitzabkommens außer

Kraft.

Artikel XV

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem

die Regierung der IAEO mitteilt, daß die für

das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in

zweifacher Urschrift in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Internationale Atomenergie-Organisation

Sigvard Eklund m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XV des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen

tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.

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